Sonderbetriebsausgaben Sonderbetriebsvermögen
Urteil BFH vom 19.12.2019 – IV R 53/16
Kernthema:
Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob GmbH-Anteile eines Mitunternehmers zum Sonderbetriebsvermögen II
seiner Mitunternehmerschaft gehören und ob damit verbundene Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig sind.
Sachverhalt:
Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH und einer KG.
Die GmbH belieferte die KG mit Rohstoffen.
Der Kläger gewährte der GmbH ein Darlehen und übernahm Bürgschaften und Garantien für die GmbH.
Die GmbH geriet in Insolvenz.
Der Kläger machte die damit verbundenen Aufwendungen als Sonderbetriebsausgaben bei der KG geltend.
Verfahrensgang:
Entscheidung des BFH:
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück.
Begründung:
Der BFH stellt zunächst klar, dass die vierwöchige Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung nur einmal einzuhalten ist, auch wenn der Termin verlegt wird.
Der BFH bestätigt die Rechtsprechung des Finanzgerichts, dass die GmbH-Anteile nicht zum Sonderbetriebsvermögen II des Klägers bei der KG gehören.
a) Voraussetzungen für Sonderbetriebsvermögen II:
Wirtschaftsgüter eines Mitunternehmers gehören zum Sonderbetriebsvermögen II, wenn sie zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung an der Mitunternehmerschaft eingesetzt werden.
Dies ist bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft der Fall, wenn die Kapitalgesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Funktion der Personengesellschaft erfüllt
oder wie eine unselbstständige Betriebsabteilung der Personengesellschaft tätig wird.
b) Kein Sonderbetriebsvermögen II im Streitfall:
Die GmbH unterhielt neben ihren Geschäftsbeziehungen zur KG einen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb.
Daher ist von einer Gleichrangigkeit der beiden Gesellschaften auszugehen.
Die GmbH-Anteile dienen nicht in erster Linie der Beteiligung des Klägers an der KG.
Die Aufwendungen des Klägers im Zusammenhang mit der GmbH können nicht als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden,
da die GmbH-Anteile nicht zum Sonderbetriebsvermögen II gehören.
Verluste aus einer Bürgschaft für die KG können erst bei Beendigung der KG als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden.
Der BFH verneint einen Verfahrensfehler wegen Verletzung der Aufklärungspflicht.
Fazit:
Das Urteil des BFH bestätigt die strengen Voraussetzungen für die Annahme von Sonderbetriebsvermögen II.
Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört nur dann zum Sonderbetriebsvermögen II, wenn die Kapitalgesellschaft in erster Linie im Dienst der Personengesellschaft steht.
Im Streitfall unterhielt die GmbH einen erheblichen eigenen Geschäftsbetrieb, sodass die GmbH-Anteile nicht zum Sonderbetriebsvermögen II des Klägers gehörten.
Zusätzliche Anmerkungen:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil des BFH eine wichtige Entscheidung zur Abgrenzung von Sonderbetriebsvermögen II und Privatvermögen darstellt
und die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Sonderbetriebsvermögens II bestätigt.
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