Staatenimmunität Bestehen Arbeitsverhältnis

August 2, 2017

Staatenimmunität Bestehen Arbeitsverhältnis

BAG 7 AZR 207/15

Urteil vom 21.3.2017,

funktionalen Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben des ausländischen Staats

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 21.03.2017 entschieden, dass ein ausländischer Staat für arbeitsrechtliche Streitigkeiten nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt,

wenn die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben in engem Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben des Staates stehen.

Sachverhalt:

Staatenimmunität Bestehen Arbeitsverhältnis

Die Klägerin war als Chief Representative eines Netherlands Business Support Office (NBSO) in Hamburg beschäftigt.

Das NBSO wurde von einer niederländischen Stiftung betrieben, die vom niederländischen Staat mit der Förderung der Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und den Niederlanden beauftragt war.

Die Klägerin klagte auf Feststellung, dass zwischen ihr und dem niederländischen Staat ein Arbeitsverhältnis besteht.

Entscheidung:

Das BAG wies die Klage als unzulässig ab.

Begründung:

Staatenimmunität Bestehen Arbeitsverhältnis

  • Staatenimmunität: Ausländische Staaten genießen für arbeitsrechtliche Streitigkeiten Immunität, wenn die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben in engem Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben des Staates stehen.

  • Diplomatische und konsularische Aufgaben: Die Aufgaben des NBSO und damit auch die der Klägerin standen in engem Zusammenhang mit den diplomatischen und konsularischen Aufgaben des niederländischen Staates.

  • Keine Arbeitnehmerüberlassung: Die Klägerin war nicht im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt.

  • Unwirksame Befristung: Die Befristung des Arbeitsvertrags der Klägerin war unwirksam.

  • Kein Betriebsübergang: Ein Betriebsübergang auf eine andere niederländische Gesellschaft war nicht erfolgt.

Fazit:

Das Urteil des BAG verdeutlicht die Grenzen der deutschen Gerichtsbarkeit in Bezug auf arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit ausländischen Staaten.

Wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers in engem Zusammenhang mit den hoheitlichen Aufgaben des Staates steht, genießt der Staat Immunität.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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