
Spiegel siegt vor BGH – Artikel 5 GG schützt auch die „falsche“ und die nicht begründete Meinung
Gericht: BGH 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 10.03.2026
Aktenzeichen: VI ZR 194/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:100326UVIZR194.23.0
Dokumenttyp: Urteil
Verfahrensgang
vorgehend OLG München, 23. Mai 2023, Az: 18 U 3399/22 Pre, Urteil
vorgehend LG München I, 13. Mai 2022, Az: 26 O 8038/21
In einem aktuellen Fall hat das höchste deutsche Zivilgericht eine wegweisende Entscheidung zum Schutz der Meinungsfreiheit getroffen. Es ging dabei um die Frage, wie kritisch ein Presseorgan über die Gründer eines großen Sportwettenanbieters berichten darf.
Ein bekanntes Nachrichtenmagazin veröffentlichte einen ausführlichen Bericht über die Erfolgsgeschichte eines Unternehmens, das den deutschen Markt für Sportwetten anführt. In der Ankündigung des Artikels wurde behauptet, die vier Gründer seien beim Aufbau der Firma an die Grenzen des Erlaubten gegangen und sogar darüber hinaus.
Zwei der Gründer wehrten sich gerichtlich gegen diese Aussage. Sie empfanden sie als ehrverletzend und als unzulässigen Angriff auf ihren Ruf. Zudem klagte einer der Männer gegen die Veröffentlichung einer Kopie seines Reisepasses, die zur Illustration des Artikels genutzt wurde.
In den ersten Instanzen gaben die Gerichte den Klägern teilweise recht. Das Argument: Die Presse habe nicht ausreichend belegt, durch welche Taten genau die Männer gegen Gesetze verstoßen hätten. Wenn ein Magazin eine so negative Bewertung als Ergebnis einer Recherche präsentiere, müsse es auch stichhaltige Beweise für diese Einschätzung liefern.
Das Revisionsgericht hob diese Urteile nun jedoch auf und wies die Klagen ab. Die Richter begründeten dies mit der enormen Bedeutung der Meinungsfreiheit in einer freien Gesellschaft.
Das Gericht stellte klar, dass die Aussage über das „Überschreiten rechtlicher Grenzen“ als Meinungsäußerung einzustufen ist. Es handelt sich um eine subjektive Bewertung der Recherchefakten und nicht um eine beweisbare Tatsachenbehauptung.
Für Meinungen gelten besondere Regeln:
Das Gericht betonte, dass die Öffentlichkeit ein großes Interesse daran hat, zu erfahren, wie die Gründer eines milliardenschweren Marktführers agieren. Wer im Wirtschaftsleben so prominent auftritt, muss sich gefallen lassen, dass sein Handeln genau beobachtet und kritisch kommentiert wird.
Da die Kläger durch den Text lediglich in ihrem öffentlichen Bild als Geschäftsleute (der sogenannten Sozialsphäre) betroffen waren und keine private Intimsphäre verletzt wurde, überwog das Informationsinteresse der Allgemeinheit.
Auch das Foto aus dem Reisepass wurde als zulässig eingestuft. Die Richter sahen hierin ein „Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte“. Da die Gründer eine zentrale Rolle im wirtschaftlichen Geschehen spielen, darf die Presse zeigen, wer hinter dem Unternehmen steht.
Das Gericht stellte zudem fest:
Das Urteil stärkt die Position der Presse erheblich. Journalisten dürfen scharfe, wertende Fazite ziehen, solange diese als Meinung erkennbar bleiben und einen Bezug zu einer öffentlichen Debatte haben. Die Grenze zur Unzulässigkeit wird erst dort überschritten, wo es nur noch um die reine Herabsetzung einer Person geht, ohne jeden sachlichen Kern.
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