Steht dem Enkel des Erblassers der Pflichtteil zu?
Die kurze Antwort ist: Ja, aber nur unter bestimmten Umständen.
Der Pflichtteil ist ein Mindestanteil am Erbe. Dieser steht nahen Angehörigen zu. Er steht ihnen auch dann zu, wenn sie der Erblasser (der Verstorbene) enterbt hat. Enterben bedeutet, dass der Erblasser die Person im Testament vom Erbe ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil ist der Anteil, den die Person ohne Testament erben würde.
Nicht jeder Angehörige hat Anspruch auf den Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind nur die engsten Familienmitglieder. Dazu gehören die Abkömmlinge des Erblassers. Abkömmlinge sind Kinder, Enkel und Urenkel. Außerdem gehören dazu der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner. Die Eltern des Erblassers sind auch pflichtteilsberechtigt. Das gilt aber nur, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat.
Der Enkel ist ein Abkömmling. Er gehört damit grundsätzlich zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen. Sein Anspruch auf den Pflichtteil hängt aber davon ab, ob sein Elternteil (das Kind des Erblassers) noch lebt.
Hier gilt das Repräsentationsprinzip. Das bedeutet: Jüngere Generationen (Enkel) erben oder erhalten den Pflichtteil nur dann, wenn die ältere Generation (Kinder) wegfällt. Wegfallen bedeutet, dass die ältere Person nicht mehr lebt.
Stellen Sie sich eine Familie vor: Großvater (Erblasser), Sohn und Enkel.
Das Gleiche gilt, wenn das Kind zwar noch lebt, aber wirksam auf seinen Pflichtteil verzichtet hat. Ein Verzicht muss notariell beurkundet werden.
Der Pflichtteil ist immer ein Geldanspruch. Er ist kein Anspruch auf bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass. Der Erbe muss den Pflichtteil auszahlen. Das Geld kann nur direkt vom Erben gefordert werden. Die Forderung verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem man vom Todesfall und der Enterbung erfahren hat.
Zusammenfassend: Der Enkel ist nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sein Elternteil (das Kind des Erblassers) bereits verstorben ist.