Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

September 6, 2017

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

BAG 2 AZR 67/16

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 27. April 2017 (Az. 2 AZR 67/16) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der bereits eine Regelaltersrente bezieht,

bei einer Sozialauswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung als weniger schutzbedürftig anzusehen ist als ein Arbeitnehmer, der noch keine Altersrente beanspruchen kann.

Der Fall:

Ein Arbeitgeberverband kündigte einem 66-jährigen juristischen Mitarbeiter (Kläger), der bereits eine Regelaltersrente bezog.

Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, da er bei der Sozialauswahl

gegenüber einer jüngeren Kollegin zu Unrecht als weniger schutzbedürftig eingestuft worden sei.

Die Entscheidung des BAG:

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung zurück.

Das LAG hatte die Kündigung als sozial ungerechtfertigt angesehen, da es den Bezug der Regelaltersrente nicht zu Lasten des Klägers werten durfte.

Das BAG stellte klar, dass ein Arbeitnehmer, der bereits eine Regelaltersrente beziehen kann, bei der Sozialauswahl hinsichtlich des Kriteriums „Lebensalter“ als weniger schutzbedürftig anzusehen ist.

Begründung:

  • Sozialauswahl: Das BAG erläuterte den Zweck der Sozialauswahl nach Paragraf 1 Abs. 3 KSchG. Sie dient dazu, bei betriebsbedingten Kündigungen denjenigen Arbeitnehmer zu kündigen, der am wenigsten schutzbedürftig ist. Das Kriterium „Lebensalter“ ist dabei ein Indikator für die Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt.

  • Geringere Schutzbedürftigkeit bei Rentenbezug: Ein Arbeitnehmer, der bereits eine Regelaltersrente beziehen kann, ist weniger schutzbedürftig als ein Arbeitnehmer, der noch keine Altersrente beanspruchen kann. Der Rentenbezug sichert den Lebensunterhalt und verringert die Abhängigkeit vom Arbeitseinkommen. Arbeitnehmer ohne Rentenanspruch sind stärker auf den Bezug von Arbeitslosengeld oder anderen Sozialleistungen angewiesen.

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

  • Keine Diskriminierung: Die Berücksichtigung des Rentenbezugs bei der Sozialauswahl stellt keine Diskriminierung wegen des Alters dar. Das Unionsrecht erlaubt Ungleichbehandlungen wegen des Alters, wenn sie einem legitimen Ziel dienen und die Mittel zur Zielerreichung angemessen und erforderlich sind. Die Berücksichtigung des Rentenbezugs dient dem legitimen Ziel der Arbeitsmarktpolitik, die Beschäftigung von Arbeitnehmern zu sichern, die nicht über ein Ersatzeinkommen verfügen.

  • Weitere Prüfungen erforderlich: Das BAG verwies die Sache an das LAG zurück, da weitere Prüfungen erforderlich waren. Das LAG musste notamment prüfen, ob die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt war und ob der Arbeitgeber eine unternehmerische Entscheidung getroffen hatte, die den Beschäftigungsbedarf reduziert hatte.

Wesentliche Punkte des Urteils:

  • Rentenbezug bei Sozialauswahl: Arbeitnehmer, die eine Regelaltersrente beziehen können, sind bei der Sozialauswahl weniger schutzbedürftig.

  • Lebensalter als Kriterium: Das Lebensalter ist ein Indikator für die Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt.

  • Kein Verstoß gegen das Unionsrecht: Die Berücksichtigung des Rentenbezugs bei der Sozialauswahl ist keine Diskriminierung.

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

Fazit:

Das Urteil des BAG verdeutlicht die Bedeutung des Rentenbezugs für die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen.

Arbeitgeber können Arbeitnehmer, die bereits eine Regelaltersrente beziehen, bei der Sozialauswahl als weniger schutzbedürftig einstufen.

Dies gilt jedoch nicht absolut, sondern muss im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Kriterien erfolgen.

 

RA und Notar Krau

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