Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände

Juni 30, 2025

Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) hat am 31. März 2021 eine wichtige Entscheidung zu Eheverträgen getroffen (Aktenzeichen: 5 UF 125/20). Es ging darum, ob ein Ehevertrag, der erst einige Monate nach der Hochzeit geschlossen wurde, sittenwidrig sein kann.

Was ist Sittenwidrigkeit bei einem Ehevertrag?

Ein Ehevertrag ist sittenwidrig und damit unwirksam, wenn er eine Partei bei einer Scheidung so stark benachteiligt, dass dies mit den „guten Sitten“ (also den allgemeinen Moralvorstellungen und dem Gerechtigkeitsempfinden) nicht vereinbar ist.

Das Gericht prüft dabei die Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Wichtig sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehepartner, wie die Ehe geplant war oder bereits gelebt wurde (z.B. wer sich um Kinder kümmert und wer arbeitet), und welche Auswirkungen der Vertrag auf die Ehepartner und Kinder hat. Auch die Beweggründe der Ehepartner spielen eine Rolle.

Wichtige Punkte aus dem Urteil:

Zeitpunkt des Vertragsschlusses: Auch wenn ein Ehevertrag erst Monate nach der Heirat geschlossen wird, kann er wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein. Das Gericht muss alle Umstände genau prüfen.

Zugewinnausgleich:

Der Zugewinnausgleich (der Ausgleich des Vermögens, das während der Ehe erwirtschaftet wurde) ist der Bereich, in dem Eheverträge am meisten Gestaltungsfreiheit bieten. Ein alleiniger Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist daher in der Regel nicht sittenwidrig.

Versorgungsausgleich:

Der Versorgungsausgleich (der Ausgleich der Rentenansprüche, die während der Ehe erworben wurden) gehört zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts. Er ist als vorweggenommener Altersunterhalt zu sehen. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann daher schon für sich unwirksam sein, wenn er dazu führt, dass ein Ehepartner keine ausreichende Altersvorsorge hat und dies mit der ehelichen Solidarität unvereinbar ist.

Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände

Der konkrete Fall:

Ein deutscher Mann und eine weißrussische Frau heirateten im Dezember 2003. Die Frau war Physikerin, aber bei der Heirat ohne eigenes Einkommen, besuchte einen Sprachkurs und kümmerte sich um ihren fünfjährigen Sohn aus einer früheren Beziehung. Der Mann war selbstständiger Kraftfahrzeugmechanikermeister und angestellter Controller mit einem erheblichen und gesicherten Einkommen und Vermögen.

Wenige Monate nach der Heirat, im März 2004, schlossen sie einen ersten Ehevertrag. Darin wurde die Gütertrennung vereinbart (also kein Zugewinnausgleich), der Versorgungsausgleich teilweise ausgeschlossen (für die Zeit bis zur Einbürgerung der Frau) und der nacheheliche Unterhalt für den Fall einer Scheidung innerhalb von drei Jahren komplett ausgeschlossen.

Im Jahr 2013 schlossen sie einen Änderungsvertrag, in dem der Versorgungsausgleich für die gesamte Ehezeit vollständig ausgeschlossen und auf nachehelichen Unterhalt komplett verzichtet wurde.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht stellte fest, dass der erste Ehevertrag von 2004 insgesamt sittenwidrig und damit unwirksam war. Dies hatte zur Folge, dass auch der Änderungsvertrag von 2013 unwirksam war.

Gründe für die Sittenwidrigkeit:

Einseitige Benachteiligung:

Die Regelungen zielten objektiv auf eine einseitige Benachteiligung der Frau und eine ausschließliche Begünstigung des Mannes ab, der das alleinige Einkommen hatte und Vermögen aufbauen konnte.

Ausschluss des Betreuungsunterhalts:

Der vollständige Ausschluss des nachehelichen Unterhalts, auch des Betreuungsunterhalts für Kinder, war problematisch, da die Frau bereits ein Kind hatte und gemeinsamer Nachwuchs nicht ausgeschlossen war.

Ausschluss des Versorgungsausgleichs:

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs war ebenfalls kritisch, da die Frau in den Anfangsjahren der Ehe kein eigenes Einkommen hatte und somit keine eigenen Rentenansprüche erwerben konnte. Sie war als neu zugereiste Ausländerin, die in ihrer Heimat eine gute Arbeitsstelle aufgegeben hatte, wirtschaftlich und persönlich vollständig vom Mann abhängig. Das Gericht sah darin eine gravierende wirtschaftliche und soziale Ungleichheit der Ehepartner.

Fazit:

Das Gericht hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Fall zurück. Es muss nun der Zugewinnausgleich und der Versorgungsausgleich durchgeführt werden, da die Eheverträge unwirksam sind. Das Urteil betont, dass Eheverträge die grundgesetzlich geschützte Ehe nicht so gestalten dürfen, dass ein Partner aufgrund einer ungleichen Verhandlungsposition extrem benachteiligt wird und wesentliche Schutzrechte (wie Altersvorsorge und Unterhalt) verliert, ohne dass dies gerechtfertigt ist.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge