Sozialhilfe Regress Erbe Feststellungsinteresse

Januar 1, 2025

Sozialhilfe Regress Erbe Feststellungsinteresse

BGH IV ZR 39/22

Beschluss vom 2.11.2022

zum Feststellungsinteresse eines Sozialleistungsträgers

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Ein Sozialleistungsträger hat kein Feststellungsinteresse daran, dass eine Sozialleistungsbezieherin Erbin geworden ist und die Erbschaft nicht wirksam zugunsten ihrer Kinder ausgeschlagen hat.

Sachverhalt:

  • Die Beklagte zu 1 erhielt seit 2005 Sozialleistungen vom Kläger.
  • Nach dem Tod ihrer Mutter schlug sie die Erbschaft aus, die daraufhin an ihre Kinder (Beklagte zu 2 und 3) fiel.
  • Der Kläger verlangte von der Beklagten zu 1 die Erstattung der Sozialleistungen und erhob Feststellungsklage, dass sie Erbin sei und die Ausschlagung unwirksam sei.

Sozialhilfe Regress Erbe Feststellungsinteresse

Entscheidung des BGH:

Der BGH wies die Klage als unzulässig ab, da dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse fehlte.

Begründung:

  • Kein Feststellungsinteresse bzgl. des Ausschlagungsrechts:
    • Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass ihm das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft zustehe, da es gem. § 33 Abs. 1 SGB II auf ihn übergegangen sei.
    • Das Ausschlagungsrecht ist ein höchstpersönliches Recht des Erben und kann nicht auf den Sozialleistungsträger übergehen.
  • Kein Feststellungsinteresse bzgl. der Erbenstellung:
    • Der Kläger hat kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Erbenstellung der Beklagten zu 1.
    • Die Erbenstellung hat keine rechtlichen Auswirkungen auf das sozialrechtliche Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter zu 1.
    • Ein wirtschaftliches Interesse des Klägers reicht nicht aus, um ein Feststellungsinteresse zu begründen.
  • Kein Feststellungsinteresse gegenüber den Beklagten zu 2 und 3:
    • Gegenüber den Kindern der Beklagten zu 1 fehlt es an einer Rechtsbeziehung zum Kläger, sodass auch insoweit kein Feststellungsinteresse besteht.
  • Kein Feststellungsinteresse im Hinblick auf ein sozialgerichtliches Verfahren:
    • Die Zweifel des Klägers an den Erfolgsaussichten einer Leistungsklage vor dem Sozialgericht begründen kein Feststellungsinteresse im Zivilprozess.

Sozialhilfe Regress Erbe Feststellungsinteresse

Fazit:

Der BGH hat in seinem Beschluss klargestellt, dass ein Sozialleistungsträger kein Feststellungsinteresse an der Erbenstellung eines Sozialleistungsbeziehers hat.

Die Erbenstellung hat keine direkten rechtlichen Auswirkungen auf das sozialrechtliche Verhältnis zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungsempfänger.

Ein rein wirtschaftliches Interesse reicht nicht aus, um die Zulässigkeit einer Feststellungsklage zu begründen.

Relevanz des Beschlusses:

Der Beschluss des BGH ist für die Praxis relevant, da er die Grenzen des Feststellungsinteresses von Sozialleistungsträgern aufzeigt.

Er verdeutlicht, dass die Feststellungsklage kein geeignetes Mittel ist, um die Rückforderung von Sozialleistungen im Erbfall zu sichern.

Sozialleistungsträger müssen ihre Ansprüche im Rahmen des Sozialrechts geltend machen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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