Sozialversicherungspflicht bei Kooperationsvertrag zwischen Ärzte-GbR und Krankenhaus

November 21, 2025

Sozialversicherungspflicht bei Kooperationsvertrag zwischen Ärzte-GbR und Krankenhaus

Zusammenfassung des Gerichtsurteils vom 13. November 2025

Es geht in diesem Text um eine wichtige Entscheidung von einem Gericht. Das Gericht heißt Bundessozialgericht. Das ist das höchste Gericht in Deutschland für Fragen zur sozialen Sicherheit. Das Aktenzeichen für diesen Fall lautet B 12 BA 4/23 R.

Wer streitet sich hier?

Es gibt einen Kläger. Das ist ein Arzt. Er ist Spezialist für Nierenkrankheiten. Das nennt man in der Fachsprache Nephrologie. Er ist auch Spezialist für Rheuma. Das nennt man Rheumatologie. Dieser Arzt hat aber keine eigene Praxis allein für sich.

Er arbeitet mit drei anderen Ärzten zusammen. Sie haben eine gemeinsame Gesellschaft gegründet. Diese Art von Gesellschaft nennt man eine „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Man kürzt das oft als GbR ab. Das bedeutet einfach, dass sich mehrere Leute zusammentun, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen.

Der Gegner in diesem Streit ist die Deutsche Rentenversicherung Bund. Sie kümmert sich um die Renten in Deutschland. Sie prüft auch, ob für Arbeitnehmer Geld in die Sozialkassen gezahlt werden muss.

Es gibt noch eine dritte Partei. Das ist ein Krankenhaus. In der Gerichtssprache nennt man diese Partei die „Beigeladene“. Das Krankenhaus brauchte Ärzte für Nierenkrankheiten, hatte aber keine eigenen Experten angestellt.

Was ist passiert?

Das Krankenhaus und die Ärzte-Firma (die GbR) haben einen Vertrag gemacht. Man nennt das einen Kooperationsvertrag. Das bedeutet, sie arbeiten zusammen. Der Vertrag startete im Jahr 2016. Die Ärzte der Firma sollten im Krankenhaus Patienten behandeln. Sie sollten die Geräte und Räume des Krankenhauses nutzen. Auch die Krankenschwestern und Pfleger vom Krankenhaus haben geholfen.

Das Krankenhaus hat dafür Geld bezahlt. Das Geld ging aber nicht direkt an den einzelnen Arzt. Es ging an die Ärzte-GbR.

Das Problem Die Deutsche Rentenversicherung hat sich das angesehen. Sie hat im Jahr 2017 gesagt: „Der Arzt arbeitet hier wie ein Angestellter.“

Wenn jemand wie ein Angestellter arbeitet, muss man Sozialabgaben zahlen. Das nennt man Sozialversicherungspflicht. Dazu gehören Geld für die Rente, für die Krankenversicherung und für die Arbeitslosenversicherung.

Sozialversicherungspflicht bei Kooperationsvertrag zwischen Ärzte-GbR und Krankenhaus

Der Arzt sah das anders. Er sagte: „Ich bin kein Angestellter. Ich bin selbstständig. Meine Gesellschaft hat den Vertrag gemacht, nicht ich persönlich.“ Er klagte gegen die Entscheidung.

Der Weg durch die Gerichte

Zuerst gab ein unteres Gericht dem Arzt recht. Das war das Sozialgericht in Wiesbaden. Es sagte, es gibt keinen direkten Vertrag zwischen Arzt und Krankenhaus. Dann prüfte das nächste Gericht den Fall. Das war das Landessozialgericht in Hessen. Dieses Gericht sah es anders. Es sagte: „Der Arzt ist in den Ablauf der Klinik eingebunden. Er ist dort nicht frei.“ Der Arzt verlor dort. Deshalb legte der Arzt „Revision“ ein. Eine Revision ist die letzte Stufe in einem Gerichtsverfahren. Dabei prüft das höchste Gericht, ob die unteren Gerichte die Gesetze richtig angewendet haben.

Die Entscheidung des höchsten Gerichts

Das Bundessozialgericht hat am 13. November 2025 entschieden. Der Arzt hat verloren. Die Richter sagten: Der Arzt war bei seiner Arbeit im Krankenhaus sozialversicherungspflichtig. Er war also wie ein Angestellter zu behandeln.

Die Gründe für das Urteil

Das Gericht hat seine Entscheidung sehr genau begründet. Hier sind die wichtigsten Punkte in einfacher Sprache:

  1. Persönliche Abhängigkeit: Der Arzt war vom Krankenhaus abhängig. Er musste sich an die Regeln dort halten.
  2. Eingliederung: Der Arzt war fest in den Betrieb des Krankenhauses eingebaut. Er nutzte die Zimmer und Geräte der Klinik. Er arbeitete mit dem Personal der Klinik zusammen. Er brachte keine eigenen Geräte mit.
  3. Das Weisungsrecht: Wenn es Streit gab, durfte das Krankenhaus das letzte Wort sprechen. Ein echter Selbstständiger lässt sich nicht so einfach etwas vorschreiben.
  4. Die Bezahlung: Es ist egal, dass das Geld an die Ärzte-GbR ging. Der Arzt hat die Arbeit persönlich gemacht. Das Geld war die Belohnung für seine Arbeit. Das Gericht vergleicht das mit einem Gesetz zur Arbeitnehmerüberlassung. Das bedeutet, man kann nicht einfach jemanden ausleihen und so tun, als wäre er kein Arbeitnehmer.
  5. Honorarärzte: Das Gericht sagt, dass Ärzte, die stundenweise im Krankenhaus arbeiten, fast immer als Angestellte gelten. Man nennt diese Ärzte oft Honorarärzte. Die Regeln im Krankenhaus sind so streng, dass man dort kaum wirklich frei und selbstständig arbeiten kann.

Erklärung wichtiger Begriffe

Der Arzt argumentierte mit der „Gesamtschuldnerischen Haftung“. Das ist ein kompliziertes Wort. Es bedeutet: Wenn die Ärzte-Firma Schulden macht, müssen alle Ärzte mit ihrem privaten Geld dafür geradestehen. Der Arzt meinte, weil er dieses Risiko trägt, ist er Unternehmer und kein Angestellter. Das Gericht sagte aber: Das spielt hier keine Rolle. Auch wenn er für die Firma haftet, war er im Krankenhaus bei der Arbeit wie ein Angestellter tätig.

Ein anderer Begriff war das „Unternehmerische Risiko“. Ein echter Unternehmer kann viel Geld gewinnen, aber auch alles verlieren. Das Gericht sagte: Der Arzt hatte im Krankenhaus kein echtes Risiko. Er bekam sein Geld für die Arbeit, egal ob das Krankenhaus Gewinn oder Verlust machte.

Fazit

Das Urteil ist wichtig für viele Ärzte und Krankenhäuser. Es stellt klar: Wer als Arzt fest in den Ablauf eines Krankenhauses eingebunden ist, gilt als Beschäftigter. Es hilft nicht, eine Gesellschaft dazwischenzuschalten, um die Sozialabgaben zu sparen. Man muss für diese Arbeit in die Rentenkasse und andere Sozialversicherungen einzahlen. Die Entscheidung der Rentenversicherung aus dem Jahr 2017 war also richtig.

RA und Notar Krau

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