
Statthafte Klageart und Klagefrist für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach DSGVO
Zusammenfassung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Mai 2025 (IX R 2/23)
RA und Notar Krau
Ein Bürger wollte von seinem Finanzamt wissen, welche persönlichen Daten es über ihn gespeichert hat. Das ist ein Recht, das die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Artikel 15 jedem zusteht. Er bat das Finanzamt um diese Informationen und um Kopien der Daten.
Das Finanzamt gab ihm zwar einige Informationen, lehnte aber die vollständige Herausgabe von Kopien zu bestimmten Vollstreckungsmaßnahmen ab. Das war am 4. Dezember 2019. Das Finanzamt informierte ihn damals nicht darüber, wie er gegen diese Ablehnung vorgehen kann (also keine „Rechtsbehelfsbelehrung“).
Der Bürger war damit nicht einverstanden und reichte am 25. Februar 2021 Klage beim Finanzgericht ein. Er meinte, es gäbe keine feste Frist für solche Klagen nach der DSGVO, und man könne seinen Auskunftsanspruch jederzeit geltend machen.
Das Finanzgericht wies die Klage des Bürgers als unzulässig ab. Es war der Meinung, die Klage sei zu spät eingereicht worden.
Der Bürger legte Revision (eine Art Beschwerde) beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Er argumentierte, das Finanzgericht habe die Klage zu Unrecht als unzulässig bewertet, da es keine Klagefrist für Auskunftsansprüche nach der DSGVO gebe. Außerdem sei kein vorheriges Verwaltungsverfahren nötig. Er meinte, seine Klage sei wie eine „Leistungsklage“, die jederzeit eingereicht werden könne, ähnlich wie in Zivilverfahren. Die DSGVO erlaube es nicht, die Geltendmachung seines Rechts durch Fristen einzuschränken, die im deutschen Finanzgerichtsgesetz (FGO) stehen.
Der BFH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das bedeutet, die Richter des BFH haben dem Finanzgericht zugestimmt und die Klage des Bürgers ebenfalls als unzulässig angesehen.
Das Urteil des BFH stellt klar, dass Auskunftsansprüche nach der DSGVO gegenüber Finanzbehörden als Verpflichtungsklagen zu behandeln sind und dass hierfür die Klagefristen des Finanzgerichtsgesetzes gelten. Auch wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt, gibt es eine Jahresfrist. Es ist wichtig, solche Anträge und Klagen rechtzeitig einzureichen. Man kann aber immer wieder einen neuen Antrag auf Auskunft stellen, wenn der alte abgelehnt wurde.
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