Sittenwidrigkeit Enterbungsklausel Heirat mit bestimmter Person

Januar 27, 2025

Sittenwidrigkeit Enterbungsklausel Heirat mit bestimmter Person

Beschluss vom 23.09.2024

OLG München 33 Wx 325/23 e

Krau RA und Notar

Sachverhalt:

Der Erblasser hatte in seinem Testament seinen Sohn aus erster Ehe (Beteiligter zu 1) und seinen Sohn aus zweiter Ehe (Beschwerdeführer) zu je ½ als Erben eingesetzt.

In einer zusätzlichen Klausel verfügte er, dass der Beteiligte zu 1 enterbt werden sollte, falls er seine Lebensgefährtin heiraten würde.

Die Heirat fand noch zu Lebzeiten des Erblassers statt.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Erteilung eines Alleinerbscheins, dem der Beteiligte zu 1 mit dem Argument der Sittenwidrigkeit der Enterbungsklausel entgegentrat.

Entscheidung des OLG München:

Sittenwidrigkeit Enterbungsklausel Heirat mit bestimmter Person

Das OLG München gab der Beschwerde des Beschwerdeführers statt und wies das Nachlassgericht an, ihm einen Alleinerbschein zu erteilen.

Gründe:

  1. Sittenwidrigkeit der Enterbungsklausel:

Das OLG München stellte zunächst fest, dass die Enterbungsklausel nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB sei.

a) Es bestünden zwar Zweifel, ob in Fällen, in denen spätestens bei Eintritt des Erbfalls feststeht, ob die Bedingung eingetreten ist, überhaupt eine Bedingung im Rechtssinne vorliegt.

b) Selbst wenn man von einer Bedingung ausginge, wäre diese im vorliegenden Fall nicht sittenwidrig.

(1) Es sei zu berücksichtigen, dass der Druck auf den Beteiligten zu 1 gering sei, da er nicht aus dem Testament selbst, sondern aus der Ankündigung des Erblassers resultiere.

(2) Der potentielle Erbe wisse, dass er durch „Wohlverhalten“ zwar etwas gewinnen, aber bei „Zuwiderhandlungen“ nichts verlieren könne, da er keinen Anspruch auf den Pflichtteil habe.

(3) Der Erblasser habe lediglich den Einfluss einer bestimmten Person auf seinen Betrieb verhindern und sein Lebenswerk sichern wollen.

(4) Der Erblasser hätte den Beteiligten zu 1 auch noch zu Lebzeiten enterben können.

Sittenwidrigkeit Enterbungsklausel Heirat mit bestimmter Person

  1. Rechtsfolgen einer sittenwidrigen Bedingung:

Selbst wenn man von einer Sittenwidrigkeit der Bedingung ausginge, wäre der Beteiligte zu 1 nicht als Erbe berufen.

a) Die Frage, ob eine sittenwidrige Bedingung die Verfügung insgesamt unwirksam macht, sei im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung zu klären.

b) Im vorliegenden Fall lasse sich dem Testament kein Wille des Erblassers entnehmen, an der Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1 auch dann festzuhalten,

wenn dieser die Bedingung – Eheschließung mit der genannten Person – nicht erfülle.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht den weiten Rahmen der Testierfreiheit.

Auch wenn die Enterbung eines Abkömmlings für den Fall der Heirat mit einer bestimmten Person moralisch fragwürdig erscheinen mag, ist sie rechtlich zulässig, solange sie nicht sittenwidrig ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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