
Sozialhilfe – Vermögenseinsatz – Bestattungsvorsorgevertrag
BSG, Urteil vom 18.03.2008 – B 8/9b SO 9/06 R
RA und Notar Krau
Stell dir vor, du hast fleißig gespart, um deine Bestattung und die Pflege deines Grabes im Voraus zu regeln. Eine beruhigende Vorstellung, oder? Doch was passiert, wenn du unerwartet auf Sozialhilfe angewiesen bist? Kann der Staat verlangen, dass du dieses Geld erst aufbrauchst, bevor du Unterstützung bekommst? Genau darum ging es in einem wichtigen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. März 2008.
Die Klägerin, eine 1917 geborene Frau, zog im April 2004 in ein Pflegeheim. Kurz zuvor hatte sie einen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen und 6.000 Euro auf ein Treuhandkonto eingezahlt. Dieses Geld war für ihre Beerdigung (Kiefersarg, Leistungen) und für 30 Jahre Grabpflege gedacht.
Als die Frau Sozialhilfe für ihre Heimkosten beantragte, lehnte der Sozialhilfeträger dies ab. Seine Begründung: Die 6.000 Euro auf dem Treuhandkonto seien verwertbares Vermögen. Nach Abzug eines Schonvermögens von 2.301 Euro blieben noch 3.699 Euro übrig, die die Klägerin zuerst hätte einsetzen müssen.
Die Klägerin war damit nicht einverstanden und klagte sich durch die Gerichte:
Das SG gab der Klägerin Recht. Es entschied, dass der Bestattungsvorsorgevertrag nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden dürfe.
Das LSG sah das anders. Es hob das Urteil des SG auf und wies die Klage ab. Das Gericht meinte, der Bestattungsvorsorgevertrag sei verwertbares Vermögen, da er gekündigt werden könne und das Geld dann zur Verfügung stünde. Auch eine „Härte“ im Sinne des Gesetzes (was bedeutet, dass der Einsatz des Vermögens unzumutbar wäre) sah das LSG nicht. Die Klägerin habe ihr Vermögen kurz vor dem Umzug ins Pflegeheim „dem Zugriff des Sozialhilfeträgers entzogen“. Das LSG verwies darauf, dass eine angemessene Bestattung für mittellose Menschen ohnehin durch das Sozialhilferecht garantiert sei.
Nun landete der Fall beim höchsten deutschen Sozialgericht. Das BSG hatte eine andere Ansicht als das LSG und verwies den Fall zurück an das LSG zur erneuten Prüfung.
Das BSG stellte klar, dass ein Bestattungsvorsorgevertrag grundsätzlich als Schonvermögen gelten kann und bei der Gewährung von Sozialhilfe nicht berücksichtigt werden muss. Eine Verwertung würde in der Regel eine „unzumutbare Härte“ darstellen.
Der Wunsch eines Menschen, für eine angemessene Bestattung und Grabpflege vorzusorgen, wird als Ausdruck der Menschenwürde angesehen. Es ist ein wichtiger Teil der Selbstbestimmung, auch für die Zeit nach dem Tod.
Zwar sind Bestattungsvorsorgeverträge nicht explizit im Gesetz als Schonvermögen aufgeführt, aber die sogenannte Härtefallregelung (Paragraf 88 Abs. 3 BSHG bzw. Paragraf 90 Abs. 3 SGB XII) kann hier greifen. Diese besagt, dass Vermögen nicht eingesetzt werden muss, wenn dies eine Härte bedeuten würde.
Das BSG rügte das LSG, weil es nicht ausreichend geprüft hatte, ob der Vertrag tatsächlich kündbar und das Geld in angemessener Zeit verfügbar gewesen wäre. Ein Bestattungsvorsorgevertrag ist oft sehr individuell und ein Verkauf an Dritte kaum denkbar.
Eine wichtige Ausnahme machte das BSG aber: Wenn jemand einen Bestattungsvorsorgevertrag mit der Absicht abschließt, Sozialhilfe zu erhalten oder zu erhöhen, dann würde der Schutz als Schonvermögen entfallen. Es muss also der Vorsatz bestehen, die Bedürftigkeit gerade durch diesen Vertrag herbeizuführen. Es reicht nicht aus, wenn jemand einfach nur seine Bestattung regeln möchte und dabei weiß, dass er dadurch später vielleicht bedürftig wird. Das LSG muss nun prüfen, ob bei der Klägerin ein solcher „direkter Vorsatz“ vorlag.
Das Gericht betonte auch, dass die Höhe des angesparten Geldes für die Bestattung und Grabpflege angemessen sein muss. Hierzu fehlten ebenfalls detaillierte Feststellungen des LSG.
Wenn du für deine Bestattung und Grabpflege vorsorgst, ist das Geld dafür grundsätzlich geschützt, wenn du Sozialhilfe beantragst. Es gilt als Schonvermögen.
Der Staat kann nicht einfach verlangen, dass du dieses Geld aufbrauchst, denn das würde als unzumutbare Härte angesehen.
Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Wenn du den Vertrag nur abgeschlossen hast, um Sozialhilfe zu bekommen, dann kann der Schutz entfallen. Es geht also um deine Absicht.
Die Kosten für die Bestattung und Grabpflege müssen dabei angemessen sein. Luxus-Bestattungen sind nicht geschützt.
Dieses Urteil ist wichtig, weil es das Recht auf Selbstbestimmung und eine würdige Bestattung auch für Menschen schützt, die auf Sozialhilfe angewiesen sind. Es zeigt, dass der Staat nicht einfach über jeden Cent verfügen darf, den jemand für einen so persönlichen und wichtigen Zweck vorgesehen hat.
Hast du noch Fragen zu diesem Urteil oder möchtest du wissen, wie das in anderen Fällen aussieht?
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