Solaranlage – störende Lichtreflexionen sind hinzunehmen
OLG Braunschweig – Az.: 8 U 166/21 – Urteil vom 14.07.2022
RA und Notar Krau
Die Klage der Nachbarin, die eine Blendwirkung durch eine Photovoltaikanlage und ein Dachfenster ihres Nachbarn beanstandete, wurde vom Oberlandesgericht Braunschweig abgewiesen. Das Gericht entschied, dass die Lichtreflexionen die Klägerin nur unwesentlich beeinträchtigen und sie diese daher hinnehmen muss.
Im Kern ging es um einen Nachbarschaftsstreit. Auf dem Dach des beklagten Nachbarn waren eine Photovoltaikanlage und mehrere Dachfenster installiert, darunter ein neu eingebautes. Die Klägerin fühlte sich durch die Lichtreflexionen gestört, die von diesen Elementen ausgingen.
Sie forderte, dass die Beklagten die Blendwirkung unterbinden sollten. Die Klage wurde bereits in erster Instanz vor dem Landgericht Göttingen abgewiesen. Die Klägerin legte daraufhin Berufung ein, sodass der Fall vor das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig gelangte.
Die rechtliche Grundlage für den Unterlassungsanspruch der Klägerin war Paragraf 1004 BGB in Verbindung mit Paragraf 906 BGB.
Dieser Paragraph regelt den Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung einer Beeinträchtigung seines Eigentums, wenn diese von außen, etwa von einem Nachbargrundstück, ausgeht.
Dieser Paragraph bildet eine wichtige Ausnahme. Er besagt, dass ein Eigentümer Einwirkungen wie Gase, Gerüche, Lärm und auch Lichtemissionen hinnehmen muss, wenn diese seine Grundstücksnutzung nur unwesentlich beeinträchtigen.
Die zentrale Frage in diesem Fall war also: Sind die Blendwirkungen wesentlich oder unwesentlich? Die Gerichte stützten ihre Entscheidung auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen. Dies ist ein objektiver Maßstab, der von den konkreten örtlichen Gegebenheiten abhängt und nicht vom subjektiven Empfinden einer besonders lichtempfindlichen Person.
Zur Klärung der Frage, wie stark die Beeinträchtigung tatsächlich war, wurde ein Sachverständiger beauftragt. Dieser kam zu folgendem Ergebnis:
Die Reflexionen traten nur in zwei kurzen Perioden im Jahr auf (ca. 30 Tage im April/Mai und ca. 30 Tage im August/September). Im Durchschnitt gab es weniger als 20 Stunden Blendung pro Jahr. Jede einzelne Blendung dauerte nur etwa 10 bis 15 Minuten.
Der Sachverständige unterschied zwischen einer Aufhellung (leichte Helligkeitszunahme) und einer echten Blendung (Überreizung des Auges, die zum Wegsehen zwingt). Er maß die Intensität des Lichts in Candela pro Quadratmeter (cd/m²). Die gemessenen Werte lagen bei 10.000 bis 20.000 cd/m², was 10 bis 20 % des Wertes für eine sogenannte Absolutblendung entspricht. Bei einer Absolutblendung ist das Auge nicht mehr in der Lage, sich anzupassen.
Der Sachverständige konnte während eines Vor-Ort-Termins feststellen, dass er selbst ohne Anstrengung und ohne Nachbilder über 30 Minuten lang in die Module blicken konnte. Dies bestätigte seine Einschätzung, dass es sich nicht um eine unzumutbare Belästigung handelte.
Die Klägerin argumentierte, das Gutachten sei fehlerhaft. Sie bezog sich auf technische Regelwerke wie die DIN EN 12665 und die Hinweise der LAI (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz). Ihrer Meinung nach sei die Schwelle von 30 Minuten Blendung pro Tag oder 30 Stunden pro Jahr überschritten. Sie behauptete, die gemessenen Werte würden eine Absolutblendung bestätigen.
Das OLG Braunschweig wies diese Argumente zurück:
Das Gericht stellte klar, dass die von der Klägerin herangezogenen Regelwerke (DIN, LAI) keine bindenden Gesetze oder Verordnungen sind, die für diesen spezifischen Fall verbindliche Grenzwerte festlegen. Sie dienen lediglich als Orientierung.
Entscheidend sei die tatsächliche Beeinträchtigung im konkreten Einzelfall. Die rein astronomisch möglichen Blendzeiten, die die Klägerin anführte, seien irrelevant, da die Wetterbedingungen (Wolkenbedeckung) berücksichtigt werden müssten, um die tatsächliche, reale Belastung zu ermitteln.
Das Gericht befand das Gutachten des Sachverständigen für schlüssig und nachvollziehbar. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Blendzeiten tatsächlich so lang waren, wie sie behauptete.
Das Gericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Die Blendwirkung ist nicht wesentlich, und die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagten die Sonnenanlage oder das Dachfenster entfernen oder verändern. Auch die Anwaltskosten der Klägerin wurden ihr daher nicht erstattet. Die Revision wurde nicht zugelassen, sodass das Urteil rechtskräftig wurde.
Dieser Fall verdeutlicht, dass im Nachbarrecht nicht jede Störung automatisch einen Unterlassungsanspruch begründet. Gerade bei modernen Technologien wie Photovoltaikanlagen müssen Nachbarn Beeinträchtigungen hinnehmen, wenn sie die Schwelle der Unwesentlichkeit nicht überschreiten. Die Gerichte stützen sich dabei auf objektive Kriterien und Sachverständigengutachten, um eine ausgewogene Entscheidung zwischen den Rechten der Nachbarn zu treffen.
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