Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer

Januar 19, 2018

Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer

BFH X R 43/13

Urteil 21.7.2016

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. Juli 2016 behandelt die Frage, ob ein Erbe die von ihm nachgezahlte Kirchensteuer des Erblassers als Sonderausgabe abziehen kann.

Im Fall wurde die Klägerin, gemeinsam mit ihren Geschwistern, Miterbin ihres verstorbenen Vaters.

Dieser hatte ein Steuerberatungsbüro verkauft, und die daraus resultierenden Einnahmen führten zu einer

Nachforderung von Kirchensteuer für das Jahr 2007 in Höhe von 9.207,27 EUR.

Die Klägerin beglich diese Forderung anteilig im Jahr 2011.

Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer

Das Finanzamt lehnte es ab, die Kirchensteuernachzahlung als Sonderausgabe der Klägerin anzuerkennen,

da es der Meinung war, dass die Kirchensteuer eine Nachlassverbindlichkeit sei und nicht in den Sonderausgabenabzug falle.

Das Hessische Finanzgericht gab jedoch der Klägerin Recht und entschied, dass die Zahlung der Kirchensteuer

als Sonderausgabe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig sei.

Dies begründete es damit, dass die Erben die Zahlung aus ihrem Vermögen geleistet hätten und sie somit wirtschaftlich belastet seien.

Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung.

Er entschied, dass der Erbe in die steuerliche Position des Erblassers eintrete und daher für dessen Steuerschulden hafte.

Da die Kirchensteuer von der Klägerin tatsächlich gezahlt wurde, könne sie als Sonderausgabe abgezogen werden.

Eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlauts sei aufgrund der wirtschaftlichen Belastung der Erben nicht gerechtfertigt.

Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer

Auch frühere Urteile des BFH bestätigen, dass Kirchensteuer, die der Erbe zahlt, als Sonderausgabe abziehbar ist.

Die Revision des Finanzamts wurde abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden dem Finanzamt auferlegt.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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