
Sonderwünsche im Bauträgervertrag
Dieser Text bietet Ihnen eine detaillierte Zusammenfassung der rechtlichen Regelungen zu Sonderwünschen und Eigenleistungen im Rahmen eines Bauträgervertrages. Es wird erläutert, welche formalen Anforderungen bestehen und wie Vereinbarungen mit verschiedenen Beteiligten zu handhaben sind.
Wenn Sie als Erwerber einer Immobilie Sonderwünsche haben oder Eigenleistungen erbringen möchten, gibt es dafür klare rechtliche Spielregeln. Diese hängen vor allem davon ab, mit wem Sie diese Wünsche vereinbaren und zu welchem Zeitpunkt dies geschieht.
Sonderwünsche verändern den Umfang der Leistungen, die der Bauträger erbringen muss. Daher ist die Form der Vereinbarung sehr wichtig:
Manche Bauträger bieten von Anfang an eine Liste mit festen Preisen für bestimmte Zusatzleistungen an. Wenn diese Liste bereits Teil des notariellen Hauptvertrages ist, haben Sie als Käufer ein sogenanntes Leistungsbestimmungsrecht nach $§ 315 BGB$. In diesem Fall können Sie später einfach aus der Liste wählen, ohne dass Sie für jeden einzelnen Wunsch erneut zum Notar gehen müssen.
Jeder Sonderwunsch erhöht in der Regel den Gesamtpreis der Immobilie. Das hat rechtliche Folgen für die Bezahlung:
Es gibt auch die Möglichkeit, dass Sie Ihre Wünsche nicht direkt mit dem Bauträger, sondern mit den ausführenden Handwerkern absprechen.
Ein Bauträgervertrag kann vorsehen, dass Sie direkt mit den Firmen auf der Baustelle Verträge schließen.
Dass Sie Handwerker beauftragen, die gar nicht am Bauprojekt des Bauträgers beteiligt sind, ist eher die Ausnahme. Dies kommt meist nur infrage, wenn Sie Eigenleistungen erbringen, die erst nach der offiziellen Abnahme des Gebäudes durchgeführt werden sollen.
Wenn Sie Arbeiten selbst übernehmen möchten, spricht man von Eigenleistungen. Diese können auf zwei Arten geregelt sein:
Wichtiger Hinweis: Wenn Sie viel in Eigenleistung machen, entstehen oft Probleme bei der Bauaufsicht und der Gewährleistung (Garantie). Der Bauträger ist in solchen Fällen verpflichtet, Sie umfassend über die Risiken aufzuklären und Sie entsprechend zu belehren.
Haben Sie im Vertrag nichts zu Sonderwünschen geregelt, haben Sie grundsätzlich keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass der Bauträger solche Wünsche berücksichtigt.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn der Wunsch für den Bauträger keine nennenswerte Mehrbelastung darstellt und seine Interessen nicht beeinträchtigt werden, kann sich ein Anspruch aus der sogenannten „Verkehrssitte“ ($§ 242 BGB$) ergeben.
Manchmal bietet ein Bauträger neben dem Bau an sich noch weitere Leistungen an, wie zum Beispiel:
Solche Zusatzvereinbarungen müssen nach $§ 311b Abs. 1 BGB$ ebenfalls notariell beurkundet werden. Das gilt immer dann, wenn der gesamte Bauträgervertrag ohne diese Zusatzleistungen für Sie oder den Bauträger nicht zustande gekommen wäre.
Die Bezahlung für diese speziellen Leistungen (wie die Finanzierungshilfe) unterliegt nicht den strengen Regeln der Makler- und Bauträgerverordnung ($MaBV$), die normalerweise für den Baufortschritt gelten. Die Vergütung kann also unabhängig vom Ratenplan fällig werden. Das Verbot, Zahlungen ohne entsprechende Gegenleistung zu verlangen (Vorleistungsverbot), muss der Bauträger jedoch trotzdem beachten.
Sollten Sie Fragen zu Ihren Sonderwünschen oder zu Ihrem Bauträgervertrag haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr auf.
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