
Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) hat am 31. März 2021 eine wichtige Entscheidung zu Eheverträgen getroffen (Aktenzeichen: 5 UF 125/20). Es ging darum, ob ein Ehevertrag, der erst einige Monate nach der Hochzeit geschlossen wurde, sittenwidrig sein kann.
Ein Ehevertrag ist sittenwidrig und damit unwirksam, wenn er eine Partei bei einer Scheidung so stark benachteiligt, dass dies mit den „guten Sitten“ (also den allgemeinen Moralvorstellungen und dem Gerechtigkeitsempfinden) nicht vereinbar ist.
Das Gericht prüft dabei die Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Wichtig sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehepartner, wie die Ehe geplant war oder bereits gelebt wurde (z.B. wer sich um Kinder kümmert und wer arbeitet), und welche Auswirkungen der Vertrag auf die Ehepartner und Kinder hat. Auch die Beweggründe der Ehepartner spielen eine Rolle.
Zeitpunkt des Vertragsschlusses: Auch wenn ein Ehevertrag erst Monate nach der Heirat geschlossen wird, kann er wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein. Das Gericht muss alle Umstände genau prüfen.
Der Zugewinnausgleich (der Ausgleich des Vermögens, das während der Ehe erwirtschaftet wurde) ist der Bereich, in dem Eheverträge am meisten Gestaltungsfreiheit bieten. Ein alleiniger Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist daher in der Regel nicht sittenwidrig.
Der Versorgungsausgleich (der Ausgleich der Rentenansprüche, die während der Ehe erworben wurden) gehört zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts. Er ist als vorweggenommener Altersunterhalt zu sehen. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann daher schon für sich unwirksam sein, wenn er dazu führt, dass ein Ehepartner keine ausreichende Altersvorsorge hat und dies mit der ehelichen Solidarität unvereinbar ist.
Ein deutscher Mann und eine weißrussische Frau heirateten im Dezember 2003. Die Frau war Physikerin, aber bei der Heirat ohne eigenes Einkommen, besuchte einen Sprachkurs und kümmerte sich um ihren fünfjährigen Sohn aus einer früheren Beziehung. Der Mann war selbstständiger Kraftfahrzeugmechanikermeister und angestellter Controller mit einem erheblichen und gesicherten Einkommen und Vermögen.
Wenige Monate nach der Heirat, im März 2004, schlossen sie einen ersten Ehevertrag. Darin wurde die Gütertrennung vereinbart (also kein Zugewinnausgleich), der Versorgungsausgleich teilweise ausgeschlossen (für die Zeit bis zur Einbürgerung der Frau) und der nacheheliche Unterhalt für den Fall einer Scheidung innerhalb von drei Jahren komplett ausgeschlossen.
Im Jahr 2013 schlossen sie einen Änderungsvertrag, in dem der Versorgungsausgleich für die gesamte Ehezeit vollständig ausgeschlossen und auf nachehelichen Unterhalt komplett verzichtet wurde.
Das Gericht stellte fest, dass der erste Ehevertrag von 2004 insgesamt sittenwidrig und damit unwirksam war. Dies hatte zur Folge, dass auch der Änderungsvertrag von 2013 unwirksam war.
Die Regelungen zielten objektiv auf eine einseitige Benachteiligung der Frau und eine ausschließliche Begünstigung des Mannes ab, der das alleinige Einkommen hatte und Vermögen aufbauen konnte.
Der vollständige Ausschluss des nachehelichen Unterhalts, auch des Betreuungsunterhalts für Kinder, war problematisch, da die Frau bereits ein Kind hatte und gemeinsamer Nachwuchs nicht ausgeschlossen war.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs war ebenfalls kritisch, da die Frau in den Anfangsjahren der Ehe kein eigenes Einkommen hatte und somit keine eigenen Rentenansprüche erwerben konnte. Sie war als neu zugereiste Ausländerin, die in ihrer Heimat eine gute Arbeitsstelle aufgegeben hatte, wirtschaftlich und persönlich vollständig vom Mann abhängig. Das Gericht sah darin eine gravierende wirtschaftliche und soziale Ungleichheit der Ehepartner.
Das Gericht hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Fall zurück. Es muss nun der Zugewinnausgleich und der Versorgungsausgleich durchgeführt werden, da die Eheverträge unwirksam sind. Das Urteil betont, dass Eheverträge die grundgesetzlich geschützte Ehe nicht so gestalten dürfen, dass ein Partner aufgrund einer ungleichen Verhandlungsposition extrem benachteiligt wird und wesentliche Schutzrechte (wie Altersvorsorge und Unterhalt) verliert, ohne dass dies gerechtfertigt ist.
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