Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die gerichtliche Bestellung eines Notliquidators

Juni 29, 2025

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die gerichtliche Bestellung eines Notliquidators

RA und Notar Krau

Dieser Gerichtsfall des Oberlandesgerichts Köln (Aktenzeichen: 2 Wx 33/07) vom 1. August 2007 dreht sich um die Bestellung eines „Notgeschäftsführers“ oder „Notliquidators“ für eine GmbH und die Frage, ob eine Beschwerde gegen diese Bestellung zulässig war.

Was war passiert?

Ein Gesellschafter (Beteiligter zu 3) war früher Geschäftsführer einer GmbH (Beteiligte zu 2). Er wurde aber aus dem Handelsregister gelöscht, und es gab keinen neuen Geschäftsführer.

Eine andere Partei (Beteiligte zu 1), die versuchte, Geld von der GmbH einzutreiben (aus einem Räumungsurteil), beantragte beim Amtsgericht Köln, dass ein Notgeschäftsführer eingesetzt wird. Das Amtsgericht stimmte dem zu und ernannte einen „Notliquidator“ (Beteiligter zu 4), dessen Aufgabe es war, die GmbH im Räumungsverfahren zu vertreten.

Der betroffene Gesellschafter (Beteiligter zu 3) und die GmbH selbst legten gegen diese Entscheidung „Erinnerung“ ein, was vom Amtsgericht als Beschwerde an das Landgericht weitergeleitet wurde. Das Landgericht wies die Beschwerde des Gesellschafters (Beteiligter zu 3) zurück.

Warum ging der Fall weiter?

Der Gesellschafter (Beteiligter zu 3) legte daraufhin eine „sofortige weitere Beschwerde“ beim Oberlandesgericht Köln ein. Er wies darauf hin, dass die Gesellschafter der GmbH in der Zwischenzeit (noch vor der Entscheidung des Landgerichts) bereits eine neue Liquidatorin (Beteiligte zu 5) bestellt hatten. Das heißt, der „Mangel“ – das Fehlen eines Vertreters für die GmbH – war bereits behoben.

Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die gerichtliche Bestellung eines Notliquidators

Was hat das Oberlandesgericht Köln entschieden?

Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Beschwerde des Gesellschafters (Beteiligter zu 3) unzulässig war.

Der Hauptgrund dafür war, dass der Gesellschafter kein „Rechtsschutzbedürfnis“ mehr hatte. Ein Rechtsschutzbedürfnis bedeutet, dass man einen echten Grund haben muss, gerichtlich gegen etwas vorzugehen, und dass die Gerichtsentscheidung noch etwas bewirken kann.

Im vorliegenden Fall war das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, weil die GmbH bereits selbst eine Liquidatorin bestellt hatte. Damit war der Zweck der gerichtlichen Bestellung eines Notliquidators (nämlich die Vertretung der Gesellschaft sicherzustellen) nicht mehr gegeben. Das Amt des Notliquidators endete automatisch mit der Bestellung eines regulären Liquidators durch die Gesellschafter.

Das Oberlandesgericht durfte diese neue Tatsache (die Bestellung der Liquidatorin durch die Gesellschafter) berücksichtigen, auch wenn sie erst während des Beschwerdeverfahrens bekannt wurde, weil sie die Zulässigkeit der Beschwerde direkt beeinflusste und eindeutig aus den Akten hervorging.

Was bedeutet das Urteil in einfachen Worten?

Im Grunde besagt das Urteil: Wenn ein Gericht einen vorübergehenden Vertreter (Notliquidator) für eine Firma bestellt, weil niemand anderes da ist, und die Firma dann selbst einen regulären Vertreter ernennt, dann ist eine Beschwerde gegen die ursprüngliche Notbestellung nicht mehr sinnvoll.

Derjenige, der sich beschwert hat, wird durch die Notbestellung nicht mehr benachteiligt, da das Problem bereits auf andere Weise gelöst wurde.

Deshalb wurde seine Beschwerde als „unzulässig“ abgewiesen. Der beschwerdeführende Gesellschafter musste zudem die Kosten der anderen beteiligten Parteien tragen.

Hinweis:

Rechtsanwalt und Notar Krau wird als Fachanwalt für Handels und Gesellschaftsrecht seit Jahren ständig bundesweit als Notliquidator und als Nachtragsliquidator tätig – daher zögern Sie bei Bedarf nicht, uns anzusprechen

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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