ArbG Berlin 41 Ca 16379/20
Stationsort
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Umstationierung von Flugpersonal
In dem Fall ArbG Berlin wurde entschieden, dass das Arbeitsgericht Berlin örtlich zuständig ist für die Klage eines Flugkapitäns gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger, zuletzt am Flughafen Berlin-Tegel (TXL) stationiert, war seit Dezember 2018 bei der Beklagten beschäftigt.
Im Oktober 2020 wurde ihm als neuer Stationsort der Flughafen Berlin Brandenburg (BER) zugewiesen. Aufgrund von „Kurzarbeit Null“
und anschließender Freistellung hat der Kläger jedoch keine Arbeit vom BER aus verrichtet.
Stattdessen wurde ihm im November 2020 gekündigt.
Die Beklagte argumentierte, dass das Arbeitsgericht Cottbus zuständig sei, da der Kläger dem Flughafen BER dauerhaft zugeordnet worden sei,
was einen Wechsel des Gerichtsstands bedinge.
Das Gericht entschied jedoch, dass der Gerichtsstand des Arbeitsortes nach § 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG am letzten Ort,
von dem aus der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet hat, liegt – in diesem Fall der Flughafen Berlin-Tegel.
Da der Kläger vom BER aus keine Tätigkeit aufgenommen hatte, blieb TXL der maßgebliche Arbeitsort.
Das Gericht stellte klar, dass eine Versetzung während „Kurzarbeit Null“ ohne tatsächliche Arbeitsaufnahme an einem neuen Standort keinen Einfluss auf den Gerichtsstand hat.
Auch eine Umstationierung während einer Freistellung führt zu keiner Änderung des Gerichtsstands, wenn vom neuen Standort aus keine tatsächliche Arbeitsleistung erfolgt.
Diese Auslegung unterstützt den Schutz des Arbeitnehmers, indem sie sicherstellt, dass der Gerichtsstand
auf dem letzten tatsächlichen Arbeitsort basiert, unabhängig von nominellen oder organisatorischen Änderungen.
Das Gericht betonte, dass der tatsächliche Arbeitsort entscheidend ist, insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde oder beendet werden soll.
Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung des tatsächlichen Arbeitsortes im Kontext der örtlichen Zuständigkeit bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.
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