Sorgerecht: Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfung des Kindes
Gericht: OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 08.03.2021
Aktenzeichen: 6 UF 3/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2021:0308.6UF3.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Hier finden Sie eine leicht verständliche Zusammenfassung des Beschlusses vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. In diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, welcher Elternteil entscheiden darf, ob das gemeinsame Kind geimpft wird.
Wenn Eltern sich trennen, behalten sie oft das gemeinsame Sorgerecht. Das bedeutet, dass sie wichtige Entscheidungen für ihr Kind zusammen treffen müssen. Doch was passiert, wenn ein Elternteil das Kind impfen lassen möchte und der andere Teil das strikt ablehnt?
In dem Fall, den das OLG Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 6 UF 3/21) am 8. März 2021 entschieden hat, ging es genau um diesen Konflikt. Das Gericht musste klären, wer in einer solchen Situation das letzte Wort hat.
Die Eltern eines im Jahr 2018 geborenen Jungen haben das gemeinsame Sorgerecht. Die Mutter wollte das Kind nach den offiziellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) impfen lassen. Diese Kommission gibt vor, welche Impfungen in welchem Alter für Kinder sinnvoll sind, um sie vor schweren Krankheiten zu schützen.
Der Vater war jedoch gegen diese Impfungen. Er hatte große Angst, dass die Impfungen dem Körper des Kindes schaden könnten. Er forderte deshalb, dass das Gericht zuerst durch einen medizinischen Gutachter prüfen lässt, ob das Kind überhaupt „impffähig“ ist. Er vermutete sogar eine Entwicklungsstörung beim Kind, die gegen das Impfen sprechen könnte.
Zuerst landete der Fall beim Amtsgericht. Dieses entschied: Die Mutter darf allein über die Impfungen entscheiden. Das Gericht begründete das damit, dass die Mutter das „bessere Konzept“ für das Wohl des Kindes verfolgt. Da sie sich an den Empfehlungen der STIKO orientiert, handelt sie im Sinne der Gesundheit des Kindes.
Der Vater war mit diesem Urteil nicht einverstanden und legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Er fand, dass seine Sorgen nicht ernst genug genommen wurden.
Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Der Vater hat den Prozess also verloren. Die Richter erklärten ausführlich, warum die Mutter in diesem Fall die Entscheidungsgewalt erhalten muss.
Wenn Eltern sich nicht einigen können, überträgt das Gericht die Entscheidung an den Elternteil, dessen Vorschlag dem Kindeswohl am besten entspricht. Das Gericht folgt hier einer klaren Regel: Wer sich an den Empfehlungen der STIKO orientiert, handelt normalerweise im besten Interesse des Kindes. Diese Empfehlungen gelten als der medizinische Standard in Deutschland.
Der Vater wollte unbedingt ein Gutachten von einem Experten haben, bevor eine Entscheidung fällt. Das Gericht sagte jedoch: Ein solches Gutachten ist nicht nötig.
Die Begründung ist einfach: Bevor ein Arzt eine Impfung durchführt, muss er das Kind sowieso untersuchen. Jeder Arzt ist gesetzlich dazu verpflichtet, vor dem Piks zu prüfen, ob das Kind gesund ist oder ob Gründe (sogenannte Kontraindikationen) gegen die Impfung sprechen. Wenn das Kind also am Tag der Impfung krank ist oder eine Unverträglichkeit hat, wird der Arzt nicht impfen. Die Sicherheit des Kindes ist also durch den normalen Besuch beim Kinderarzt bereits gewährleistet.
Das Gericht nahm die Sorgen des Vaters zwar zur Kenntnis, bewertete sie aber rechtlich anders. Die Richter erklärten, dass die Vorteile einer Impfung – nämlich der Schutz vor gefährlichen Krankheiten – schwerer wiegen als das sehr geringe Risiko von Nebenwirkungen.
Zudem wies das Gericht darauf hin, dass es für den extrem seltenen Fall eines echten Impfschadens gesetzliche Regelungen gibt. Der Staat bietet dann finanzielle Unterstützung und Versorgung an.
Durch dieses Urteil darf die Mutter nun mit dem Sohn zum Kinderarzt gehen und die Standardimpfungen durchführen lassen. Sie muss dafür nicht mehr die Erlaubnis des Vaters einholen.
Da der Vater mit seiner Beschwerde keinen Erfolg hatte, muss er die Kosten des Verfahrens tragen. Das Gericht lehnte auch seinen Antrag auf finanzielle Hilfe (Verfahrenskostenhilfe) ab, weil seine Beschwerde von Anfang an wenig Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mutter hingegen wurde diese Hilfe gewährt, damit sie sich gegen die Beschwerde des Vaters wehren konnte.
Das Gericht legte den Wert des Streits auf 3.000 Euro fest. Das ist ein Standardwert in solchen familiengerichtlichen Verfahren.
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