Steht dem eingetragenen Lebenspartner des Erblassers der Pflichtteil zu?
Ja, der eingetragene Lebenspartner hat ein Recht auf den Pflichtteil. Man spricht hier von der Lebenspartnerschaft. Diese ist der Ehe in Deutschland rechtlich sehr ähnlich. Der eingetragene Lebenspartner wird im Erbrecht wie ein Ehegatte behandelt.
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich festgelegter Mindestanspruch. Er sichert nahe Verwandte und den Ehepartner oder Lebenspartner ab. Diese Personen bekommen einen Teil des Nachlasses, auch wenn sie enterbt wurden. Der Nachlass ist das gesamte Vermögen des Verstorbenen (Erblasser). Das Pflichtteilsrecht ist sehr wichtig. Es verhindert, dass die engsten Angehörigen komplett leer ausgehen.
Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil ist der Anteil, den der Lebenspartner erben würde, wenn es kein Testament gäbe.
Gibt es Kinder, erbt der Lebenspartner gesetzlich weniger. Entsprechend ist der Pflichtteil dann auch geringer. Die genaue Höhe hängt von der Anzahl der gesetzlichen Erben ab. Gesetzliche Erben sind Personen, die ohne Testament erben würden. Das sind meist Kinder, Enkel oder Eltern.
Der Erblasser kann seinen eingetragenen Lebenspartner enterben. Das macht er in einem Testament oder einem Erbvertrag. Enterbung bedeutet: Der Lebenspartner ist dann kein Erbe mehr. Er bekommt nichts vom normalen Erbe. Aber die Enterbung kann den Anspruch auf den Pflichtteil nicht einfach aufheben. Der Anspruch auf den Pflichtteil bleibt bestehen.
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Miteigentümer des Nachlasses. Er hat nur das Recht, Geld von den eigentlichen Erben zu fordern. Die Erben sind diejenigen, die im Testament stehen. Oder diejenigen, die nach dem Gesetz erben. Sie müssen den Pflichtteil auszahlen.
Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen kann der Pflichtteil ganz entzogen werden. Das nennt man Pflichtteilsentziehung. Das ist nur möglich bei sehr schwerwiegenden Verfehlungen. Ein Beispiel wäre eine schwere Straftat gegen den Erblasser. Dies ist aber wirklich die Ausnahme. Es muss gut begründet und nachweisbar sein.
Der eingetragene Lebenspartner hat also grundsätzlich ein starkes Recht auf seinen Pflichtteil.