
Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung
BAG 2 AZR 67/16
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 27. April 2017 (Az. 2 AZR 67/16) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der bereits eine Regelaltersrente bezieht,
bei einer Sozialauswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung als weniger schutzbedürftig anzusehen ist als ein Arbeitnehmer, der noch keine Altersrente beanspruchen kann.
Der Fall:
Ein Arbeitgeberverband kündigte einem 66-jährigen juristischen Mitarbeiter (Kläger), der bereits eine Regelaltersrente bezog.
Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, da er bei der Sozialauswahl
gegenüber einer jüngeren Kollegin zu Unrecht als weniger schutzbedürftig eingestuft worden sei.
Die Entscheidung des BAG:
Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück.
Das LAG hatte die Kündigung als sozial ungerechtfertigt angesehen, da es den Bezug der Regelaltersrente nicht zu Lasten des Klägers werten durfte.
Das BAG stellte klar, dass ein Arbeitnehmer, der bereits eine Regelaltersrente beziehen kann, bei der Sozialauswahl hinsichtlich des Kriteriums „Lebensalter“ als weniger schutzbedürftig anzusehen ist.
Begründung:
Sozialauswahl: Das BAG erläuterte den Zweck der Sozialauswahl nach Paragraf 1 Abs. 3 KSchG. Sie dient dazu, bei betriebsbedingten Kündigungen denjenigen Arbeitnehmer zu kündigen, der am wenigsten schutzbedürftig ist. Das Kriterium „Lebensalter“ ist dabei ein Indikator für die Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt.
Geringere Schutzbedürftigkeit bei Rentenbezug: Ein Arbeitnehmer, der bereits eine Regelaltersrente beziehen kann, ist weniger schutzbedürftig als ein Arbeitnehmer, der noch keine Altersrente beanspruchen kann. Der Rentenbezug sichert den Lebensunterhalt und verringert die Abhängigkeit vom Arbeitseinkommen. Arbeitnehmer ohne Rentenanspruch sind stärker auf den Bezug von Arbeitslosengeld oder anderen Sozialleistungen angewiesen.
Keine Diskriminierung: Die Berücksichtigung des Rentenbezugs bei der Sozialauswahl stellt keine Diskriminierung wegen des Alters dar. Das Unionsrecht erlaubt Ungleichbehandlungen wegen des Alters, wenn sie einem legitimen Ziel dienen und die Mittel zur Zielerreichung angemessen und erforderlich sind. Die Berücksichtigung des Rentenbezugs dient dem legitimen Ziel der Arbeitsmarktpolitik, die Beschäftigung von Arbeitnehmern zu sichern, die nicht über ein Ersatzeinkommen verfügen.
Weitere Prüfungen erforderlich: Das BAG verwies die Sache an das LAG zurück, da weitere Prüfungen erforderlich waren. Das LAG musste notamment prüfen, ob die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt war und ob der Arbeitgeber eine unternehmerische Entscheidung getroffen hatte, die den Beschäftigungsbedarf reduziert hatte.
Wesentliche Punkte des Urteils:
Rentenbezug bei Sozialauswahl: Arbeitnehmer, die eine Regelaltersrente beziehen können, sind bei der Sozialauswahl weniger schutzbedürftig.
Lebensalter als Kriterium: Das Lebensalter ist ein Indikator für die Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt.
Kein Verstoß gegen das Unionsrecht: Die Berücksichtigung des Rentenbezugs bei der Sozialauswahl ist keine Diskriminierung.
Fazit:
Das Urteil des BAG verdeutlicht die Bedeutung des Rentenbezugs für die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen.
Arbeitgeber können Arbeitnehmer, die bereits eine Regelaltersrente beziehen, bei der Sozialauswahl als weniger schutzbedürftig einstufen.
Dies gilt jedoch nicht absolut, sondern muss im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Kriterien erfolgen.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen