Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages – subjektive Vertragsimparität des benachteiligten Ehegatten

Dezember 7, 2025

Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages – subjektive Vertragsimparität des benachteiligten Ehegatten

Datum: 23.01.2020
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 4 UF 86/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2020:0123.4UF86.17.00

Vorinstanz: Amtsgericht Lüdenscheid, 5 F 185/16

Das Urteil im Überblick

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Ehevertrag aus dem Jahr 1995 ungültig ist. Das Gericht erklärte den Vertrag für „sittenwidrig“. Das bedeutet, der Vertrag war extrem unfair und benachteiligte eine Seite zu stark.

Geklagt hatte die Ehefrau. Sie wollte, dass der Vertrag für nichtig erklärt wird. Der Ehemann wollte, dass der Vertrag gültig bleibt. Das Gericht gab der Frau recht. Nun muss der Mann ihr Auskunft über sein gesamtes Vermögen geben. Es gelten die gesetzlichen Regelungen für eine Scheidung, nicht die Regeln des strengen Vertrages.

Die Vorgeschichte des Paares

Der Fall handelt von einem Ehepaar, das 1995 geheiratet hat. Der Ehemann ist Deutscher. Er ist ein wohlhabender Geschäftsmann. Er besitzt eine Firma. Er verdiente während der Ehe sehr gut (etwa 15.000 Euro netto im Monat). Die Ehefrau ist Britin. Sie arbeitete vor der Ehe als ungelernte Buchhalterin in der Firma ihres Vaters in England. Sie zog 1993 zu ihrem Mann nach Deutschland. Sie sprach damals kaum Deutsch.

Das Paar bekam vier Kinder. Die Frau arbeitete während der Ehe nicht. Sie kümmerte sich um die Kinder und den Haushalt. Der Mann verdiente das Geld. Im Jahr 2014 trennte sich das Paar. 2016 wurde der Scheidungsantrag gestellt.

Der Inhalt des umstrittenen Ehevertrages

Kurz vor der Hochzeit im Jahr 1995 unterschrieben beide einen notariellen Ehevertrag. Dieser Vertrag schloss fast alle Rechte aus, die das Gesetz normalerweise vorsieht:

  1. Gütertrennung: Es wurde vereinbart, dass jeder sein Vermögen behält. Es sollte keinen Ausgleich geben, wenn einer während der Ehe mehr Geld verdient als der andere (Ausschluss des Zugewinnausgleichs).
  2. Kein Versorgungsausgleich: Normalerweise teilen Ehepartner ihre Rentenansprüche. Dies wurde im Vertrag ausgeschlossen.
  3. Kein Unterhalt: Es wurde vereinbart, dass nach einer Scheidung niemand dem anderen Unterhalt zahlen muss. Eine Ausnahme gab es nur für die Zeit, in der Kinder betreut werden müssen (Betreuungsunterhalt). Unterhalt wegen Alter oder Krankheit wurde ausgeschlossen.

Der Vertrag war sehr hart für die Frau. Sie hatte kein eigenes Einkommen und keine eigene Altersvorsorge.

Warum das Gericht den Vertrag für ungültig erklärte

Das Gericht prüfte den Vertrag sehr genau. Es kam zu dem Schluss, dass der Vertrag gegen die „guten Sitten“ verstößt (§ 138 BGB). Dafür gab es zwei Hauptgründe: den unfairen Inhalt und das ungleiche Machtverhältnis beim Vertragsabschluss.

1. Der Inhalt war extrem einseitig (Objektive Sittenwidrigkeit)

Das Gericht schaute sich alle Regelungen zusammen an. Einzeln wären die Punkte vielleicht erlaubt gewesen. Aber in der Kombination waren sie zu hart.

