
BAG 6 AZR 662/06
Urteil vom 25.10.2007
Sonderkündigungsrecht nach Paragraf 12 KSchG
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 2007 entschieden, dass ein Arbeitnehmer,
der während eines Kündigungsschutzprozesses eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, kein Sonderkündigungsrecht nach Paragraf 12 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hat.
Der Fall:
Ein Steuerberater war bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt.
Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit einer Änderungskündigung, die der Arbeitnehmer nicht akzeptierte.
Er erhob Kündigungsschutzklage.
Während des laufenden Kündigungsschutzprozesses machte sich der Arbeitnehmer selbstständig und eröffnete eine eigene Steuerberatungspraxis.
Nach dem erstinstanzlichen Urteil, das die Kündigung für unwirksam erklärte, erklärte der Arbeitnehmer unter Berufung
auf Paragraf 12 KSchG die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für beendet, da er inzwischen eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen habe.
Die Entscheidung:
Das BAG entschied, dass Paragraf 12 KSchG nicht auf die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit anwendbar ist.
Die Vorschrift setzt voraus, dass der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist.
Begründung:
Konsequenzen:
Da der Arbeitnehmer kein Sonderkündigungsrecht hatte, endete das Arbeitsverhältnis nicht mit seiner Erklärung, sondern erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.
Der Arbeitnehmer hatte daher keinen Anspruch auf die im Arbeitsvertrag vereinbarte Karenzentschädigung für die Zeit vor Ablauf der Kündigungsfrist.
Zusätzliche Entscheidung:
Das BAG entschied außerdem, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Auskunft über die in der Zeit der selbstständigen Tätigkeit erzielten Honorare verlangen kann.
Der Arbeitnehmer hatte gegen das im Arbeitsvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen und war daher zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.
Fazit:
Das Urteil des BAG verdeutlicht, dass das Sonderkündigungsrecht nach Paragraf 12 KSchG eng auszulegen ist und nur bei der Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses greift.
Arbeitnehmer, die sich während eines Kündigungsschutzprozesses selbstständig machen, haben dieses Recht nicht.
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