
Staatenimmunität Bestehen Arbeitsverhältnis
BAG 7 AZR 207/15
Urteil vom 21.3.2017,
funktionalen Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben des ausländischen Staats
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 21.03.2017 entschieden, dass ein ausländischer Staat für arbeitsrechtliche Streitigkeiten nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt,
wenn die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben in engem Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben des Staates stehen.
Sachverhalt:
Die Klägerin war als Chief Representative eines Netherlands Business Support Office (NBSO) in Hamburg beschäftigt.
Das NBSO wurde von einer niederländischen Stiftung betrieben, die vom niederländischen Staat mit der Förderung der Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und den Niederlanden beauftragt war.
Die Klägerin klagte auf Feststellung, dass zwischen ihr und dem niederländischen Staat ein Arbeitsverhältnis besteht.
Entscheidung:
Das BAG wies die Klage als unzulässig ab.
Begründung:
Staatenimmunität: Ausländische Staaten genießen für arbeitsrechtliche Streitigkeiten Immunität, wenn die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben in engem Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben des Staates stehen.
Diplomatische und konsularische Aufgaben: Die Aufgaben des NBSO und damit auch die der Klägerin standen in engem Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben des niederländischen Staates.
Keine Arbeitnehmerüberlassung: Die Klägerin war nicht im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt.
Unwirksame Befristung: Die Befristung des Arbeitsvertrags der Klägerin war unwirksam.
Kein Betriebsübergang: Ein Betriebsübergang auf eine andere niederländische Gesellschaft war nicht erfolgt.
Fazit:
Das Urteil des BAG verdeutlicht die Grenzen der deutschen Gerichtsbarkeit in Bezug auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit ausländischen Staaten.
Wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers in engem Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben des Staates steht, genießt der Staat Immunität.
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