Sozialhilferegress Erbverzicht und Ausschlagung eines hilfebedürftigen Erben
Überleitung eines Anspruchs nach § 93 SGB XII
Bayerisches LSG L 8 SO 146/15 B ER
Beschluss vom 30. Juli 2015,
Der Antragsgegner, ein Sozialhilfeträger, leitete den Erbanspruch eines psychisch erkrankten Leistungsempfängers gegen die Erbengemeinschaft seiner Eltern auf sich über.
Der Leistungsempfänger hatte die Erbschaft ausgeschlagen.
Die Erbengemeinschaft (Antragstellerinnen) legte Widerspruch gegen die Überleitung ein und beantragte beim Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.
Das Sozialgericht lehnte den Antrag ab.
Problem:
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) musste entscheiden, ob die Beschwerde der Erbengemeinschaft
gegen die Entscheidung des Sozialgerichts begründet ist und ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen ist.
Lösung:
Das LSG wies die Beschwerde zurück.
Begründung:
Fazit:
Der Beschluss verdeutlicht die Voraussetzungen für die Überleitung eines Anspruchs nach § 93 SGB XII.
Es genügt, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt.
Eine Negativevidenz liegt nur dann vor, wenn der übergeleitete Anspruch offensichtlich ausgeschlossen ist.
Die Sittenwidrigkeit einer Erbausschlagung ist nicht ohne weiteres mit der Sittenwidrigkeit eines Erbverzichts gleichzusetzen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.