  • Keine Absicherung: Die Frau verzichtete auf fast alles: Unterhalt, Rentenausgleich und Vermögensbeteiligung.
  • Vorhersehbare Nachteile: Es war schon bei der Hochzeit klar, dass die Frau zu Hause bleiben und die Kinder betreuen würde. Sie konnte also gar kein eigenes Geld verdienen oder eine Rente aufbauen.
  • Kein Ausgleich: Der Vertrag sah keine wirkliche Entschädigung für die Frau vor. Zwar stand im Vertrag, dass der Mann Rentenbeiträge für sie zahlen „soll“, aber es wurde keine feste Summe genannt. Auch eine Regelung zum gemeinsamen Sparen war zu ungenau.

Das Ziel des Vertrages war klar: Der Mann wollte sein Vermögen und seine Firma schützen. Die Nachteile lagen aber allein bei der Frau. Das Gericht fand, dass dies nicht mit der ehelichen Solidarität vereinbar ist.

Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages – subjektive Vertragsimparität des benachteiligten Ehegatten

2. Die Frau war unterlegen (Subjektive Sittenwidrigkeit)

Ein unfairer Vertrag ist besonders dann ungültig, wenn ein Partner den anderen ausgenutzt hat. Das Gericht stellte fest, dass die Frau beim Vertragsabschluss in einer viel schlechteren Position war als der Mann.

Sprachliche Probleme und Übersetzungsfehler: Die Frau sprach bei der Hochzeit kaum Deutsch. Der Vertrag war auf Deutsch verfasst. Es gab zwar eine englische Übersetzung, aber diese war falsch.

  • Im deutschen Text stand sinngemäß: „Wir teilen Vermögen nur, wenn wir das ausdrücklich so vereinbaren und Rücklagen bilden.“
  • In der englischen Übersetzung stand aber sinngemäß: „Neues Eigentum, das wir in der Ehe bekommen, gehört uns zur Hälfte.“

Das ist ein riesiger Unterschied. Die Frau dachte aufgrund der falschen Übersetzung, dass sie am Vermögenszuwachs beteiligt wird. Das stimmte aber nach dem deutschen Text gar nicht. Der Mann oder der Notar hätten sicherstellen müssen, dass sie alles richtig versteht. Das ist nicht passiert.

Wirtschaftliche Abhängigkeit: Die Frau war wirtschaftlich völlig abhängig vom Mann.

  • Sie war schwanger und hatte schon ein kleines Kind.
  • Sie hatte kein eigenes Vermögen.
  • Sie konnte nicht einfach zurück nach England. Ihr Vater hatte ihre alte Stelle in seiner Firma bereits neu besetzt.
  • Sie hätte in England keine Wohnung und kein Einkommen gehabt.

Der Mann nutzte diese Zwangslage aus. Er diktierte die Bedingungen. Die Frau hatte keine echte Chance, „Nein“ zu sagen oder bessere Bedingungen auszuhandeln. Sie musste den Vertrag unterschreiben, um wirtschaftlich abgesichert zu sein.

Das Urteil und die Folgen

Das Oberlandesgericht Hamm entschied daher: Der gesamte Ehevertrag ist nichtig. Das bedeutet, er wird so behandelt, als hätte es ihn nie gegeben.

Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen für das Ex-Paar:

  1. Gesetzliche Regeln gelten: Da der Vertrag wegfällt, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, der Vermögenszuwachs während der Ehe wird geteilt.
  2. Auskunftspflicht: Der Mann muss der Frau genau auflisten, wie viel Vermögen er hat. Er muss angeben, was er am Tag der Hochzeit besaß, was er am Tag der Trennung hatte und was er am Tag des Scheidungsantrags hatte. Er muss auch den Wert seiner Firma und seiner Immobilien offenlegen.
  3. Verfahrenskosten: Der Mann muss die Kosten für das Gerichtsverfahren bezahlen.

Das Gericht hat keine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig. Der Versuch des Mannes, sein Vermögen durch den strengen Vertrag komplett vor der Frau zu schützen, ist gescheitert. Das Gericht schützt hier den schwächeren Partner vor einer extremen Benachteiligung.

RA und Notar Krau

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