Sicherungsbedürfnis für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft
OLG Hamm 15 W 54/18
Beschluss 14.6.2018
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 14. Juni 2018 befasst sich mit der Frage, ob eine Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB erforderlich ist,
sowie mit der Bewertung des Geschäftswerts einer solchen Anordnung gemäß § 64 GNotKG.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser in einem Testament von 1943 seinen ältesten Sohn als Vorerben eingesetzt und spezifische Bedingungen für die Nacherbschaft festgelegt.
Nach dem Tod des Vorerben im Jahr 2017 entstand ein Streit zwischen den Beteiligten über die Erbenstellung,
da sowohl der Sohn des Vorerben als auch ein weiterer Verwandter Anspruch auf die Erbschaft erhoben.
Beide Parteien hatten beim zuständigen Landwirtschaftsgericht Anträge auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses/Erbscheins gestellt, welche noch nicht entschieden waren.
Das Nachlassgericht ordnete daraufhin eine Nachlasspflegschaft an, um den Nachlass zu sichern, bis die Erbenstellung geklärt ist.
Das OLG Hamm bestätigte diese Anordnung und wies die Beschwerden der Beteiligten zu 3) bis 5) zurück, die als Testamentsvollstrecker agierten
und gegen die Einrichtung der Nachlasspflegschaft Einspruch erhoben hatten.
Das Gericht betonte, dass die Nachlasspflegschaft erforderlich sei, da die Erbenstellung unklar ist und der Nachlass, einschließlich eines landwirtschaftlichen Betriebs, gesichert werden müsse.
Weder die Testamentsvollstrecker noch eine vom Vorerben erteilte Vollmacht könnten die Sicherung des Nachlasses gewährleisten,
da diese Vollmacht mit dem Tod des Vorerben erloschen sei und die Testamentsvollstrecker keine Befugnis zur Verwaltung des Nachlasses hätten.
Der Geschäftswert für die Anordnung der Nachlasspflegschaft wurde auf 50 Millionen Euro festgesetzt, basierend auf dem geschätzten Wert des Nachlasses.
Das OLG Hamm entschied, dass die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht vorliegen, und somit blieb der Beschluss des Nachlassgerichts bestehen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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