Sozialhilferegress – Umfang des Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Verarmung

Dezember 26, 2019

Sozialhilferegress – Umfang des Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Verarmung

BGH X ZR 65/17

RA und Notar Krau:

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. April 2018 befasst sich mit dem Umfang des Rückforderungsanspruchs eines Schenkers wegen Verarmung im Rahmen des Sozialhilferegresses.

Im Zentrum steht die Frage, wie der Wert des Geschenks zu bestimmen ist, wenn der Schenker dem Beschenkten den Verzicht auf ein Wohnungsrecht zugewandt hat.

Sachverhalt

Die Eltern der Beklagten hatten ihr 1995 ein Hausgrundstück geschenkt und sich ein lebenslanges Wohnungsrecht vorbehalten.

2003 verzichteten die Eltern auf das Wohnungsrecht.

Die Beklagte vermietete die Wohnung und erzielte Mieteinnahmen.

Später wurde die Mutter pflegebedürftig und erhielt Sozialhilfe.

Sozialhilferegress – Umfang des Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Verarmung

Der Kläger, ein Landkreis, der die Sozialhilfeleistungen erbracht hatte, verlangte von der Beklagten den Ersatz des Werts der Schenkung.

Kernaussagen des Urteils

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts teilweise auf und verwies die Sache zurück.

Zentrale Punkte des Urteils:

  • Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Bei der Bestimmung des Rückforderungsanspruchs ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten.
  • Herausgabepflicht: Nicht nur der ursprünglich geschenkte Gegenstand, sondern auch die daraus gezogenen Nutzungen sind herauszugeben.
  • Wert des Geschenks: Bei einem zugewandten Verzicht auf ein Wohnungsrecht ist der Wertzuwachs des Grundstücks durch den Wegfall der Belastung maßgeblich.
  • Verkehrswert: Der Wert des Geschenks ist nach dem Verkehrswert des Grundstücks zu bemessen.
  • Zeitpunkt der Bedürftigkeit: Maßgeblich ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Bedürftigkeit des Schenkers.
  • Gezogene Nutzungen: Auch die seit der Schenkung gezogenen Nutzungen sind herauszugeben.

Sozialhilferegress – Umfang des Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Verarmung

Wesentliche Argumente des Gerichts:

  • Zweck des Rückforderungsanspruchs: Der Rückforderungsanspruch soll den Schenker vor einer wirtschaftlichen Notlage bewahren.
  • Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Der Rückforderungsanspruch umfasst nicht nur den ursprünglich geschenkten Gegenstand, sondern auch die daraus gezogenen Nutzungen.
  • Verkehrswert als Maßstab: Der Wert des Geschenks ist nach dem Verkehrswert des Grundstücks zu bemessen, da dieser den objektiven Wert widerspiegelt.
  • Zeitpunkt der Bedürftigkeit: Maßgeblich ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Bedürftigkeit, da zu diesem Zeitpunkt der Rückforderungsanspruch entsteht.
  • Herausgabe der Nutzungen: Die seit der Schenkung gezogenen Nutzungen sind herauszugeben, da sie den Beschenkten bereichert haben.

Bedeutung des Urteils

Dieses Urteil verdeutlicht die umfassende Herangehensweise des BGH bei der Bestimmung des Rückforderungsanspruchs wegen Verarmung.

Es betont die Bedeutung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise und stellt klar, dass nicht nur der ursprünglich geschenkte Gegenstand,

sondern auch die daraus gezogenen Nutzungen herauszugeben sind.

Sozialhilferegress – Umfang des Rückforderungsanspruchs des Schenkers wegen Verarmung

Praktische Auswirkungen

Das Urteil hat praktische Auswirkungen für den Sozialhilferegress und die Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen wegen Verarmung.

Es stärkt die Position des Schenkers und stellt sicher, dass der Beschenkte nicht durch die Schenkung ungerechtfertigt bereichert wird.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil befasst sich auch mit der Frage, welcher Zeitpunkt für die Ermittlung des Werts des Geschenks maßgeblich ist.
  • Das Urteil stellt klar, dass die Herausgabepflicht des Beschenkten nicht zu einer Verminderung seines Vermögens über den Betrag der Bereicherung hinaus führen darf.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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