Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung
BAG 2 AZR 67/16
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 27. April 2017 (Az. 2 AZR 67/16) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der bereits eine Regelaltersrente bezieht,
bei einer Sozialauswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung als weniger schutzbedürftig anzusehen ist als ein Arbeitnehmer, der noch keine Altersrente beanspruchen kann.
Der Fall:
Ein Arbeitgeberverband kündigte einem 66-jährigen juristischen Mitarbeiter (Kläger), der bereits eine Regelaltersrente bezog.
Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, da er bei der Sozialauswahl
gegenüber einer jüngeren Kollegin zu Unrecht als weniger schutzbedürftig eingestuft worden sei.
Die Entscheidung des BAG:
Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück.
Das LAG hatte die Kündigung als sozial ungerechtfertigt angesehen, da es den Bezug der Regelaltersrente nicht zu Lasten des Klägers werten durfte.
Das BAG stellte klar, dass ein Arbeitnehmer, der bereits eine Regelaltersrente beziehen kann, bei der Sozialauswahl hinsichtlich des Kriteriums „Lebensalter“ als weniger schutzbedürftig anzusehen ist.
Begründung:
Sozialauswahl: Das BAG erläuterte den Zweck der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG. Sie dient dazu, bei betriebsbedingten Kündigungen denjenigen Arbeitnehmer zu kündigen, der am wenigsten schutzbedürftig ist. Das Kriterium „Lebensalter“ ist dabei ein Indikator für die Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt.
Geringere Schutzbedürftigkeit bei Rentenbezug: Ein Arbeitnehmer, der bereits eine Regelaltersrente beziehen kann, ist weniger schutzbedürftig als ein Arbeitnehmer, der noch keine Altersrente beanspruchen kann. Der Rentenbezug sichert den Lebensunterhalt und verringert die Abhängigkeit vom Arbeitseinkommen. Arbeitnehmer ohne Rentenanspruch sind stärker auf den Bezug von Arbeitslosengeld oder anderen Sozialleistungen angewiesen.
Keine Diskriminierung: Die Berücksichtigung des Rentenbezugs bei der Sozialauswahl stellt keine Diskriminierung wegen des Alters dar. Das Unionsrecht erlaubt Ungleichbehandlungen wegen des Alters, wenn sie einem legitimen Ziel dienen und die Mittel zur Zielerreichung angemessen und erforderlich sind. Die Berücksichtigung des Rentenbezugs dient dem legitimen Ziel der Arbeitsmarktpolitik, die Beschäftigung von Arbeitnehmern zu sichern, die nicht über ein Ersatzeinkommen verfügen.
Weitere Prüfungen erforderlich: Das BAG verwies die Sache an das LAG zurück, da weitere Prüfungen erforderlich waren. Das LAG musste notamment prüfen, ob die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt war und ob der Arbeitgeber eine unternehmerische Entscheidung getroffen hatte, die den Beschäftigungsbedarf reduziert hatte.
Wesentliche Punkte des Urteils:
Rentenbezug bei Sozialauswahl: Arbeitnehmer, die eine Regelaltersrente beziehen können, sind bei der Sozialauswahl weniger schutzbedürftig.
Lebensalter als Kriterium: Das Lebensalter ist ein Indikator für die Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt.
Kein Verstoß gegen das Unionsrecht: Die Berücksichtigung des Rentenbezugs bei der Sozialauswahl ist keine Diskriminierung.
Fazit:
Das Urteil des BAG verdeutlicht die Bedeutung des Rentenbezugs für die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen.
Arbeitgeber können Arbeitnehmer, die bereits eine Regelaltersrente beziehen, bei der Sozialauswahl als weniger schutzbedürftig einstufen.
Dies gilt jedoch nicht absolut, sondern muss im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Kriterien erfolgen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.