Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen – nachträgliche Klagezulassung

April 5, 2025

Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen – nachträgliche Klagezulassung

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3. April 2025 (2 AZR 156/24) stärkt den Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen.

Es befasst sich mit einem Fall, in dem eine Arbeitnehmerin unwissentlich schwanger gekündigt wurde und erst nach Ablauf der regulären Klagefrist Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erlangte.

Der Fall:

Eine Arbeitnehmerin erhielt am 14. Mai 2022 eine ordentliche Kündigung zum 30. Juni 2022.

Am 29. Mai 2022 führte sie einen Schwangerschaftstest durch, der positiv ausfiel.

Ein Frauenarzttermin war erst für den 17. Juni 2022 möglich, wo die Schwangerschaft ärztlich bestätigt wurde.

Die Arbeitnehmerin erhob am 13. Juni 2022 eine Kündigungsschutzklage und beantragte deren nachträgliche Zulassung.

Ein ärztliches Zeugnis vom 21. Juni 2022 bestätigte die Schwangerschaft, die laut Berechnung bereits am 28. April 2022 begonnen hatte.

Die rechtliche Problematik:

Die reguläre Klagefrist für Kündigungsschutzklagen beträgt gemäß § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) drei Wochen nach Zugang der Kündigung.

Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen – nachträgliche Klagezulassung

Die Arbeitnehmerin hatte diese Frist verpasst.

§ 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG ermöglicht eine nachträgliche Klagezulassung, wenn eine Frau aus einem unverschuldeten Grund erst nach Ablauf der Frist von ihrer Schwangerschaft erfährt.

Die Arbeitgeberseite argumentierte, dass die Arbeitnehmerin durch den positiven Schwangerschaftstest innerhalb der Klagefrist Kenntnis von ihrer Schwangerschaft gehabt hätte.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin Recht.

Die Kündigung wurde wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) für unwirksam erklärt.

Das Gericht stellte fest, dass der positive Schwangerschaftstest allein keine ausreichende Gewissheit über die Schwangerschaft begründet.

Entscheidend sei die ärztliche Feststellung der Schwangerschaft, die erst am 17.Juni 2022 stattfand.

Da die Arbeitnehmerin diesen Umstand nicht verschuldet hat, wurde die nachträgliche Klagezulassung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG genehmigt.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass für den Beginn der Frist zur nachträglichen Klagezulassung bei schwangeren Arbeitnehmerinnen die ärztliche Feststellung einer Schwangerschaft ausschlaggebend sei.

Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen – nachträgliche Klagezulassung

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil stärkt den Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen.

Es stellt klar, dass ein positiver Schwangerschaftstest allein nicht ausreicht, um die Klagefrist auszulösen.
Vielmehr ist die ärztliche Bestätigung der Schwangerschaft maßgeblich.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts trägt den Vorgaben der Richtlinie 92/85/EWG des Europäischen Gerichtshofs Rechnung, und ist somit auch Europarechtlich konform.

RA und Notar Krau

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