Sonderfälle der Hemmung der Ausschlagungsfrist
Wenn jemand erbt, hat er normalerweise eine bestimmte Frist, um das Erbe auszuschlagen, also abzulehnen. Diese Frist beträgt in der Regel sechs Wochen. Aber es gibt besondere Situationen, in denen diese Frist nicht normal abläuft. Das ist der Fall, wenn der Erbe nicht voll geschäftsfähig ist, also zum Beispiel ein Kind oder eine Person mit einer Betreuung.
Stellen Sie sich vor, ein Kind erbt. Das Kind kann nicht selbst entscheiden, ob es das Erbe annimmt oder ausschlägt. Das muss ein gesetzlicher Vertreter tun, zum Beispiel die Eltern oder ein Vormund.
Manchmal gibt es aber Situationen, in denen dieser gesetzliche Vertreter plötzlich wegfällt (z.B. stirbt) oder der Erbe selbst, der vorher geschäftsfähig war, seine Geschäftsfähigkeit verliert, ohne dass sofort ein neuer gesetzlicher Vertreter da ist. In solchen Fällen wird die Ausschlagungsfrist gehemmt. Das bedeutet, sie läuft nicht weiter.
Es ist dabei nicht wichtig, wie lange der gesetzliche Vertreter weg war. Wichtig ist nur, dass er rechtlich weggefallen ist, also zum Beispiel nicht nur krank, sondern gestorben oder abberufen wurde.
Wenn die Hemmung der Frist endet – also wenn ein neuer gesetzlicher Vertreter bestellt wurde oder der Erbe seine Geschäftsfähigkeit wiedererlangt hat – beginnt eine neue Frist zu laufen. Diese neue Frist beträgt in der Regel sechs Wochen, oder sechs Monate, wenn der Erbe oder der Verstorbene im Ausland gelebt hat.
Interessant ist hier: Es ist nicht nötig, dass der neue gesetzliche Vertreter oder der Erbe selbst erneut von dem Erbe erfährt. Die Frist läuft einfach ab, auch wenn sie nichts davon wissen. Aber: Wenn jemand die Frist verpasst hat, weil er sich geirrt hat (z.B. nicht wusste, dass er etwas tun musste), kann er die Annahme des Erbes (die dann automatisch angenommen wird) anfechten.
Wenn ein nicht voll geschäftsfähiger Erbe das Erbe ausschlagen möchte, braucht der gesetzliche Vertreter dafür oft die Genehmigung eines Gerichts. Das ist wichtig, weil das Gericht prüfen will, ob die Ausschlagung im besten Interesse des Erben ist.
Früher, also bis zum 31.12.2022, gab es hier oft Probleme: Die normale Ausschlagungsfrist war kurz (sechs Wochen), aber so ein gerichtliches Genehmigungsverfahren konnte viele Monate dauern. Die Gerichte brauchten einfach viel Zeit, um die Genehmigung zu erteilen. Diese Verzögerungen wurden als „höhere Gewalt“ angesehen, was die Frist ebenfalls hemmte.
Seit dem 1. Januar 2023 gibt es eine neue Regelung im Gesetz (Paragraf 1858 Abs. 3), die diese Probleme lösen soll.
Die neuen Regeln gelten ab sofort auch für Genehmigungsverfahren, die schon vor dem 1. Januar 2023 begonnen wurden.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Regeln zur Ausschlagungsfrist bei nicht voll geschäftsfähigen Erben sind komplex, wurden aber mit dem neuen Gesetz vereinfacht. Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Fristversäumnis nicht zu Lasten der betroffenen Personen geht und die gerichtlichen Verfahren die Ausschlagung nicht unnötig erschweren.
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RA und Notar Krau
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