Sonderfälle der Hemmung der Ausschlagungsfrist

Juni 5, 2025

Sonderfälle der Hemmung der Ausschlagungsfrist

Wenn jemand erbt, hat er normalerweise eine bestimmte Frist, um das Erbe auszuschlagen, also abzulehnen. Diese Frist beträgt in der Regel sechs Wochen. Aber es gibt besondere Situationen, in denen diese Frist nicht normal abläuft. Das ist der Fall, wenn der Erbe nicht voll geschäftsfähig ist, also zum Beispiel ein Kind oder eine Person mit einer Betreuung.


Was passiert, wenn der Erbe nicht voll geschäftsfähig ist?

Stellen Sie sich vor, ein Kind erbt. Das Kind kann nicht selbst entscheiden, ob es das Erbe annimmt oder ausschlägt. Das muss ein gesetzlicher Vertreter tun, zum Beispiel die Eltern oder ein Vormund.

Manchmal gibt es aber Situationen, in denen dieser gesetzliche Vertreter plötzlich wegfällt (z.B. stirbt) oder der Erbe selbst, der vorher geschäftsfähig war, seine Geschäftsfähigkeit verliert, ohne dass sofort ein neuer gesetzlicher Vertreter da ist. In solchen Fällen wird die Ausschlagungsfrist gehemmt. Das bedeutet, sie läuft nicht weiter.

Es ist dabei nicht wichtig, wie lange der gesetzliche Vertreter weg war. Wichtig ist nur, dass er rechtlich weggefallen ist, also zum Beispiel nicht nur krank, sondern gestorben oder abberufen wurde.


Wie geht es weiter, wenn die Hemmung endet?

Wenn die Hemmung der Frist endet – also wenn ein neuer gesetzlicher Vertreter bestellt wurde oder der Erbe seine Geschäftsfähigkeit wiedererlangt hat – beginnt eine neue Frist zu laufen. Diese neue Frist beträgt in der Regel sechs Wochen, oder sechs Monate, wenn der Erbe oder der Verstorbene im Ausland gelebt hat.

Interessant ist hier: Es ist nicht nötig, dass der neue gesetzliche Vertreter oder der Erbe selbst erneut von dem Erbe erfährt. Die Frist läuft einfach ab, auch wenn sie nichts davon wissen. Aber: Wenn jemand die Frist verpasst hat, weil er sich geirrt hat (z.B. nicht wusste, dass er etwas tun musste), kann er die Annahme des Erbes (die dann automatisch angenommen wird) anfechten.

Sonderfälle der Hemmung der Ausschlagungsfrist


Gerichtliche Genehmigung für die Erbausschlagung

Wenn ein nicht voll geschäftsfähiger Erbe das Erbe ausschlagen möchte, braucht der gesetzliche Vertreter dafür oft die Genehmigung eines Gerichts. Das ist wichtig, weil das Gericht prüfen will, ob die Ausschlagung im besten Interesse des Erben ist.

Früher, also bis zum 31.12.2022, gab es hier oft Probleme: Die normale Ausschlagungsfrist war kurz (sechs Wochen), aber so ein gerichtliches Genehmigungsverfahren konnte viele Monate dauern. Die Gerichte brauchten einfach viel Zeit, um die Genehmigung zu erteilen. Diese Verzögerungen wurden als „höhere Gewalt“ angesehen, was die Frist ebenfalls hemmte.

  • Wie war das früher (bis 2022) mit der Hemmung?
    • Die Frist war gehemmt, sobald das Genehmigungsverfahren beim Gericht begann (also wenn der Antrag eingereicht wurde).
    • Die Hemmung dauerte, bis die Genehmigung rechtskräftig war, also auch, wenn es Beschwerden gegen die Entscheidung gab.
    • Danach musste die Genehmigung dem Nachlassgericht mitgeteilt werden. Es reichte eine einfache Mitteilung, auch formlos.
  • Was war noch wichtig früher?
    • Der gesetzliche Vertreter musste das Genehmigungsverfahren nicht so frühzeitig einleiten, dass die Genehmigung sicher innerhalb der Ausschlagungsfrist da war.
    • Wenn der gesetzliche Vertreter nicht wusste, dass er die Genehmigung braucht oder mitteilen muss, konnte er die Annahme des Erbes später anfechten.

