Steht dem Adoptivkind des Erblassers der Pflichtteil zu?

November 13, 2025

Steht dem Adoptivkind des Erblassers der Pflichtteil zu?

Ja, dem Adoptivkind des Erblassers steht der Pflichtteil zu.


👨‍👩‍👧‍👦 Die Gleichstellung im Erbrecht

Das deutsche Erbrecht behandelt Adoptivkinder fast immer wie leibliche Kinder. Das bedeutet: Ein Adoptivkind hat genau dieselben Rechte und Pflichten wie ein biologisches Kind des Erblassers. Ein Erblasser ist die Person, die stirbt und deren Vermögen (Nachlass) vererbt wird.

Was ist ein Adoptivkind?

Ein Adoptivkind ist ein Kind, das durch einen gerichtlichen Beschluss die vollen rechtlichen Beziehungen zu seinen Adoptiveltern erhält. Es ist also nicht das leibliche Kind, wird aber rechtlich so behandelt. Im Gegenzug enden die meisten Beziehungen zu den leiblichen Eltern.

Was bedeutet Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein Mindestanspruch am Erbe. Das Gesetz schützt so nahe Angehörige davor, dass der Erblasser sie komplett enterbt. Enterben heißt, der Erblasser hat das Kind in seinem Testament vom Erbe ausgeschlossen. Der Pflichtteil ist kein Anteil am Nachlass (zum Beispiel ein Haus oder eine Sache). Es ist immer ein Anspruch auf Geld gegen die Erben.


Steht dem Adoptivkind des Erblassers der Pflichtteil zu?

⚖️ Das Recht des Adoptivkindes auf den Pflichtteil

Weil Adoptivkinder den leiblichen Kindern rechtlich gleichgestellt sind, zählen sie zu den Pflichtteilsberechtigten erster Ordnung. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

  • Der gesetzliche Erbteil ist der Anteil am Erbe, den das Kind bekommen würde, wenn kein Testament vorhanden wäre.
  • Wird das Adoptivkind durch ein Testament enterbt, kann es von den Erben die Auszahlung dieses halben gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen.

Beispiel: Ein unverheirateter Vater stirbt und hinterlässt ein leibliches Kind und ein Adoptivkind. Ohne Testament würde jedes Kind die Hälfte (50%) erben. Wenn der Vater das Adoptivkind enterbt, beträgt dessen Pflichtteil die Hälfte von 50%, also 25% des Nachlasswertes.


⚠️ Besonderheit bei der Erwachsenenadoption

Es gibt eine wichtige Unterscheidung, die man kennen sollte:

  1. Adoption eines Minderjährigen (Kindes):
    • Das Kind wird vollständig in die neue Familie aufgenommen.
    • Die Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern endet in der Regel.
    • Es hat volles Erb- und Pflichtteilsrecht nur gegenüber den Adoptiveltern.
  2. Adoption eines Volljährigen (Erwachsenenadoption):
    • Oft sind die Folgen weniger umfassend.
    • Der Adoptierte wird zwar Kind des Annehmenden und ist ihm gegenüber pflichtteilsberechtigt.
    • Die Verwandtschaftsbeziehung und das Erbrecht zu seinen leiblichen Eltern und deren Verwandten bleiben in der Regel bestehen. Der Adoptierte hat dann ein doppeltes Erbrecht.

Fazit: Der Anspruch des Adoptivkindes auf den Pflichtteil steht fest. Es wird in der Regel vollständig wie ein leibliches Kind behandelt.

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