Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags – Objektive und subjektive Voraussetzungen

Juni 30, 2025

Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags – Objektive und subjektive Voraussetzungen

Zusammenfassung des Urteils des BGH vom 15. März 2017 (Az. XII ZB 109/16)

RA und Notar Krau

Worum ging es in diesem Fall?

Dieser Fall drehte sich um die Scheidung eines Ehepaares und die Frage, ob ein Ehevertrag, den sie kurz nach der Geburt ihrer Tochter geschlossen hatten, gültig war oder nicht. Dieser Vertrag sollte so ziemlich alle finanziellen Ansprüche regeln, die bei einer Scheidung normalerweise entstehen würden – insbesondere den nachehelichen Unterhalt (Geld für den Ehepartner nach der Scheidung), den Versorgungsausgleich (Aufteilung der Rentenansprüche) und den Zugewinnausgleich (Aufteilung des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens).

Die Ehefrau argumentierte, der Ehevertrag sei sittenwidrig und daher ungültig, weil er sie extrem benachteilige. Der Ehemann wollte, dass der Vertrag gültig bleibt, um weniger zahlen zu müssen.

Warum wurde der Ehevertrag geschlossen?

Der Ehemann sollte einen Teil des Familienunternehmens seiner Mutter übernehmen. Seine Mutter hatte die Übertragung der Geschäftsanteile davon abhängig gemacht, dass er einen Ehevertrag abschließt. Der Ehevertrag wurde daher kurz nach der Geburt der gemeinsamen Tochter und im Rahmen der Umstrukturierung des Unternehmens unterschrieben.

Was stand im Ehevertrag?

Der Ehevertrag sah vor:

Ausschluss des nachehelichen Unterhalts:

Die Eheleute verzichteten gegenseitig auf Unterhalt nach der Scheidung. Eine Ausnahme war nur für den Betreuungsunterhalt (wenn ein Kind unter 18 ist) vorgesehen, aber auch dieser war begrenzt (maximal 3.000 DM monatlich und nur bis das Kind 18 ist). Danach sollte auch dieser wegfallen.

Ausschluss des Zugewinnausgleichs:

Das Vermögen, das jeder während der Ehe erwirtschaftet hatte, sollte bei einer Scheidung nicht geteilt werden.

Ausschluss des Versorgungsausgleichs:

Die in der Ehe erworbenen Rentenansprüche sollten nicht geteilt werden.

Wechselseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht:

Man verzichtete auch auf Erbansprüche im Todesfall.

Die Situation der Ehefrau zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und später
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung war die Ehefrau gerade Mutter geworden und hatte ihre Arbeit als Bürokauffrau weitgehend aufgegeben, um sich um das Kind zu kümmern. Später wurde bei ihr Multiple Sklerose diagnostiziert, was dazu führte, dass sie heute zu 100 % schwerbehindert ist und eine Erwerbsminderungsrente bezieht.

Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags – Objektive und subjektive Voraussetzungen

Was hat das Gericht entschieden?

Das Oberlandesgericht (OLG) in Bamberg hatte den Ehevertrag als sittenwidrig eingestuft und den Ehemann zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt an die kranke Ehefrau verpflichtet. Außerdem sollte der Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Der Ehemann legte daraufhin eine weitere Beschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.

Der BGH bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des OLG.

Die wichtigsten Punkte der BGH-Entscheidung (einfach erklärt):

Zulässigkeit der Beschwerde:

Der BGH prüfte zuerst, ob die Beschwerde der Ehefrau überhaupt ordentlich formuliert war. Auch wenn der genaue Unterhaltsbetrag darin nicht sofort genannt wurde, war laut BGH klar, was die Ehefrau wollte. Das Gericht sagte, es sei ausreichend, wenn aus dem gesamten Inhalt der Beschwerde klar werde, welches Ziel verfolgt wird.

Sittenwidrigkeit des Ehevertrags – Die „Gesamtschau“:

Einzelne Regelungen für sich genommen: Der BGH erklärte, dass der Ausschluss einzelner Punkte wie Unterhalt bei Krankheit oder Alter, der Versorgungsausgleich oder der Zugewinnausgleich alleine betrachtet nicht unbedingt sittenwidrig sind.

Zum Beispiel war die Krankheit der Ehefrau zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht absehbar. Auch der Ausschluss des Zugewinnausgleichs in einer „Unternehmerehe“ (wo das Vermögen im Unternehmen steckt) ist oft akzeptabel, um das Unternehmen zu schützen.

Aber die Kombination macht’s:

Der BGH betonte, dass es auf die Gesamtschau aller Regelungen ankommt. Wenn der Vertrag insgesamt darauf abzielt, einen Ehepartner extrem einseitig zu benachteiligen, kann er sittenwidrig sein.

Objektive Benachteiligung:

Im vorliegenden Fall sah der BGH eine klare objektive Benachteiligung der Ehefrau. Sie verzichtete auf fast alle Scheidungsfolgen (Unterhalt, Renten, Vermögen), ohne dafür eine echte Gegenleistung zu bekommen. Es war abzusehen, dass sie durch die Kinderbetreuung und Haushaltsführung Nachteile bei der Altersvorsorge haben würde.

Subjektive Imparität (Ungleichgewicht):

Entscheidend war aber auch, dass die Ehefrau in einer schwächeren Verhandlungsposition war und diese Situation vom Ehemann (bzw. seiner Familie) ausgenutzt wurde. Die Ehefrau war nicht an den Verhandlungen beteiligt, hatte keinen Entwurf des Vertrages zur Prüfung und unterschrieb ihn beim Notar, ohne ihn vorher gelesen zu haben. Hinzu kam, dass ihr weniger als einen Monat altes Kind beim Notartermin dabei war und sie den Termin schnell hinter sich bringen wollte. Das Gericht sah darin die Ausnutzung einer sozialen und wirtschaftlichen Abhängigkeit.

Fazit des BGH:

Der BGH kam zu dem Schluss, dass der Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit insgesamt ungültig ist. Der umfassende Verzicht auf fast alle Scheidungsfolgen, gepaart mit der klaren Benachteiligung der Ehefrau und der Ausnutzung ihrer schwachen Position, führte dazu, dass der Vertrag nicht wirksam war.

Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags – Objektive und subjektive Voraussetzungen

Somit hatte die Ehefrau Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (wegen ihrer Krankheit) und es musste auch der Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Der Ehemann musste die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen.

Dieses Urteil ist wichtig, weil es zeigt, dass Eheverträge, die einen Partner extrem benachteiligen und unter unfairen Umständen zustande kommen, vor Gericht angefochten und für ungültig erklärt werden können, auch wenn einzelne Klauseln für sich genommen in Ordnung wären.

RA und Notar Krau

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