
Sittenwidrigkeit von hoher Bereitstellungsprovision
Gericht: OLG Karlsruhe 17. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 12.10.2021
Rechtskraft: ja
Aktenzeichen: 17 U 545/20
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2021:1012.17U545.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Verfahrensgang
vorgehend LG Mannheim, 26. Mai 2020, 10 O 38/20
Dieses Dokument fasst das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 12. Oktober 2021 (Aktenzeichen: 17 U 545/20) zusammen. Es geht um die Frage, ob eine Bank von ihren Kunden eine sogenannte Bereitstellungsprovision in Höhe von 0,25 % pro Monat verlangen darf, auch wenn die Zinsen am Markt eigentlich sehr niedrig sind.
Diese Gebühr fällt für den Teil des Darlehens an, den der Kunde noch nicht abgerufen hat. Wenn Sie also zum Beispiel ein Haus bauen und die Bank Ihnen das Geld schon fest zusagt, Sie es aber erst nach und nach für die Handwerkerrechnungen abheben, verlangt die Bank für das „Warten“ des Geldes diese Gebühr.
Der Verbraucherschutzverband fand diese Gebühr zu hoch. In einem Beispiel betrug der normale Zins für das Darlehen nur 1,22 % pro Jahr. Die Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat ergibt aber hochgerechnet 3,0 % pro Jahr. Damit ist die Gebühr für das Warten mehr als doppelt so hoch wie der Zins für das eigentliche Darlehen.
Die Gebühr ist eine „Preisabrede“
Nach deutschem Recht gibt es Klauseln, die man gerichtlich streng kontrollieren kann, und solche, bei denen das nicht so einfach geht. Das Gericht sagt: Die Bereitstellungsprovision ist eine sogenannte Preishauptabrede. Das bedeutet, sie ist Teil des Preises für eine bestimmte Leistung.
Die Bank erbringt hier eine Sonderleistung: Sie hält das Geld für den Kunden bereit, obwohl sie es laut Gesetz eigentlich sofort auszahlen könnte. Da sie das Geld „reserviert“, darf sie dafür einen Preis festlegen. Weil dies ein direkter Preis für eine Leistung ist, dürfen Gerichte nicht einfach sagen: „Dieser Preis ist unangemessen.“ In einer freien Marktwirtschaft dürfen Unternehmen ihre Preise grundsätzlich selbst bestimmen.
Kein Verstoß gegen die Transparenz
Die Richter prüften auch, ob die Klausel klar genug geschrieben ist. Sie kamen zu dem Ergebnis: Die Kunden können genau verstehen, was sie zahlen müssen. Es steht klar drin: 0,25 % pro Monat auf den Betrag, der noch nicht ausgezahlt wurde. Damit ist die Klausel transparent und gültig.
Vergleich von Äpfeln mit Birnen
Das Gericht erklärte, dass man den normalen Darlehenszins (z. B. 1,22 %) nicht direkt mit der Bereitstellungsprovision (3,0 %) vergleichen kann.
Der Darlehenszins ist die Gebühr dafür, dass man das Geld bekommt und benutzen darf.
Die Bereitstellungsprovision ist die Gebühr dafür, dass die Bank das Geld bereithält und das Risiko trägt, es jederzeit auszahlen zu müssen.
Da dies zwei verschiedene Leistungen sind, führt ein mathematischer Unterschied allein nicht zur Sittenwidrigkeit.
Die Situation in der Niedrigzinsphase
Der Kläger argumentierte, dass die Banken heute kaum noch Zinsen für Geld bekommen und es sogar teuer ist, Geld bei der Zentralbank zu parken (Negativzinsen). Das Gericht sah das anders: Gerade weil die Bank selbst Kosten hat, wenn sie Geld für den Kunden bereithält (weil sie dafür vielleicht Negativzinsen an die Europäische Zentralbank zahlen muss), ist es gerechtfertigt, vom Kunden eine Gebühr zu verlangen.
Die 100-Prozent-Regel
Normalerweise sagt man: Wenn ein Zins mehr als doppelt so hoch (100 % Aufschlag) ist wie der marktübliche Zins, könnte er sittenwidrig sein. Das Gericht betonte jedoch, dass diese Regel in Zeiten von extrem niedrigen Zinsen nicht starr angewendet werden darf.
Beispiel des Gerichts: Wenn der normale Marktzins bei 0,3 % läge und eine Bank 0,6 % verlangt, wäre das zwar eine Verdopplung (100 %), aber der absolute Unterschied von 0,3 Prozentpunkten ist so gering, dass man nicht von Wucher oder Sittenwidrigkeit sprechen kann.
Das Gericht schlug vor, dass bei Immobilienkrediten in Niedrigzinsphasen ein Abstand von bis zu 3 Prozentpunkten zum Marktzins akzeptabel sein kann, bevor man von Sittenwidrigkeit spricht. Da die 3 % der Bank hier in diesen Rahmen passten, blieb die Klage erfolglos.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Bereitstellungsprovisionen von 0,25 % pro Monat sind branchenüblich.
Banken dürfen diese Gebühr verlangen, weil das Bereithalten von Geld eine extra Leistung ist.
Auch wenn die Gebühr deutlich höher ist als der eigentliche Kreditzins, ist das in der aktuellen Marktlage meistens nicht verboten.
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