Die neue Rechtslage seit dem 01.01.2023

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es eine neue Regelung im Gesetz (Paragraf 1858 Abs. 3), die diese Probleme lösen soll.

  • Was ist neu?
    • Eine Erbausschlagung durch einen gesetzlichen Vertreter ist nicht unwirksam, wenn sie ohne vorherige gerichtliche Genehmigung erklärt wird, sondern schwebend unwirksam. Das bedeutet, sie wird gültig, sobald die Genehmigung erteilt ist.
    • Die Ausschlagungsfrist ist jetzt immer gehemmt, solange das Genehmigungsverfahren läuft (auch bei Rechtsmitteln). Das Verfahren beginnt, sobald der Antrag beim Betreuungs- oder Familiengericht eingeht, und es muss vor Ablauf der Ausschlagungsfrist eingereicht werden.
    • Die Hemmung endet erst, wenn der Beschluss über die Genehmigung (oder die Ablehnung) rechtskräftig ist.
  • Mitteilung durch das Gericht:
    • Das Gericht (Betreuungs- oder Familiengericht) muss dem Nachlassgericht, das für das Erbe zuständig ist, automatisch mitteilen, ob die Genehmigung erteilt oder versagt wurde. Das ist eine große Erleichterung!
    • Das bedeutet, der gesetzliche Vertreter muss die rechtskräftige Genehmigung nicht mehr selbst an das Nachlassgericht schicken, damit die Ausschlagung wirksam wird.
  • Was bedeutet das für die Wirksamkeit der Ausschlagung?
    • Wenn die Ausschlagungserklärung (also das Dokument, in dem das Erbe abgelehnt wird) schon beim Nachlassgericht ist, bevor die Genehmigung erteilt wird, dann wird die Ausschlagung automatisch wirksam, sobald die Genehmigung rechtskräftig ist. Die Mitteilung des Gerichts ist dann nur noch zur Information.
    • Wenn die Ausschlagungserklärung noch nicht beim Nachlassgericht ist, müssen der Betreuer, die Eltern oder der Vormund sie dem Nachlassgericht innerhalb der restlichen Ausschlagungsfrist übermitteln. Die gerichtliche Genehmigung selbst müssen sie aber nicht mehr weiterleiten.
    • Wenn das Gericht die Genehmigung erst später an das Nachlassgericht schickt, ist das kein Problem für die Beteiligten. Es ist wichtig, dass die Ausschlagungserklärung rechtzeitig beim Nachlassgericht ist.
  • Unkenntnis:
    • Wenn der gesetzliche Vertreter das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung nicht kannte, kann er die automatische Annahme des Erbes trotzdem anfechten.
  • Volljährigkeit oder Ende der Betreuung:
    • Wird der minderjährige Erbe volljährig, während das Genehmigungsverfahren läuft, endet die Hemmung der Frist. Der junge Erwachsene muss dann selbst die Ausschlagung seines ehemaligen gesetzlichen Vertreters genehmigen.
    • Ähnliches gilt, wenn eine Betreuung endet.

Übergangsregelung

Die neuen Regeln gelten ab sofort auch für Genehmigungsverfahren, die schon vor dem 1. Januar 2023 begonnen wurden.

Sonderfälle der Hemmung der Ausschlagungsfrist


Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Regeln zur Ausschlagungsfrist bei nicht voll geschäftsfähigen Erben sind komplex, wurden aber mit dem neuen Gesetz vereinfacht. Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Fristversäumnis nicht zu Lasten der betroffenen Personen geht und die gerichtlichen Verfahren die Ausschlagung nicht unnötig erschweren.

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