Sondererbfolge Vorausvermächtnis Wahlvermächtnis

Mai 14, 2017

Sondererbfolge Vorausvermächtnis Wahlvermächtnis

Sondererbfolge Vorausvermächtnis Wahlvermächtnis

OLG München 34 Wx 441/16

Ausübung eines „Vorwahlrechts“ durch einen Miterben,

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht München (OLG München) hat in einem Beschluss vom 19. Oktober 2016  entschieden,

dass die Ausübung eines sogenannten „Vorwahlrechts“ durch einen Miterben nicht zu einer Sondererbfolge führt und somit keine unmittelbare Eintragung im Grundbuch rechtfertigt.

Hintergrund des Falls:

Der Beteiligte beantragte die Umschreibung eines Grundstücks im Grundbuch auf seinen Namen.

OLG München 34 Wx 441/16

Er begründete dies mit einem ihm im Testament seiner Mutter eingeräumten „Vorwahlrecht“ auf das Grundstück, welches er ausgeübt habe.

Seiner Ansicht nach sei er dadurch Alleinerbe des Grundstücks geworden.

Das Grundbuchamt wies den Antrag mangels entsprechender Eintragungsgrundlage zurück.

Entscheidung des OLG München:

Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.

Kernaussagen des Beschlusses:

  • Kein Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit: Der Beteiligte konnte nicht nachweisen, dass das Grundbuch unrichtig ist. Ein Erbschein, der ihn als Alleinerben ausweist, lag nicht vor und war auch nicht zu erwarten.

OLG München 34 Wx 441/16

  • Kein Sondererbfolge: Die Ausübung eines Vorwahlrechts führt nicht zu einer Sondererbfolge, da dies dem Grundsatz der Universalsukzession widerspräche. Der Erbe tritt in die Gesamtheit der Rechte und Pflichten des Erblassers ein.
  • Kein Alleinerbe: Das Vorwahlrecht, welches als Voraus- und Wahlvermächtnis (§§ 2150, 2154 BGB) eingeräumt worden sein könnte, würde lediglich zu einem Vermächtnisanspruch des Beteiligten führen (§ 2174 BGB). Selbst wenn das Testament eine Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) mit Wahlrecht enthielte, hätte dies nur schuldrechtliche Wirkung und würde einen Auseinandersetzungsanspruch gegen die Miterben begründen.
  • Keine Auflassung: Eine Eintragung des Beteiligten als Eigentümer aufgrund einer Vereinbarung mit den Miterben scheiterte ebenfalls, da die erforderliche Auflassung nach § 925 BGB, §§ 20, 29 GBO nicht vorlag. Zur Übertragung des Grundstücks von der Erbengemeinschaft auf den Beteiligten wäre eine Auflassung erforderlich gewesen.

Fazit:

OLG München 34 Wx 441/16

Das OLG München stellte klar, dass die Ausübung eines Vorwahlrechts durch einen Miterben nicht automatisch zu einer Alleinerbenstellung führt

und für die Eintragung im Grundbuch die üblichen Voraussetzungen, insbesondere eine Auflassung, erfüllt sein müssen.

RA und Notar Krau

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