auch nach dem Tod des Schenkers gegen dessen Erben geltend gemacht werden kann, wenn der Schenker Sozialhilfe bezogen hat.
Sozialhilfeträger Rückforderungsanspruch über den Tod hinaus gegen Erben
Sachverhalt
Der Kläger war Sozialhilfeträger und hatte dem Erblasser Sozialhilfe gewährt.
Der Erblasser hatte zuvor dem Beklagten ein Grundstück geschenkt.
Nach dem Tod des Erblassers leitete der Kläger den Anspruch auf Rückforderung der Schenkung gegen den Beklagten auf sich über.
Der Beklagte machte geltend, dass der Anspruch mit dem Tod des Erblassers erloschen sei.
Entscheidung des BGH
Der BGH entschied, dass der Anspruch auf Rückforderung der Schenkung auch nach dem Tod des Erblassers gegen dessen Erben geltend gemacht werden kann.
Vererblichkeit des Anspruchs
Der Anspruch aus § 528 BGB ist vererblich, wenn der Schenker Sozialhilfe bezogen hat.
Sozialhilfeträger Rückforderungsanspruch über den Tod hinaus gegen Erben
Der Erbe kann den Anspruch weiterverfolgen, auch wenn der Schenker den Anspruch zu Lebzeiten nicht geltend gemacht hat.
Konfusion
Der Anspruch erlischt nicht durch Konfusion, wenn der Beschenkte Erbe des Schenkers wird.
In diesem Fall hat der Sozialhilfeträger ein Recht auf das verschenkte Vermögen.
Gemischte Schenkung
Das Berufungsgericht muss prüfen, ob es sich bei der Schenkung um eine gemischte Schenkung handelt.
Bei einer gemischten Schenkung wird die Zuwendung zwar mit einer Gegenleistung verbunden, diese Gegenleistung ist aber geringer als der Wert der Zuwendung.
Fazit
Sozialhilfeträger Rückforderungsanspruch über den Tod hinaus gegen Erben
Das Urteil des BGH stellt klar, dass der Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung nach § 528 BGB
auch nach dem Tod des Schenkers gegen dessen Erben geltend gemacht werden kann, wenn der Schenker Sozialhilfe bezogen hat.
Dies gilt auch dann, wenn der Beschenkte Erbe des Schenkers wird.