Speicherungsfrist für Wirtschaftsauskunfteien

November 9, 2025

Speicherungsfrist für Wirtschaftsauskunfteien

Vorinstanzen:

LG Bonn – Urteil vom 21. Juni 2024 – 20 O 10/24

OLG Köln – Urteil vom 10. April 2025 – 15 U 249/24

BGH-Verhandlung: Wie lange dürfen Wirtschaftsauskunfteien erledigte Schulden speichern? (I ZR 97/25)

Am 6. November 2025 um 10:00 Uhr verhandelte der Bundesgerichtshof (BGH) über eine zentrale Frage des Datenschutzes und der Kreditwürdigkeit: Dürfen Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA Informationen über Zahlungsstörungen auch nachdem die Schulden beglichen wurden, weiterhin speichern, und wenn ja, wie lange?


Worum geht es in dem Fall?

Geklagt hat ein Bürger, dessen Daten von einer Wirtschaftsauskunftei (der Beklagten) gespeichert wurden.

  • Die Auskunftei speicherte drei erledigte Forderungen gegen den Kläger über mehrere Jahre hinweg, nachdem sie bereits bezahlt worden waren.
  • Auf Basis dieser gespeicherten Daten bewertete die Auskunftei die Gefahr eines Zahlungsausfalls des Klägers als „sehr kritisch“ (der sogenannte Score-Wert).
  • Der Kläger ist der Auffassung, dass die Speicherung dieser bereits beglichenen Forderungen einen Verstoß gegen die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellt.
  • Er verlangt von der Auskunftei Schadensersatz wegen des erlittenen immateriellen Schadens und die Erstattung seiner Anwaltskosten.

Die Auskunftei hatte die Daten nach Einleitung des Rechtsstreits zwar gelöscht (weshalb der ursprüngliche Löschungsanspruch erledigt ist), die Frage des Schadensersatzes ist aber weiterhin offen.


Speicherungsfrist für Wirtschaftsauskunfteien

Bisheriger Prozessverlauf

  • Das Landgericht wies die Klage zunächst ab.
  • Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hingegen gab dem Kläger teilweise Recht und verurteilte die Auskunftei zur Zahlung von 1.040,50 € (500 € immaterieller Schadensersatz plus 540,50 € Anwaltskosten).
  • Das OLG begründete sein Urteil damit, dass die Speicherung der Daten rechtswidrig war, sobald die Forderungen beglichen wurden. Nach der DSGVO ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse dies erfordert und dieses nicht die Interessen der betroffenen Person überwiegt (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
  • Das OLG argumentierte, dass mit der vollständigen Zahlung das Informationsinteresse der kreditgebenden Wirtschaft entfalle. Es zog als Vergleichsregelung die Löschungsfrist für das amtliche Schuldnerverzeichnis heran, in dem Einträge sofort gelöscht werden, wenn die Forderung beglichen ist (§ 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
  • Gegen dieses Urteil legte die beklagte Auskunftei Revision beim BGH ein.

Die Kernfrage für den BGH

Der BGH muss nun höchstrichterlich klären, ob die Speicherpraxis der Wirtschaftsauskunftei mit der DSGVO vereinbar ist.

  • Auskunftei-Sicht (Beklagte): Die Auskunfteien haben interne Regeln (einen sogenannten „Code of Conduct“), die in der Regel eine Speicherfrist von drei Jahren für erledigte Zahlungsstörungen vorsehen. Sie sehen diese Frist oft als notwendig an, um die Kreditwürdigkeit von Personen über einen gewissen Zeitraum verlässlich einschätzen zu können (berechtigtes Interesse des Wirtschaftsverkehrs).
  • Kläger-Sicht (Verbraucher): Die Speicherung erledigter Schulden muss sofort enden, sobald die Forderung vollständig bezahlt ist. Eine längere Speicherung sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Betroffenen, da ein negativer Score-Wert schwerwiegende Folgen (z.B. bei der Wohnungssuche oder Kreditvergabe) haben kann.

Die Entscheidung des BGH wird große Bedeutung für alle Wirtschaftsauskunfteien in Deutschland sowie für Millionen von Verbrauchern haben, da sie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Speicherung von Negativmerkmalen bei bezahlten Schulden neu festlegen könnte. Bestätigt der BGH die Auffassung des OLG, müssten Hunderttausende von Einträgen deutlich früher gelöscht werden.

RA und Notar Krau

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