Spendenabzug bei Schenkung eines Geldbetrags an den zusammenveranlagten Ehegatten mit der Auflage ihn an eine steuerbegünstigte Körperschaft zu spenden
Bundesfinanzhof Urteil vom 15. Januar 2019, X R 6/17
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Ihr Berater möchte ich Ihnen heute ein komplexes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) verständlich machen.
Es geht um die Frage, ob man eine Spende steuerlich absetzen kann, wenn man das Geld dafür von seinem Ehepartner mit einer bestimmten Auflage bekommen hat.
Stellen Sie sich vor, ein Ehemann schenkt seiner Frau einen Geldbetrag.
Gleichzeitig sagt er ihr, dass sie einen Teil dieses Geldes an eine gemeinnützige Organisation spenden soll.
Das klingt erst einmal klar.
Aber darf die Frau diese Spende dann in ihrer Steuererklärung angeben?
Genau darum ging es in dem Urteil des BFH vom 15. Januar 2019 (Aktenzeichen: X R 6/17).
Der BFH hat sich genau angeschaut, was eine „Spende“ im steuerlichen Sinne bedeutet.
Wichtig ist, dass die Spende freiwillig erfolgt. Aber was, wenn man sich freiwillig dazu verpflichtet hat, etwas zu spenden?
Die Richter entschieden: Auch wenn die Frau sich im Rahmen der Schenkung dazu verpflichtet hat, einen Teil des Geldes weiterzugeben, ist das für den Spendenabzug grundsätzlich ausreichend.
Denn sie hätte die Schenkung ja auch ablehnen können.
Eine Spende darf nicht mit einer Gegenleistung verbunden sein.
Das ist logisch: Wer etwas gibt, um dafür etwas zu bekommen, handelt nicht aus reinerFreundlichkeit.
Im vorliegenden Fall hat die Frau aber keine direkte Gegenleistung für ihre Spende an die Organisation erhalten.
Dass sie den Rest des geschenkten Geldes behalten durfte, ist keine „Belohnung“ für die Weiterleitung des anderen Teils.
Normalerweise kann nur derjenige eine Spende steuerlich absetzen, der das Geld dafür tatsächlich ausgegeben hat – also die „wirtschaftliche Last“ trägt.
Im Fall von Ehepaaren, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist das aber etwas Besonderes. Der Gesetzgeber sieht hier die Eheleute steuerlich als Einheit.
Deshalb, so der BFH, kann die „wirtschaftliche Belastung“ des einen Ehepartners dem anderen zugerechnet werden.
Auch wenn die Ehefrau das Geld gespendet hat, die „wirtschaftliche Last“ aber eigentlich beim Ehemann lag (weil er ihr das Geld ja extra dafür gegeben hat), kann die Spende steuerlich berücksichtigt werden.
Dieses Urteil ist wichtig für Ehepaare, bei denen einer dem anderen Geld schenkt mit der Auflage zu spenden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie diese Spende dann in Ihrer gemeinsamen Steuererklärung geltend machen.
Wichtig: Jeder Fall ist einzigartig. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie uns gerne an.
Wir, Rechtsanwalt und Notar Krau, helfen Ihnen gerne weiter.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr
Rechtsanwalt und Notar Krau
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.