Sign On Bonus – ArbG Berlin Urteil vom 16.11.2012 – 28 Ca 14761/12

Mai 25, 2021

Sign On Bonus – ArbG Berlin Urteil vom 16.11.2012 – 28 Ca 14761/12

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16.11.2012, Az. 28 Ca 14761/12, behandelt die Frage der Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln bei einem Sign-On Bonus, der zur Bindung eines Mitarbeiters an das Unternehmen gewährt wurde.

Hierbei wurden zentrale arbeitsrechtliche Grundsätze und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) herangezogen.

Grundsätze der Bindungsdauer:

Das Gericht stellte fest, dass bei der Bindung eines Arbeitnehmers durch einen Bonus die Grundsätze der BAG-Rechtsprechung zu den Grenzen der wirksamen Bindungsdauer angewendet werden müssen.

Diese orientieren sich an der Höhe des zugewendeten Betrags.

Insbesondere wird hervorgehoben, dass eine Bindung über den 30. Juni des Folgejahres hinaus bei Zuwendungen, die das Doppelte einer Monatsvergütung nicht überschreiten, nicht erzielt werden kann.

Unangemessene Bindungsdauer:

Im konkreten Fall wurde ein Bonus von 50.000 Euro gewährt, während das Monatsgehalt der Beklagten bei 5.333 Euro lag.

Sign On Bonus – ArbG Berlin Urteil vom 16.11.2012 – 28 Ca 14761/12

Das Gericht entschied, dass selbst eine Verfünffachung des Bonusbetrags keine Bindung von knapp fünf Jahren (59 Monaten) rechtfertigen kann.

Eine solche langfristige Bindung sei unangemessen und damit unwirksam.

Rechtsgrundlage der Rückzahlungsklausel:

Eine unwirksame Bindungsklausel kann nicht durch Bereicherungsrecht gestützt werden.

Somit entfiel jeglicher Rückzahlungsanspruch seitens des Arbeitgebers.

Keine Bestätigung durch Stundungsvereinbarung:

Die Akzeptanz einer Stundungsvereinbarung durch die Arbeitnehmerin stellte keine Bestätigung der unwirksamen Rückzahlungsklausel dar, sodass die Unwirksamkeit nicht geheilt wurde.

Entscheidung:

Die Klage der Arbeitgeberin auf Rückzahlung des Bonus wurde abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt.

Der Streitwert wurde auf 40.000 Euro festgesetzt.

Sign On Bonus – ArbG Berlin Urteil vom 16.11.2012 – 28 Ca 14761/12

Tatbestand:

Die Beklagte trat 2004 als leitende Beraterin in die Dienste der p. S. GmbH, die später mit der Klägerin, p. M. Consulting GmbH, verschmolz.

Ihr Gehalt setzte sich aus einem Monatsgrundgehalt und variablen Vergütungsanteilen zusammen.

Im Dezember 2008 wurde ihr ein Bonus von 50.000 Euro brutto überwiesen, von dem sie 25.000 Euro in Aktien der Muttergesellschaft investierte.

Im Januar 2009 wurde der Beklagten eine Verpflichtungserklärung zur Rückzahlung des Bonus vorgelegt, die sie unterzeichnete.

Diese sah vor, dass bei Kündigung vor bestimmten Zeitpunkten Teilbeträge des Bonus zurückgezahlt werden müssen.

Später wurde diese Vereinbarung mit neuen Rückzahlungsfristen ergänzt, wobei die Beklagte erneut unterschrieb.

Geschehnisse:

Im Januar 2010 kündigte die Beklagte ohne Angabe von Gründen zum 30. April 2010.

Sign On Bonus – ArbG Berlin Urteil vom 16.11.2012 – 28 Ca 14761/12

Die Klägerin verlangte daraufhin die Rückzahlung des Bonus in Höhe von 40.000 Euro gemäß der getroffenen Vereinbarung.

Eine Stundungsvereinbarung setzte die Rückzahlung bis 2012 aus, falls die Beklagte nicht erneut in der Unternehmensgruppe angestellt würde.

Da dies nicht geschah, forderte die Klägerin die Rückzahlung bis April 2012.

Beklagtenseite:

Die Beklagte wehrte sich gegen die Rückforderung und argumentierte, dass die Rückzahlungsklausel unwirksam sei.

Sie führte aus, dass der Bonus einen reinen Vergütungscharakter habe und die Bindungsdauer unangemessen lang sei.

Zudem sei sie zum Kauf von Aktien verpflichtet worden, was die spekulative Natur der Anlage und das damit verbundene Risiko betone.

Klägerseite:

Die Klägerin bestritt, dass eine Verpflichtung zum Aktienkauf bestand und hielt daran fest, dass der Bonus zur Mitarbeiterbindung gedacht war.

Sign On Bonus – ArbG Berlin Urteil vom 16.11.2012 – 28 Ca 14761/12

Sie argumentierte, dass die Beklagte durch die Unterzeichnung der Stundungsvereinbarung die Rückzahlungspflicht anerkannt habe.

Gerichtliche Begründung:

Das Gericht entschied, dass die Rückzahlungsklauseln einer rechtlichen Kontrolle nicht standhalten und unwirksam sind.

Die langen Bindungsfristen und die damit verbundene Rückzahlungspflicht stellten eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin dar.

Auch die Argumentation der Klägerin hinsichtlich der Bestätigung der Rückzahlungspflicht durch spätere Vereinbarungen konnte das Gericht nicht überzeugen.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die strengen Maßstäbe, die an Rückzahlungsklauseln bei Sonderzahlungen wie Sign-On Boni gelegt werden.

Es wird klar, dass eine übermäßige und langandauernde Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen durch solche Klauseln unzulässig ist.

Arbeitgeber sollten daher bei der Gestaltung von Bonusvereinbarungen sorgfältig die rechtlichen Vorgaben und die BAG-Rechtsprechung berücksichtigen, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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