Sittenwidrigkeit eines Erb und Pflichteilsverzichtsvertrages mit einer Tochter

Mai 19, 2019

Sittenwidrigkeit eines Erb und Pflichteilsverzichtsvertrages mit einer Tochter

LG Nürnberg Fürth 6 O 6494/17

RA und Notar Krau

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte in seinem Urteil vom 23.03.2018 über die Wirksamkeit eines Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages zu entscheiden,

den eine Tochter im Jahr 1970 mit ihren Eltern geschlossen hatte.

Der Fall:

Die Klägerin, die Tochter des Erblassers, hatte im Alter von knapp 20 Jahren auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet.

Im Gegenzug verpflichteten sich ihre Eltern, ihr ein Grundstück mit einem Zweifamilienhaus zu übertragen und die Kosten für den Hausbau zu übernehmen.

Die Klägerin zahlte einen Teil der Kosten selbst.

Nach dem Tod ihres Vaters machte sie geltend, der Pflichtteilsverzicht sei sittenwidrig und daher unwirksam.

Sittenwidrigkeit eines Erb und Pflichteilsverzichtsvertrages mit einer Tochter

Sie verlangte von den Erben Auskunft über den Nachlass und die Auszahlung ihres Pflichtteils.

Die Entscheidung:

Das Landgericht wies die Klage ab.

Der Erb- und Pflichtteilsverzicht sei wirksam, da er nicht sittenwidrig sei.

Begründung:

  • Grundsatz der Sittenwidrigkeit: Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.   
  • Prüfung im Einzelfall: Ob ein Erb- und Pflichtteilsverzicht sittenwidrig ist, muss im Einzelfall anhand aller Umstände geprüft werden.
  • Keine Sittenwidrigkeit im vorliegenden Fall:
    • Die Klägerin war zwar jung und unerfahren, als sie den Verzicht erklärte. Es gab jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre Eltern dies ausgenutzt oder sie überrumpelt hätten.
    • Die Klägerin hatte ausreichend Zeit, sich über die Bedeutung des Verzichts zu informieren.
    • Sie erhielt eine Gegenleistung für den Verzicht, die zwar nicht dem vollen Wert ihres Pflichtteils entsprach, aber dennoch nicht unangemessen niedrig war.
    • Die Klägerin hatte erst nach dem Tod ihres Vaters und 46 Jahre nach dem Vertragsschluss die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht. Dies spreche gegen eine Sittenwidrigkeit.

Konsequenzen:

Sittenwidrigkeit eines Erb und Pflichteilsverzichtsvertrages mit einer Tochter

Die Klage war unbegründet und wurde abgewiesen.

Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf ihren Pflichtteil.

Besonderheiten des Falls:

  • Der Fall zeigt die Grenzen der Sittenwidrigkeitsprüfung bei Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen.
  • Es wird deutlich, dass die Gerichte bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.
  • Die Entscheidung verdeutlicht, dass ein Erb- und Pflichtteilsverzicht auch dann wirksam sein kann, wenn die Gegenleistung nicht dem vollen Wert des Pflichtteils entspricht.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Landgericht Nürnberg-Fürth in seinem Urteil die Wirksamkeit des Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages bestätigt und die Klage der Tochter abgewiesen hat.

RA und Notar Krau

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