Sozialhilfeträger Rückforderungsanspruch über den Tod hinaus gegen Erben

Juli 24, 2017
Sozialhilfeträger Rückforderungsanspruch über den Tod hinaus gegen Erben
BGH IV ZR 212/94
Urt. v. 14.06.1995,
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 14. Juni 1995 entschieden, dass der Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung nach § 528 BGB

auch nach dem Tod des Schenkers gegen dessen Erben geltend gemacht werden kann, wenn der Schenker Sozialhilfe bezogen hat.

Sozialhilfeträger Rückforderungsanspruch über den Tod hinaus gegen Erben

Sachverhalt

Der Kläger war Sozialhilfeträger und hatte dem Erblasser Sozialhilfe gewährt.

Der Erblasser hatte zuvor dem Beklagten ein Grundstück geschenkt.

Nach dem Tod des Erblassers leitete der Kläger den Anspruch auf Rückforderung der Schenkung gegen den Beklagten auf sich über.

Der Beklagte machte geltend, dass der Anspruch mit dem Tod des Erblassers erloschen sei.

Entscheidung des BGH

Der BGH entschied, dass der Anspruch auf Rückforderung der Schenkung auch nach dem Tod des Erblassers gegen dessen Erben geltend gemacht werden kann.

Vererblichkeit des Anspruchs

Der Anspruch aus § 528 BGB ist vererblich, wenn der Schenker Sozialhilfe bezogen hat.

Sozialhilfeträger Rückforderungsanspruch über den Tod hinaus gegen Erben

Der Erbe kann den Anspruch weiterverfolgen, auch wenn der Schenker den Anspruch zu Lebzeiten nicht geltend gemacht hat.

Konfusion

Der Anspruch erlischt nicht durch Konfusion, wenn der Beschenkte Erbe des Schenkers wird.

In diesem Fall hat der Sozialhilfeträger ein Recht auf das verschenkte Vermögen.

Gemischte Schenkung

Das Berufungsgericht muss prüfen, ob es sich bei der Schenkung um eine gemischte Schenkung handelt.

Bei einer gemischten Schenkung wird die Zuwendung zwar mit einer Gegenleistung verbunden, diese Gegenleistung ist aber geringer als der Wert der Zuwendung.

Fazit

Sozialhilfeträger Rückforderungsanspruch über den Tod hinaus gegen Erben

Das Urteil des BGH stellt klar, dass der Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung nach § 528 BGB

auch nach dem Tod des Schenkers gegen dessen Erben geltend gemacht werden kann, wenn der Schenker Sozialhilfe bezogen hat.

Dies gilt auch dann, wenn der Beschenkte Erbe des Schenkers wird.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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