Steht dem Adoptivkind des Erblassers der Pflichtteil zu?
Ja, dem Adoptivkind des Erblassers steht der Pflichtteil zu.
Das deutsche Erbrecht behandelt Adoptivkinder fast immer wie leibliche Kinder. Das bedeutet: Ein Adoptivkind hat genau dieselben Rechte und Pflichten wie ein biologisches Kind des Erblassers. Ein Erblasser ist die Person, die stirbt und deren Vermögen (Nachlass) vererbt wird.
Ein Adoptivkind ist ein Kind, das durch einen gerichtlichen Beschluss die vollen rechtlichen Beziehungen zu seinen Adoptiveltern erhält. Es ist also nicht das leibliche Kind, wird aber rechtlich so behandelt. Im Gegenzug enden die meisten Beziehungen zu den leiblichen Eltern.
Der Pflichtteil ist ein Mindestanspruch am Erbe. Das Gesetz schützt so nahe Angehörige davor, dass der Erblasser sie komplett enterbt. Enterben heißt, der Erblasser hat das Kind in seinem Testament vom Erbe ausgeschlossen. Der Pflichtteil ist kein Anteil am Nachlass (zum Beispiel ein Haus oder eine Sache). Es ist immer ein Anspruch auf Geld gegen die Erben.
Weil Adoptivkinder den leiblichen Kindern rechtlich gleichgestellt sind, zählen sie zu den Pflichtteilsberechtigten erster Ordnung. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Beispiel: Ein unverheirateter Vater stirbt und hinterlässt ein leibliches Kind und ein Adoptivkind. Ohne Testament würde jedes Kind die Hälfte (50%) erben. Wenn der Vater das Adoptivkind enterbt, beträgt dessen Pflichtteil die Hälfte von 50%, also 25% des Nachlasswertes.
Es gibt eine wichtige Unterscheidung, die man kennen sollte:
Fazit: Der Anspruch des Adoptivkindes auf den Pflichtteil steht fest. Es wird in der Regel vollständig wie ein leibliches Kind behandelt.