Spendenabzug bei Zuwendungen an eine in der Schweiz ansässige Stiftung

Januar 31, 2026

Spendenabzug bei Zuwendungen an eine in der Schweiz ansässige Stiftung

BFH Urteil vom 01. Oktober 2025, X R 20/22

Hier ist eine leicht verständliche Zusammenfassung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Oktober 2025 (Az. X R 20/22). In diesem Fall ging es darum, ob eine Spende an eine Stiftung in der Schweiz von der deutschen Steuer abgesetzt werden kann.


Spenden an Schweizer Stiftungen: Das Urteil des Bundesfinanzhofs

Wenn Sie Geld für einen guten Zweck spenden, möchten Sie dies meistens steuerlich geltend machen. Das Finanzamt zieht diesen Betrag dann als „Sonderausgabe“ von Ihrem Einkommen ab. Doch was passiert, wenn die Organisation ihren Sitz nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz hat? Mit dieser Frage musste sich der Bundesfinanzhof beschäftigen.

Der Hintergrund: Eine großzügige Spende in die Schweiz

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau im Jahr 2017 einen hohen Betrag an eine Stiftung in der Schweiz gespendet. Diese Stiftung kümmert sich um Kinder und junge Erwachsene in Mittelamerika. Nach schweizerischem Recht ist die Stiftung als gemeinnützig anerkannt und von der Steuer befreit.

Nach dem Tod der Spenderin wollte ihr Erbe (der Kläger) diese Spende in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 steuerlich absetzen. Das zuständige Finanzamt lehnte dies jedoch ab.

Warum das Finanzamt die Steuererleichterung ablehnte

Das Finanzamt nannte vor allem zwei Gründe für die Ablehnung:

  1. Der Sitz der Organisation: Die Schweiz gehört weder zur Europäischen Union (EU) noch zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Das deutsche Gesetz sieht den Spendenabzug für Organisationen in solchen „Drittstaaten“ nur unter sehr strengen Bedingungen vor.
  2. Fehlende Zusammenarbeit: Deutschland und die Schweiz haben keine Vereinbarung, die es dem deutschen Fiskus erlaubt, Steuern oder Haftungsbeträge dort problemlos einzutreiben (sogenannte Beitreibungshilfe).

Die Entscheidung des Gerichts: Darauf kommt es an

Der Bundesfinanzhof hat die Klage des Erben letztlich abgewiesen. Das bedeutet: Die Spende darf nicht von der Steuer abgesetzt werden. Das Gericht hat hierbei wichtige Grundsätze klargestellt, die für alle Spender interessant sind, die Geld ins Ausland schicken.

Deutsche Regeln gelten auch für ausländische Stiftungen

Das Gericht betonte, dass Deutschland nicht verpflichtet ist, den Gemeinnützigkeitsstatus eines anderen Landes einfach zu übernehmen. Nur weil eine Stiftung in der Schweiz als „gemeinnützig“ gilt, muss das in Deutschland noch lange nicht so sein.

Damit eine Spende abziehbar ist, muss die ausländische Organisation die gleichen strengen Anforderungen erfüllen wie eine deutsche Stiftung.

Spendenabzug bei Zuwendungen an eine in der Schweiz ansässige Stiftung

Das betrifft vor allem zwei Punkte:

  • Die Satzung: Das Regelwerk der Stiftung muss genau festlegen, dass sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.
  • Die Geschäftsführung: Die Stiftung muss nachweisen, dass sie ihr Geld im Alltag tatsächlich nur für diese Zwecke ausgibt.

Die Nachweispflicht liegt bei Ihnen

Ein entscheidender Punkt im Urteil ist die Beweislast. Wenn Sie an eine deutsche Organisation spenden, stellt diese Ihnen eine Bescheinigung aus, die das Finanzamt meist akzeptiert.

Bei einer Spende an eine ausländische Organisation müssen Sie als Spender beweisen, dass die Organisation die deutschen Regeln einhält. Im aktuellen Fall konnte der Kläger die nötigen Unterlagen (wie detaillierte Kassenberichte oder Protokolle) nicht vorlegen. Die Schweizer Stiftung wollte diese internen Daten nicht herausgeben. Das Gericht stellte klar: Wenn die Unterlagen fehlen, gibt es keinen Steuerabzug.

Das Problem mit dem Inlandsbezug

Ein weiterer Punkt war der Zweck der Stiftung. Das deutsche Recht fordert bei Spenden ins Ausland oft, dass die Tätigkeit entweder Menschen mit Wohnsitz in Deutschland zugutekommt oder das Ansehen Deutschlands im Ausland fördert. Da die Stiftung Projekte in Mittelamerika unterstützte, sah das Finanzamt diesen „Inlandsbezug“ als nicht gegeben an.


Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

In der folgenden Tabelle sehen Sie die zentralen Hürden für den Steuerabzug bei Auslandsspenden:

KriteriumVoraussetzung für den Steuerabzug
SatzungMuss den strengen deutschen Gemeinnützigkeitsregeln entsprechen.
NachweiseDer Spender muss Belege über die tatsächliche Mittelverwendung vorlegen.
AmtshilfeDer Staat (z.B. die Schweiz) muss Deutschland bei Steuerprüfungen helfen.
BeitreibungEs muss ein Abkommen zur Vollstreckung von Steuerforderungen geben.

Ist die Kapitalverkehrsfreiheit verletzt?

Der Kläger argumentierte, dass die Ablehnung gegen europäisches Recht verstößt, da der freie Geldverkehr (Kapitalverkehrsfreiheit) behindert werde. Der BFH sah das anders: Es ist kein Verstoß, wenn Deutschland von ausländischen Stiftungen dieselben Nachweise verlangt wie von inländischen. Dass es schwieriger ist, diese Nachweise aus der Schweiz zu bekommen, ist ein privates Problem des Spenders und kein Fehler des Gesetzes.


Was Sie jetzt tun sollten

Spenden an Organisationen außerhalb der EU sind steuerlich ein schwieriges Feld. Bevor Sie größere Summen ins Ausland überweisen, sollten Sie genau prüfen, ob die Organisation bereit ist, Ihnen alle notwendigen Unterlagen für das deutsche Finanzamt zur Verfügung zu stellen.

Wenn Sie Fragen zu Ihren eigenen Spenden oder zur steuerlichen Gestaltung von Zuwendungen haben, sollten Sie professionellen Rat einholen. Wir empfehlen Ihnen, in solchen komplexen steuerrechtlichen Angelegenheiten mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt aufzunehmen.

RA und Notar Krau

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