
Sozialhilfe – Übernahme von Bestattungskosten
RA und Notar Krau
Wenn der Tod kommt und das Geld nicht reicht: Was das Sozialgericht Karlsruhe zum Thema Bestattungskosten sagt (Urteil vom 30.10.2015 – S 1 SO 1842/15)
Manchmal kommt es im Leben zu Situationen, die uns unvorbereitet treffen – der Tod eines Angehörigen ist eine davon. Neben der Trauer müssen sich die Hinterbliebenen oft auch um praktische Dinge kümmern, allen voran die Kosten der Bestattung. Doch was passiert, wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichen? Hier springt unter bestimmten Voraussetzungen der Staat mit Sozialhilfe ein. Ein Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Oktober 2015 (Aktenzeichen S 1 SO 1842/15) beleuchtet eine solche Situation, bei der die Erbin das Erbe ausgeschlagen hatte, aber trotzdem zur Kasse gebeten werden sollte.
Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die ihren Bruder verloren hatte. Sie selbst war geschieden und bezog bereits Altersrente sowie ergänzend Sozialhilfe, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Als ihr Bruder starb, standen sie vor den Kosten für die Bestattung, die sich auf über 2.600 Euro beliefen. Da sie kein Geld dafür hatte, beantragte sie die Übernahme dieser Kosten beim Sozialamt.
Die Frau hatte das Erbe ihres Bruders ausgeschlagen. Das bedeutet, sie wollte mit dem Nachlass – und möglichen Schulden – nichts zu tun haben. Sie hatte auch seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrem Bruder gehabt und wusste daher nichts über seine finanziellen Verhältnisse. Das Sozialamt lehnte ihren Antrag ab. Die Begründung: Sie hätte sich erst um den Nachlass kümmern müssen, bevor sie die Bestattung in Auftrag gibt und dann Sozialhilfe beantragt. Das Sozialamt argumentierte, man könne nicht zum „Ausfallbürgen“ werden, nur weil jemand ein Erbe ausschlägt, ohne dessen Wert zu kennen.
Das Sozialgericht Karlsruhe hob die Entscheidung des Sozialamtes auf und gab der Klägerin Recht. Das Gericht erklärte, dass die Frau Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln hat. Hier sind die wichtigsten Punkte des Urteils für Laien erklärt:
Auch wenn jemand ein Erbe ausschlägt, kann er nach den Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes trotzdem zur Bestattung verpflichtet sein. Im vorliegenden Fall war die Schwester nach dem Bestattungsgesetz Baden-Württemberg zur Bestattung ihres Bruders verpflichtet. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob man das Erbe annimmt oder nicht.
Der wichtigste Punkt des Urteils ist, dass ein Nachlass nur dann zur Deckung der Bestattungskosten herangezogen werden kann, wenn er der verpflichteten Person tatsächlich als „bereites Mittel“ zur Verfügung steht. Wenn jemand das Erbe ausschlägt, gilt die Erbschaft so, als wäre sie nie angefallen. Das bedeutet, die Klägerin hatte zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf das Vermögen ihres Bruders. Der Nachlass fiel stattdessen an das Land Baden-Württemberg, da alle anderen potenziellen Erben das Erbe ebenfalls ausgeschlagen hatten.
Das Gericht stellte klar, dass Sozialhilfe nur dann ausgeschlossen ist, wenn jemand tatsächlich selbst helfen kann. Da die Klägerin keinen Zugriff auf den Nachlass hatte, konnte sie ihn auch nicht zur Bestreitung der Bestattungskosten nutzen.
Das Sozialamt hatte der Klägerin vorgeworfen, keine Angaben zum Nachlasswert gemacht zu haben. Das Gericht befand jedoch, dass dies der Klägerin nicht zumutbar war. Sie hatte glaubhaft versichert, jahrelang keinen Kontakt zu ihrem Bruder gehabt zu haben und somit weder seine finanziellen Verhältnisse noch Zugang zu seiner Wohnung oder Unterlagen gehabt zu haben. Auch die Beantragung eines Nachlassverzeichnisses wurde ihr vom Nachlassgericht verwehrt, da sie durch die Erbausschlagung nicht mehr als Erbin galt. Das Gericht sah darin, dass die Klägerin alles Zumutbare getan hatte, um Informationen zu erhalten.
Das Gericht betonte, dass der Sozialhilfeträger die Ausschlagung eines Erbes nicht immer einfach hinnehmen muss. Es muss geprüft werden, ob es „sittenwidrig“ wäre, wenn der Hilfesuchende das Erbe ausschlägt und dann Sozialhilfe beantragt. Das wäre der Fall, wenn jemand das Erbe nur ausschlägt, um bewusst und absichtlich Sozialhilfe zu erhalten.
Im vorliegenden Fall gab es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin das Erbe ausgeschlagen hatte, um dem Sozialamt Kosten aufzubürden. Ihre Motive waren nachvollziehbar: mangelnder Kontakt zum Bruder, Unkenntnis über dessen Vermögen und die Ungewissheit, ob es sich überhaupt um ein werthaltiges Erbe handelte. Auch frühere Sozialhilfeleistungen des Bruders deuteten nicht darauf hin, dass er ein großes Vermögen besaß.
Das Gericht sah auch keinen Grund, der Klägerin zuzumuten, das Land Baden-Württemberg (als tatsächlichen Erben) zu verklagen, um Auskunft über den Nachlasswert zu erhalten. Solche rechtlichen Schritte wären aufwendig und würden nicht schnell zu den benötigten Mitteln führen. Das Gericht schlug stattdessen vor, dass das Sozialamt selbst prüfen könnte, ob es solche Ansprüche auf sich überleiten und dann gegenüber dem Land geltend machen will.
Dieses Urteil macht deutlich, dass das Sozialamt die Kosten einer Bestattung übernehmen muss, wenn die zur Bestattung verpflichtete Person finanziell dazu nicht in der Lage ist. Eine Erbausschlagung steht dem nicht automatisch entgegen, insbesondere dann nicht, wenn die Person keinen Zugang zu Informationen über den Nachlass hatte und die Ausschlagung nicht aus der Absicht erfolgte, sich bewusst sozialhilfebedürftig zu machen. Das Gericht legt Wert darauf, dass die individuellen Umstände des Einzelfalls genau geprüft werden, um eine menschenwürdige Bestattung zu ermöglichen.
Haben Sie oder jemand, den Sie kennen, ähnliche Fragen zu Bestattungskosten und Sozialhilfe?
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