Sicherungsbedürfnis für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft

Juni 24, 2019

Sicherungsbedürfnis für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft

OLG Hamm 15 W 54/18

Beschluss 14.6.2018

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 14. Juni 2018 befasst sich mit der Frage, ob eine Nachlasspflegschaft nach Paragraf 1960 BGB erforderlich ist,

sowie mit der Bewertung des Geschäftswerts einer solchen Anordnung gemäß Paragraf 64 GNotKG.

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser in einem Testament von 1943 seinen ältesten Sohn als Vorerben eingesetzt und spezifische Bedingungen für die Nacherbschaft festgelegt.

Nach dem Tod des Vorerben im Jahr 2017 entstand ein Streit zwischen den Beteiligten über die Erbenstellung,

da sowohl der Sohn des Vorerben als auch ein weiterer Verwandter Anspruch auf die Erbschaft erhoben.

Sicherungsbedürfnis für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft

Beide Parteien hatten beim zuständigen Landwirtschaftsgericht Anträge auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses/Erbscheins gestellt, welche noch nicht entschieden waren.

Das Nachlassgericht ordnete daraufhin eine Nachlasspflegschaft an, um den Nachlass zu sichern, bis die Erbenstellung geklärt ist.

Das OLG Hamm bestätigte diese Anordnung und wies die Beschwerden der Beteiligten zu 3) bis 5) zurück, die als Testamentsvollstrecker agierten

und gegen die Einrichtung der Nachlasspflegschaft Einspruch erhoben hatten.

Das Gericht betonte, dass die Nachlasspflegschaft erforderlich sei, da die Erbenstellung unklar ist und der Nachlass, einschließlich eines landwirtschaftlichen Betriebs, gesichert werden müsse.

Weder die Testamentsvollstrecker noch eine vom Vorerben erteilte Vollmacht könnten die Sicherung des Nachlasses gewährleisten,

da diese Vollmacht mit dem Tod des Vorerben erloschen sei und die Testamentsvollstrecker keine Befugnis zur Verwaltung des Nachlasses hätten.

Der Geschäftswert für die Anordnung der Nachlasspflegschaft wurde auf 50 Millionen Euro festgesetzt, basierend auf dem geschätzten Wert des Nachlasses.

Sicherungsbedürfnis für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft

Das OLG Hamm entschied, dass die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht vorliegen, und somit blieb der Beschluss des Nachlassgerichts bestehen.

RA und Notar Krau

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