spätere Anordnung Testamentsvollstreckung nach gemeinschaftlichem Testament
OLG Köln 2 Wx 31/90
Auflage an den Erben oder beschränkte Testamentsvollstreckung
Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses
Der Fall befasst sich mit der Frage, ob ein Erblasser in einem gemeinschaftlichen Testament nachträglich eine Testamentsvollstreckung anordnen kann,
wenn diese im ursprünglichen Testament nicht vorgesehen war.
Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) entschied, dass dies nicht möglich ist, da die nachträgliche Anordnung einer Testamentsvollstreckung
eine unzulässige Beeinträchtigung der wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament darstellt.
Hintergrund des Falls:
Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem es sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzte und die gemeinsame Tochter als Schlusserbin bestimmte.
Für die behinderte Tochter wurde ein Nießbrauch an einem Hausgrundstück angeordnet und die Erbin mit der Auflage belegt,
sich vor einer Veräußerung oder Belastung des Grundstücks mit einem Anwaltsbüro abzustimmen.
Nach dem Tod der Ehefrau errichtete der Ehemann eine weitere letztwillige Verfügung, in der er die Anordnung im gemeinschaftlichen Testament
dahingehend änderte, dass anstelle des Anwaltsbüros ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden sollte.
Die Entscheidung des OLG Köln:
Das OLG Köln entschied, dass die Einsetzung des Testamentsvollstreckers unwirksam war, da sie gegen die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament verstieß.
Eine nachträgliche Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist nur dann zulässig, wenn sie dem ursprünglich erklärten Willen beider Ehegatten entspricht.
Dies war im vorliegenden Fall nicht der Fall, da die Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament keine Testamentsvollstreckung vorgesehen hatten.
Bedeutung des Falls:
Der Fall verdeutlicht die Bedeutung der Wechselbezüglichkeit von Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament.
Nach dem Tod eines Ehegatten ist der überlebende Ehegatte an die im gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen gebunden und kann diese nur in engen Grenzen ändern.
Die nachträgliche Anordnung einer Testamentsvollstreckung stellt eine solche unzulässige Änderung dar, wenn sie nicht dem ursprünglich erklärten Willen beider Ehegatten entspricht.
Detaillierte Analyse des Falls:
Gemeinschaftliches Testament und Wechselbezüglichkeit: Ein gemeinschaftliches Testament ist ein Testament, das von zwei Personen, in der Regel Ehegatten, gemeinsam errichtet wird. Die Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments liegt in der Wechselbezüglichkeit der darin enthaltenen Verfügungen. Das bedeutet, dass die Ehegatten sich gegenseitig binden und nach dem Tod des ersten Ehegatten der überlebende Ehegatte die im Testament getroffenen Verfügungen nicht mehr frei ändern kann.
Testamentsvollstreckung: Die Testamentsvollstreckung ist ein Rechtsinstitut, bei dem eine vom Erblasser bestimmte Person (der Testamentsvollstrecker) mit der Aufgabe betraut wird, den Nachlass zu verwalten und die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zu erfüllen. Die Testamentsvollstreckung kann auf den gesamten Nachlass oder nur auf bestimmte Teile des Nachlasses beschränkt sein.
Anordnung einer Testamentsvollstreckung im gemeinschaftlichen Testament: Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in einem gemeinschaftlichen Testament ist grundsätzlich zulässig. Allerdings muss die Anordnung von beiden Ehegatten gemeinsam getroffen werden. Nach dem Tod eines Ehegatten kann der überlebende Ehegatte die Person des Testamentsvollstreckers zwar auswechseln, aber er kann nicht nachträglich eine Testamentsvollstreckung anordnen, wenn diese im ursprünglichen Testament nicht vorgesehen war.
Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments: Im vorliegenden Fall war strittig, ob die im gemeinschaftlichen Testament enthaltene Regelung, wonach sich die Erbin vor einer Veräußerung oder Belastung des Grundstücks mit einem Anwaltsbüro abzustimmen hatte, als Auflage oder als beschränkte Testamentsvollstreckung auszulegen war. Das OLG Köln entschied, dass es sich um eine Auflage handelte. Für diese Auslegung sprach insbesondere der Wortlaut des Testaments, das Fehlen einer Vergütungsregelung für die Anwälte und die Tatsache, dass die Ehegatten den Anwälten keine Überwachung der Einhaltung der Auflage übertragen hatten.
Verfahrensrechtliche Aspekte: Das OLG Köln wies die weitere Beschwerde des zum Testamentsvollstrecker Ernannten zurück, da die Einsetzung des Testamentsvollstreckers unwirksam war. Das Gericht stellte zudem klar, dass die Entscheidung im Verfahren über die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht rechtskräftig über das Bestehen der Testamentsvollstreckerschaft entscheidet, sondern nur die Berechtigung der Zeugniserteilung zum Gegenstand hat.
Fazit:
Der Fall ist ein wichtiger Präzedenzfall zum Thema Testamentsvollstreckung in gemeinschaftlichen Testamenten.
Er verdeutlicht, dass die nachträgliche Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch den überlebenden Ehegatten
nur dann zulässig ist, wenn sie dem ursprünglich erklärten Willen beider Ehegatten entspricht.
Andernfalls stellt die Anordnung eine unzulässige Beeinträchtigung der wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament dar und ist unwirksam.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.