Steht dem Ehegatten des Erblassers der Pflichtteil zu?
Ja, dem Ehegatten des Erblassers steht in Deutschland ein Pflichtteil zu.
Der Pflichtteil ist eine Mindestbeteiligung am Erbe. Er steht nahen Angehörigen zu. Diese nahen Angehörigen können nicht einfach enterbt werden. Das bedeutet: Sie bekommen immer einen Teil des Vermögens. Das gilt auch, wenn der Verstorbene (der Erblasser) sie im Testament nicht bedacht hat. Das Gesetz sichert diesen Schutz.
Der Erblasser ist die verstorbene Person. Sie hinterlässt ein Vermögen. Dieses Vermögen nennt man Erbe oder Nachlass.
Der Pflichtteil steht nur einem kleinen Kreis von Personen zu. Dazu gehören die Abkömmlinge des Erblassers. Abkömmlinge sind Kinder, Enkel und Urenkel. Außerdem gehört der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner dazu. Geschwister oder Neffen haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.
Der Pflichtteil ist immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zuerst muss man also den gesetzlichen Erbteil ausrechnen. Das ist der Anteil, den der Ehegatte ohne Testament bekommen hätte. Die Höhe dieses Anteils hängt von zwei Dingen ab:
Der Güterstand regelt das Vermögen in der Ehe. Der häufigste Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Hier behält jeder sein eigenes Vermögen. Aber der Zugewinn in der Ehe wird ausgeglichen.
Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten wird meist pauschal erhöht. Er beträgt dann ein Viertel plus ein weiteres Viertel. Zusammen sind das die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte bekommen die Kinder.
Hier behält jeder Ehepartner sein Vermögen. Es gibt keinen Ausgleich beim Tod. Die Höhe des gesetzlichen Erbteils hängt von der Zahl der Kinder ab.
Der Pflichtteil ist dann immer die Hälfte dieser Anteile.
Der Pflichtteil ist kein Anteil am Vermögen selbst. Er ist ein Anspruch auf Geld. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Miteigentümer von Haus oder Konto. Er muss das Geld von den Erben fordern. Die Erben sind die Personen, die im Testament stehen oder gesetzlich erben. Man muss den Anspruch aktiv geltend machen. Man sollte eine Frist setzen.
Es gibt sehr seltene Ausnahmen. Man kann den Pflichtteil nur unter strengen Bedingungen entziehen. Das nennt man Pflichtteilsentziehung.
Diese Gründe stehen genau im Gesetz. Eine einfache Entfremdung oder ein Streit reicht nicht aus.
Der Ehegatte hat fast immer einen Anspruch auf den Pflichtteil. Er ist geschützt. Er bekommt mindestens ein Viertel des Nachlasses als Geldzahlung. Das gilt auch bei einer Enterbung im Testament.