Sind Pflegekinder den in § 15 I ErbStG genannten Kindern und Stiefkindern gleichzustellen und der Steuerklasse I zuzuordnen – BFH II B 27/05

November 12, 2020

Sind Pflegekinder den in § 15 I ErbStG genannten Kindern und Stiefkindern gleichzustellen und der Steuerklasse I zuzuordnen – BFH II B 27/05

Von RA und Notar Krau

Die Klägerin und Beschwerdeführerin machte in 2 Instanzen erfolglos geltend, Pflegekinder seien den in § 15 I ErbStG genannten Kindern und Stiefkindern gleichzustellen

und somit ebenfalls der Steuerklasse I zuzuordnen.

Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzgerichts als unzulässig zurück.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat nach Ansicht des Bundesfinanzhofes die grundsätzliche Bedeutung der Frage,

ob Pflegekinder den in § 15 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) genannten Kindern und Stiefkindern gleichzustellen

und der Steuerklasse I zuzuordnen sind,

nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt

(§ 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

Sind Pflegekinder den in § 15 I ErbStG genannten Kindern und Stiefkindern gleichzustellen und der Steuerklasse I zuzuordnen – BFH II B 27/05

Die schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert, eine abstrakte Rechtsfrage herauszustellen und substantiiert darzulegen,

weshalb ihre Klärung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/ oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt

Wird –wie im Streitfall– geltend gemacht, eine Vorschrift verstoße in verfassungswidriger Weise gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 des Grundgesetzes –GG–),

ist auch dies substantiiert darzulegen und näher zu begründen

Dem entspricht die Beschwerdeschrift nicht.

Insbesondere wird nicht dargelegt und begründet, ob und inwieweit es Art. 6 Abs. 1 GG

oder gemäß Art. 3 GG eine Sachgesetzlichkeit des Erbschaftsteuerrechts gebieten, Pflegekinder den in § 15 Abs. 1 ErbStG genannten Kindern und Stiefkindern gleichzustellen.

Hierzu hätte zum einen inbesondere deswegen Anlass bestanden, weil § 15 ErbStG als Sachgesetzlichkeit das

nach bürgerlichem Recht bestehende Abstammungs- und Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnis

zum Erblasser oder Schenker zu Grunde liegt

Sind Pflegekinder den in § 15 I ErbStG genannten Kindern und Stiefkindern gleichzustellen und der Steuerklasse I zuzuordnen – BFH II B 27/05

In einem solchen Verhältnis steht das Pflegekind aber nicht; es fehlt damit grundsätzlich an der Vergleichbarkeit.

Zum anderen wäre darzulegen gewesen, warum entgegen der Rechtsprechung des BFH, wonach § 15 ErbStG

eine rein formale Anknüpfung beinhaltet, bei der persönliche Vertrautheit, gemeinsames Zusammenleben oder langjährige Fürsorge keine Rolle spielen

dies bei Pflegekindern anders sein soll.

Zum Gesetzestext:

Finanzgerichtsordnung (FGO)
§ 115 

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn1.

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,2.

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder3.

ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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