
Sonderkündigungsschutz durch betriebliche Vereinbarung als Maßregelung
LAG Hamm Urt. v. 18.9.2025 – 5 SLa 120/25
(ArbG Bielefeld Urt. v. 14.1.2025 – 2 Ca 1742/24)
Hier ist eine präzise Zusammenfassung des Urteils des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vom 18.09.2025 (Az. 5 SLa 120/25) für Sie.
In diesem Fall klagte ein langjähriger Mitarbeiter (der Kläger) gegen seine betriebsbedingte Kündigung. Er arbeitet seit 1987 als Maschinenhelfer in einer Buchbinderei. Das Unternehmen wollte die Arbeitszeiten für alle Beschäftigten auf 37,5 Stunden pro Woche vereinheitlichen.
Der Kläger weigerte sich jedoch, seinen Vertrag zu ändern. Er wollte bei seiner bisherigen 35-Stunden-Woche bleiben. In einem früheren Prozess bekam er recht: Sein Arbeitgeber durfte die Arbeitszeit nicht einfach einseitig erhöhen.
Kurz darauf schloss die Firma mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung. Darin hieß es: Wer der neuen Arbeitszeit (37,5 Stunden) zustimmt, erhält einen Sonderkündigungsschutz bis Mitte 2025. Wer nicht zustimmt, erhält diesen Schutz nicht.
Da fast alle Kollegen zustimmten, blieben am Ende nur zwei Mitarbeiter ohne diesen Schutz übrig – darunter der Kläger. Die Firma kündigte ihm dann aus betrieblichen Gründen. Sie behauptete, sein Arbeitsplatz sei durch technische Umstellungen weggefallen. Eine Auswahl unter allen 182 Maschinenhelfern (die sogenannte Sozialauswahl) machte die Firma nicht. Sie meinte, die anderen Kollegen seien wegen des Sonderkündigungsschutzes nicht mit dem Kläger vergleichbar.
Das Gericht hat entschieden, dass die Kündigung des Mitarbeiters unwirksam ist. Es gibt dafür zwei Hauptgründe: den fehlenden Kündigungsgrund und die fehlerhafte Auswahl der Mitarbeiter.
Das Unternehmen behauptete, die Arbeit des Klägers sei weggefallen. Doch das Gericht sah das anders. In der Vereinbarung mit dem Betriebsrat stand nämlich ein wichtiger Satz: Wer auch nach der Kündigung doch noch der Arbeitszeitverlängerung zustimmt, darf bleiben.
Das bedeutet logisch: Die Arbeit war gar nicht weg. Wenn der Kläger durch eine einfache Unterschrift hätte bleiben können, war sein Arbeitsplatz offensichtlich noch vorhanden. Eine betriebsbedingte Kündigung darf aber nur das letzte Mittel sein, wenn wirklich keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht.
Normalerweise muss ein Chef bei Entlassungen prüfen: Wer ist am wenigsten schutzbedürftig? Dabei werden Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten verglichen.
Ein entscheidender Punkt des Urteils ist das sogenannte Maßregelungsverbot (§ 612a BGB). Das Gesetz schützt Sie davor, dass Ihr Arbeitgeber Sie bestraft, weil Sie Ihre Rechte wahrnehmen.
Der Kläger hatte das Recht, an seinem alten Vertrag (35 Stunden) festzuhalten. Indem die Firma den Kündigungsschutz nur denjenigen gab, die ihre Rechte aufgaben, hat sie den Kläger benachteiligt.
Das Gericht stellte fest: Der Sonderkündigungsschutz wurde hier als „Druckmittel“ benutzt. Man wollte die Mitarbeiter dazu bringen, ihre Verträge zu ändern. Wer nicht mitmachte, sollte das Risiko tragen, als Erster gefeuert zu werden. Das ist eine unzulässige Maßregelung.
Dieses Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern massiv. Es stellt klar:
Haben Sie ähnliche Probleme mit einer Kündigung oder einer Änderung Ihres Arbeitsvertrags? Bei Fragen zu diesem oder ähnlichen Themen sollten Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufnehmen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.



Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen