Staffeltarif in der Erbschaftsteuer – Härteausgleich
BFH II B 83/18
Beschluss vom 20.2.2019
In dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Februar 2019 geht es um die Frage, wie die Steuersätze der Erbschaftsteuer anzuwenden sind.
Der Kläger hatte von seinem Vater im Jahr 2015 durch Schenkung einen Miteigentumsanteil an zwei Grundstücken erhalten.
Das Finanzamt setzte auf Basis eines Vorerwerbs und einer Bemessungsgrundlage von 246.800 Euro eine Schenkungsteuer von 27.148 Euro fest, was einem Steuersatz von 11 % entspricht.
Der Kläger war der Ansicht, dass die Steuer progressiv berechnet werden sollte, sodass ein Teilbetrag von 75.000 Euro
mit einem Steuersatz von 7 % und nur der darüber hinausgehende Betrag mit 11 % besteuert werden sollte.
Dadurch hätte sich eine niedrigere Steuer von insgesamt 24.148 Euro ergeben.
Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab, mit der Begründung, dass die Anwendung des Härteausgleichs nach § 19 Abs. 3 ErbStG bereits ausreichend sei, um Progressionssprünge zu mildern.
Der Härteausgleich regelt, dass der Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlichen Steuer und der Steuer,
die bei einem geringfügig niedrigeren Erwerb fällig wäre, teilweise nicht erhoben wird, um eine übermäßige Belastung zu verhindern.
Der BFH bestätigte diese Entscheidung und lehnte die Beschwerde des Klägers ab.
Er betonte, dass der Gesetzgeber bewusst keinen additiven Teilmengentarif vorgesehen habe und der Härteausgleich ausreichend sei, um verfassungsrechtliche Bedenken auszuräumen.
Eine Auslegung des § 19 Abs. 1 ErbStG, wie sie der Kläger vorschlug, würde den Härteausgleich leerlaufen lassen und sei daher nicht zutreffend.
Die Beschwerde des Klägers wurde abgewiesen, da die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig seien und die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt.
Steuersätze der Erbschaftsteuer und Härteausgleich in Deutschland
Die Höhe der Erbschaftsteuer in Deutschland hängt von zwei Faktoren ab:
der Steuerklasse des Erben und dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs.
Es gibt drei Steuerklassen, die den Grad der Verwandtschaft zum Erblasser widerspiegeln:
Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Eltern und Großeltern.
Steuerklasse II: Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten.
Steuerklasse III: Alle anderen Erben (z.B. nicht verwandte Personen, Lebensgefährten ohne eingetragene Lebenspartnerschaft, Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen, Freunde).
Die Steuersätze sind innerhalb der Steuerklassen gestaffelt und steigen mit dem Wert des Erbes.
Die aktuellen Steuersätze gemäß § 19 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) sind wie folgt:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich … €
Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 7 % 15 % 30 %
300.000 11 % 20 % 30 %
600.000 15 % 25 % 30 %
6.000.000 19 % 30 % 30 %
13.000.000 23 % 35 % 50 %
26.000.000 27 % 40 % 50 %
Über 26.000.000 30 % 43 % 50 %
Um die Härten abzumildern, die durch das Überschreiten einer Wertgrenze und den damit verbundenen höheren Steuersatz entstehen können, sieht das Gesetz einen Härteausgleich vor.
Dieser besagt, dass die Mehrsteuer, die durch die Überschreitung einer Tarifstufe entsteht, begrenzt wird.
Die Mehrsteuer beträgt maximal die Hälfte des Betrags, um den die Wertgrenze überschritten wurde.
Die Mehrsteuer beträgt maximal drei Viertel des Betrags, um den die Wertgrenze überschritten wurde.
Ein Erbe der Steuerklasse I erbt 85.000 €.
Ohne Härteausgleich würde der gesamte Betrag mit 11 % versteuert werden.
Mit Härteausgleich wird die Steuer wie folgt berechnet:
Steuer auf den Betrag bis zur vorherigen Wertgrenze (75.000 €): 75.000 € * 7 % = 5.250 €
Mehrbetrag über der Wertgrenze: 85.000 € – 75.000 € = 10.000 €
Maximale Mehrsteuer (Hälfte des Mehrbetrags, da Steuersatz unter 30 %): 10.000 € * 0,5 = 5.000 €
Festzusetzende Steuer: 5.250 € + 5.000 € = 10.250 €
Ohne Härteausgleich wären 85.000 € * 11 % = 9.350 € fällig gewesen.
In diesem Fall greift der Härteausgleich nicht, da die Steuer ohne ihn niedriger wäre.
Der Härteausgleich kommt also nur dann zum Tragen, wenn er die Steuerlast tatsächlich reduziert.
Es gibt persönliche Freibeträge, deren Höhe vom Verwandtschaftsgrad abhängt und die den steuerpflichtigen Erwerb mindern.
Für bestimmte Vermögensarten, insbesondere Betriebsvermögen und selbstgenutztes Wohneigentum unter bestimmten Voraussetzungen,
gibt es Verschonungsregelungen, die zu einer teilweisen oder vollständigen Steuerbefreiung führen können.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.