BAG 6 AZR 662/06

April 5, 2021

BAG 6 AZR 662/06

Urteil vom 25.10.2007

Sonderkündigungsrecht nach Paragraf 12 KSchG

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 2007 entschieden, dass ein Arbeitnehmer,

der während eines Kündigungsschutzprozesses eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, kein Sonderkündigungsrecht nach Paragraf 12 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) hat.

Der Fall:

Ein Steuerberater war bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt.

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit einer Änderungskündigung, die der Arbeitnehmer nicht akzeptierte.

BAG 6 AZR 662/06

Er erhob Kündigungsschutzklage.

Während des laufenden Kündigungsschutzprozesses machte sich der Arbeitnehmer selbstständig und eröffnete eine eigene Steuerberatungspraxis.

Nach dem erstinstanzlichen Urteil, das die Kündigung für unwirksam erklärte, erklärte der Arbeitnehmer unter Berufung

auf Paragraf 12 KSchG die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für beendet, da er inzwischen eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen habe.

Die Entscheidung:

Das BAG entschied, dass Paragraf 12 KSchG nicht auf die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit anwendbar ist.

Die Vorschrift setzt voraus, dass der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzprozesses ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist.

Begründung:

BAG 6 AZR 662/06

  • Wortlaut: Der Wortlaut des Paragraf 12 KSchG spricht gegen eine analoge Anwendung auf die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Das Gesetz verwendet den Begriff „Arbeitsverhältnis“ und nicht den allgemeineren Begriff „Erwerbstätigkeit“.
  • Systematik: Der systematische Zusammenhang zwischen Paragraf 12 KSchG und Paragraf 11 KSchG zeigt, dass der Gesetzgeber bewusst nur bei der Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses ein Sonderkündigungsrecht gewähren wollte. Paragraf 11 KSchG regelt die Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes, den der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist erzielt hat. Dies umfasst auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.
  • Interessenlage: Die Interessenlage eines Arbeitnehmers, der ein neues Arbeitsverhältnis eingeht, unterscheidet sich von der eines Arbeitnehmers, der sich selbstständig macht. Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist in der Regel langfristig angelegt und mit erheblichen finanziellen Investitionen verbunden. Ein Arbeitnehmer, der sich selbstständig macht, wird daher typischerweise nicht nach gewonnenem Kündigungsschutzprozess sein altes Arbeitsverhältnis fortsetzen wollen.

Konsequenzen:

Da der Arbeitnehmer kein Sonderkündigungsrecht hatte, endete das Arbeitsverhältnis nicht mit seiner Erklärung, sondern erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.

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Der Arbeitnehmer hatte daher keinen Anspruch auf die im Arbeitsvertrag vereinbarte Karenzentschädigung für die Zeit vor Ablauf der Kündigungsfrist.

Zusätzliche Entscheidung:

Das BAG entschied außerdem, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Auskunft über die in der Zeit der selbstständigen Tätigkeit erzielten Honorare verlangen kann.

Der Arbeitnehmer hatte gegen das im Arbeitsvertrag vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen und war daher zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.

Fazit:

Das Urteil des BAG verdeutlicht, dass das Sonderkündigungsrecht nach Paragraf 12 KSchG eng auszulegen ist und nur bei der Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses greift.

Arbeitnehmer, die sich während eines Kündigungsschutzprozesses selbstständig machen, haben dieses Recht nicht.

RA und Notar Krau

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