Soll-Angaben in einer Massenentlassungsanzeige
Kernaussage:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Fall 2 AZR 467/21 entschieden, dass das Fehlen der sogenannten Soll-Angaben
in einer Massenentlassungsanzeige nicht zur Nichtigkeit der Anzeige und der damit verbundenen Kündigungen führt.
Hintergrund:
Im konkreten Fall hatte eine Arbeitgeberin (Beklagte) innerhalb kurzer Zeit mehrere Kündigungen ausgesprochen.
Die Klägerin, deren Arbeitsverhältnis ebenfalls gekündigt wurde, argumentierte, dass die Kündigung nichtig sei, da die Arbeitgeberin in ihrer Massenentlassungsanzeige
an die Agentur für Arbeit nicht die in § 17 Abs. 3 Satz 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genannten „Soll-Angaben“ gemacht habe.
Diese Angaben betreffen beispielsweise die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter, den Familienstand und die Unterhaltspflichten der zu entlassenden Arbeitnehmer.
Entscheidung des BAG:
Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Es stellte fest, dass das Fehlen der Soll-Angaben nicht zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige führt.
Begründung:
Weitere Punkte:
Fazit:
Das Urteil des BAG hat für die Praxis erhebliche Bedeutung.
Arbeitgeber müssen in Massenentlassungsanzeigen zwar die Mussvorschriften des § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG beachten, können aber auf die Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG verzichten, ohne dass die Anzeige und die damit verbundenen Kündigungen unwirksam werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.