Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit einem von der Ausweisung bedrohten Ausländer
Gericht: BGH 12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 17.01.2018
Aktenzeichen: XII ZB 20/17
ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:170118BXIIZB20.17.0
Dokumenttyp: Beschluss
Verfahrensgang
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 22. Dezember 2016, Az: 2 UF 147/15
vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 22. Oktober 2015, Az: 983 F 96/14
Worum geht es in diesem Fall?
Dieser Rechtsstreit handelt von einem Ehepaar, das sich scheiden lassen wollte. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ihr alter Ehevertrag gültig ist oder nicht.
Der Ehemann wollte, dass der Vertrag gilt. Die Ehefrau wollte, dass der Vertrag für ungültig erklärt wird. Der Bundesgerichtshof (das höchste deutsche Gericht für Zivilrecht) musste entscheiden, ob der Vertrag sittenwidrig ist. Sittenwidrigkeit bedeutet, dass ein Vertrag so ungerecht ist, dass er gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
Die Vorgeschichte der Eheleute
Um den Fall zu verstehen, muss man die Situation der beiden Partner vor der Hochzeit betrachten. Diese Situation war sehr unterschiedlich:
Kurz vor der Hochzeit im Jahr 1997 befand sich die Frau in einer großen Notlage. Die Behörden wollten sie aus Deutschland ausweisen. Sie hatte bereits eine sogenannte „Abschiebeverfügung“ erhalten. Ihre einzige Chance, sicher in Deutschland zu bleiben, war die Heirat mit dem deutschen Mann. Zu diesem Zeitpunkt sprach sie die deutsche Sprache noch nicht gut.
Der umstrittene Ehevertrag
Wenige Tage vor der Hochzeit gingen beide zu einem Notar. Dort unterschrieben sie einen Ehevertrag. Dieser Vertrag regelte, was passieren sollte, wenn die Ehe scheitert. Die Regeln waren sehr streng und einseitig:
Wichtig ist hierbei, wie der Vertrag zustande kam. Da die Frau kaum Deutsch sprach, verstand sie den komplizierten juristischen Text nicht. Es war kein Dolmetscher dabei, der ihr alles erklärte. Sie bekam den Text vorher auch nicht übersetzt. Sie unterschrieb ihn trotzdem, weil sie unbedingt heiraten musste, um in Deutschland bleiben zu dürfen.
Der Streit vor Gericht
Jahre später, im Jahr 2014, wollte sich das Paar scheiden lassen. Sie hatten inzwischen eine gemeinsame Tochter (geboren 2002). Die Frau verlangte nun Auskunft über das Vermögen des Mannes. Sie wollte ihren gerechten Anteil am gemeinsam erwirtschafteten Gewinn haben (Zugewinn).
Der Mann weigerte sich. Er berief sich auf den Ehevertrag von 1997. Er sagte, darin stehe, dass Gütertrennung vereinbart sei und er nichts zahlen müsse.
Das erste Gericht (Amtsgericht) gab dem Mann recht. Das zweite Gericht (Oberlandesgericht) gab der Frau recht und sagte, der Vertrag sei unwirksam. Der Mann legte dagegen Beschwerde beim Bundesgerichtshof ein.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Der Ehevertrag ist unwirksam. Der Mann hat den Prozess verloren. Er muss nun Auskunft über sein Vermögen geben.
Das Gericht begründete dies mit der sogenannten Sittenwidrigkeit nach § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ein Vertrag ist dann sittenwidrig und damit nichtig, wenn er einen Partner extrem benachteiligt und diese Benachteiligung aus einer Zwangslage heraus entstanden ist.
Die Begründung des Gerichts im Detail
Das Gericht prüfte den Vertrag sehr genau. Es schaute sich zwei Bereiche an: den Inhalt des Vertrags (objektive Seite) und die Umstände beim Vertragsabschluss (subjektive Seite).
1. Der Inhalt war extrem ungerecht (Objektive Seite)
Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag fast nur Vorteile für den Mann und fast nur Nachteile für die Frau brachte. Man nennt das eine „evidente einseitige Lastenverteilung“.
Das Gericht sagte, dass man die Regeln im Vertrag nicht einzeln betrachten darf. Man muss sie als Gesamtpaket sehen. In der Gesamtschau war es ein „Globalverzicht“ zu Lasten der Frau.
2. Die Situation wurde ausgenutzt (Subjektive Seite)
Ein ungerechter Vertrag allein macht ihn noch nicht immer ungültig. Es muss noch etwas hinzukommen: Eine gestörte Vertragsparität. Das bedeutet, dass die Partner nicht auf Augenhöhe verhandelt haben.
Das Gericht sah hier ganz klar, dass der Mann viel mächtiger war als die Frau:
Das Gericht kam zu dem Schluss: Der Mann hat diese schwache Position der Frau ausgenutzt. Er hat sich ihre Zustimmung zu dem harten Vertrag quasi „erkauft“. Er wusste, dass sie keine andere Wahl hatte, als zu unterschreiben. Wer in einer solchen Angstsituation ist, kann nicht frei verhandeln.
Was bedeutet das Urteil?
Da der Vertrag sittenwidrig ist, gilt er so, als hätte es ihn nie gegeben. Er ist komplett nichtig. Das bedeutet:
Fazit
Dieses Urteil ist sehr wichtig für den Schutz von schwächeren Vertragspartnern. Es zeigt, dass man Eheverträge nicht einfach blind akzeptieren muss, wenn sie extrem unfair sind.
Das Gericht hat klargestellt: Vertragsfreiheit ist ein hohes Gut. Eheleute dürfen vieles selbst regeln. Aber diese Freiheit hat Grenzen. Die Grenze ist überschritten, wenn ein Partner den anderen rücksichtslos benachteiligt und dabei eine Notsituation (wie die drohende Abschiebung) ausnutzt. Ein solcher Vertrag hat vor dem Gesetz keinen Bestand.
Die Beschwerde des Mannes wurde abgewiesen. Er muss die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof tragen. Das Verfahren geht nun zurück an das Amtsgericht, wo die Details der Vermögensaufteilung berechnet werden müssen.
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