Sittenwidrige Arbeitnehmerbürgschaft für Verbindlichkeiten des Arbeitgebers

Januar 10, 2026

Sittenwidrige Arbeitnehmerbürgschaft für Verbindlichkeiten des Arbeitgebers

BGH, Urteil vom 11.9.2018 – XI ZR 380/16

Es ist wichtig, sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen von Bürgschaften auseinanderzusetzen, insbesondere wenn diese im beruflichen Kontext entstehen. Im Folgenden habe ich für Sie das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema der Arbeitnehmerbürgschaft verständlich zusammengefasst.


Die Bürgschaft für den Chef: Was hat der BGH entschieden?

Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten in einer Firma, der es wirtschaftlich schlecht geht. Ihr Chef bittet Sie, für einen Kredit der Firma persönlich zu bürgen, damit das Unternehmen gerettet werden kann. Sie haben Angst um Ihren Job und unterschreiben. Später geht die Firma trotzdem pleite, und die Bank verlangt das Geld von Ihnen.

Genau so ein Fall lag dem Bundesgerichtshof (BGH) zur Entscheidung vor. Es ging um die Frage, ob solche Bürgschaften von Mitarbeitern „sittenwidrig“ und damit ungültig sind. Das Ergebnis: Eine Bürgschaft ist nicht automatisch ungültig, nur weil man als Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber bürgt.

Der konkrete Fall: Darum ging es vor Gericht

In diesem Fall hatte eine Firma (eine GmbH) hohe Schulden bei einer Bank. Die Firma brauchte dringend frisches Geld, um nicht zahlungsunfähig zu werden. Die Bank war bereit, weitere 150.000 Euro zu leihen, forderte aber zusätzliche Sicherheiten.

Zwei Mitarbeiter der Firma – einer davon in einer leitenden Position – erklärten sich bereit zu bürgen. Sie unterschrieben Verträge, in denen sie versprachen, für die Schulden der Firma geradezustehen. Kurze Zeit später musste die Firma dennoch Insolvenz anmelden. Die Bank forderte daraufhin die 150.000 Euro plus Zinsen von den beiden Mitarbeitern zurück.

Die Mitarbeiter wehrten sich. Sie sagten, die Bürgschaft sei unfair und sittenwidrig. Sie hätten nur unterschrieben, um ihre Arbeitsplätze zu retten.


Wann ist eine Bürgschaft „sittenwidrig“?

In Deutschland gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Das bedeutet: Jeder erwachsene Mensch darf Verträge unterschreiben, auch wenn diese riskant sind. Es gibt jedoch eine Grenze: die Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Ein Vertrag ist nichtig, wenn er gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Das Missverständnis der Vorinstanzen

Die unteren Gerichte (Landgericht und Oberlandesgericht) hatten den Mitarbeitern zunächst recht gegeben. Sie argumentierten wie folgt:

  • Ein Arbeitsvertrag sieht vor, dass der Chef das wirtschaftliche Risiko trägt.
  • Wenn ein Mitarbeiter bürgt, übernimmt er dieses Risiko ohne Gegenleistung.
  • Das widerspreche dem Wesen eines Arbeitsverhältnisses.

Das Gericht meinte daher, solche Bürgschaften seien fast immer ungültig. Doch der BGH sah das anders.

Die Korrektur durch den Bundesgerichtshof

Der BGH hob die vorigen Urteile auf. Er erklärte, dass man das Arbeitsrecht und das Bürgschaftsrecht getrennt betrachten muss. Eine Bürgschaft ist ein eigenständiger Vertrag zwischen dem Bürgen und der Bank. Dass der Bürge keine direkte Bezahlung dafür bekommt, ist bei Bürgschaften völlig normal. Meistens möchte man dem Schuldner einfach helfen.

Sittenwidrige Arbeitnehmerbürgschaft für Verbindlichkeiten des Arbeitgebers


Die Voraussetzungen für eine ungültige Bürgschaft

Damit eine Bürgschaft wegen Sittenwidrigkeit gekippt werden kann, müssen laut BGH sehr strenge Bedingungen erfüllt sein.

1. Die krasse finanzielle Überforderung

Eine Bürgschaft ist meist nur dann sittenwidrig, wenn sie den Bürgen finanziell völlig ruiniert. Das bedeutet: Der Bürge könnte nicht einmal die Zinsen der Schuld aus seinem pfändbaren Einkommen oder Vermögen bezahlen. Wenn ein Mitarbeiter aber genug verdient oder genug Vermögen hat, ist die Bürgschaft erst einmal gültig.

2. Die Ausnutzung einer Notlage

Der BGH vergleicht dies mit Bürgschaften von Ehepartnern oder Kindern. Dort gibt es oft eine „emotionale Bindung“, die Banken nicht schamlos ausnutzen dürfen. Bei Arbeitnehmern ist das jedoch anders. Hier stehen sich laut Gericht eher sachliche Interessen gegenüber. Die Sorge um den Arbeitsplatz allein reicht nicht aus, um eine Bürgschaft automatisch als sittenwidrig einzustufen.

3. Fehlende Täuschung durch die Bank

Die Bürgschaft könnte ungültig sein, wenn die Bank den Mitarbeiter angelogen oder wichtige Informationen verschwiegen hat. Wenn die Bank zum Beispiel wusste, dass die Rettung der Firma sowieso unmöglich ist, hätte sie das vielleicht sagen müssen. Im aktuellen Fall wussten die Mitarbeiter aber selbst, dass die Firma kurz vor der Pleite stand.


Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Der BGH hat den Fall an das untere Gericht zurückgeschickt. Dieses muss nun zwei Dinge genau prüfen:

Gab es eine echte Chance auf Sanierung?

Die Mitarbeiter behaupten, die Bank wollte die Firma gar nicht retten. Sie habe das Geld nur gegeben, damit auf den Baustellen der Firma weitergearbeitet wird. Dadurch seien die Grundstücke, auf denen die Bank Sicherheiten hatte, wertvoller geworden. Wenn die Bank die Bürgschaft nur wollte, um sich selbst auf Kosten der Mitarbeiter zu bereichern, ohne an eine Rettung zu glauben, könnte das Urteil doch noch zugunsten der Mitarbeiter ausfallen.

Wurden Informationen verheimlicht?

Das Gericht muss klären, ob die Bank einen „Wissensvorsprung“ hatte. Wusste die Bank sicher, dass die Insolvenz unvermeidbar ist? Dann hätte sie die Mitarbeiter warnen müssen.


Zusammenfassung für Sie als Leser

Wenn Sie als Arbeitnehmer für Ihren Chef bürgen, sollten Sie wissen:

  1. Kein automatischer Schutz: Sie können sich nicht darauf verlassen, dass das Gericht Sie später „rettet“, nur weil Sie ein Mitarbeiter sind.
  2. Vermögen zählt: Wenn Sie gut verdienen oder ein Haus besitzen, wird das Gericht eine Sittenwidrigkeit eher ablehnen.
  3. Freiwilligkeit: Das Gesetz geht davon aus, dass Sie als Erwachsener wissen, was Sie unterschreiben – auch wenn der Chef Druck ausübt.

Das Urteil zeigt, dass der Schutz von Arbeitnehmern bei Bürgschaften schwächer ist als viele dachten. Wer eine solche Verpflichtung eingeht, trägt ein enormes privates Risiko.

RA und Notar Krau

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