Sind Regelungen im notariellen Übergabevertrag für den Fall der Rückübertragung bei Fehlverhalten des Übernehmers schädlich für das Anlaufen der Zehnjahresfrist des § 529 BGB?
Grundsätzlich hindern vertraglich vereinbarte Rückforderungsrechte im notariellen Übergabevertrag, die an das Fehlverhalten des Übernehmers geknüpft sind (z.B. Weiterveräußerung, Belastung, Pfändung), nicht das Anlaufen der Zehnjahresfrist des §529 Abs. 1 BGB für den gesetzlichen Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB).
Die Zehnjahresfrist des §529 Abs. 1 BGB ist eine Ausschlussfrist für den gesetzlichen Rückforderungsanspruch des Schenkers bei eigener Verarmung (§528 BGB). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes ist die Rückforderung ausgeschlossen.
Bei einer Grundstücksschenkung gilt die Leistung als bewirkt (vollzogen), sobald der Schenker alles getan hat, um dem Beschenkten die Rechtsposition zu verschaffen, und der Beschenkte eine unentziehbare Rechtsposition erlangt hat.
Dies ist in der Regel der Fall mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung und dem Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt (BGH-Rechtsprechung).
Ein vertraglich vereinbartes Rückforderungsrecht, das an ein bestimmtes, vom Willen des Schenkers unabhängiges Fehlverhalten des Beschenkten (Übernehmers) anknüpft, steht dem Vollzug der Schenkung und somit dem Beginn der Zehnjahresfrist in der Regel nicht entgegen
Der Beschenkte (Übernehmer) hat die Möglichkeit, das Eintreten der Rückforderungsvoraussetzungen durch eigenes korrektes Verhalten zu verhindern. Die Verfügungsmacht des Beschenkten wird durch diese bedingten Rückübertragungsansprüche nicht in einem Maße eingeschränkt, das den Vollzug der Schenkung verhindert.
Typische Rückforderungsgründe dieser Art sind:
Veräußerung oder Belastung des Grundstücks ohne Zustimmung des Übergebers.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Grundstück durch Gläubiger des Übernehmers.
Schädlich für den Fristbeginn wäre nur ein Rückforderungsrecht, dessen Ausübung allein vom Willen des Schenkers abhängt und das dem Schenker eine uneingeschränkte Herrschaft über den geschenkten Gegenstand belässt.
Ein Rückforderungsrecht, das nur an das Fehlverhalten des Übernehmers geknüpft ist, erfüllt diese Anforderung nicht und gilt daher als unschädlich für den Fristbeginn nach §529 Abs. 1 BGB.
Vertragliche Rückforderungsrechte wegen Fehlverhalten müssen von anderen Sicherungsrechten unterschieden werden, die den Fristbeginn hindern können:
Die vertragliche Vereinbarung von Rückforderungsrechten bei Fehlverhalten des Übernehmers dient in erster Linie dem Schutz des Übergebers und hat nach der gängigen Rechtsprechung keine negativen Auswirkungen auf den Lauf der Zehnjahresfrist bezüglich des Sozialhilferegresses (§ 528 BGB).
Möchten Sie sich über die Auswirkungen eines vorbehaltenen Nießbrauchsrechts auf die Zehnjahresfrist informieren?