Steht dem Enkel des Erblassers der Pflichtteil zu?

November 13, 2025

Steht dem Enkel des Erblassers der Pflichtteil zu?

Die kurze Antwort ist: Ja, aber nur unter bestimmten Umständen.


Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein Mindestanteil am Erbe. Dieser steht nahen Angehörigen zu. Er steht ihnen auch dann zu, wenn sie der Erblasser (der Verstorbene) enterbt hat. Enterben bedeutet, dass der Erblasser die Person im Testament vom Erbe ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil ist der Anteil, den die Person ohne Testament erben würde.


Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Nicht jeder Angehörige hat Anspruch auf den Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind nur die engsten Familienmitglieder. Dazu gehören die Abkömmlinge des Erblassers. Abkömmlinge sind Kinder, Enkel und Urenkel. Außerdem gehören dazu der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner. Die Eltern des Erblassers sind auch pflichtteilsberechtigt. Das gilt aber nur, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat.


Steht dem Enkel des Erblassers der Pflichtteil zu?

Wann steht dem Enkel der Pflichtteil zu?

Der Enkel ist ein Abkömmling. Er gehört damit grundsätzlich zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen. Sein Anspruch auf den Pflichtteil hängt aber davon ab, ob sein Elternteil (das Kind des Erblassers) noch lebt.

Hier gilt das Repräsentationsprinzip. Das bedeutet: Jüngere Generationen (Enkel) erben oder erhalten den Pflichtteil nur dann, wenn die ältere Generation (Kinder) wegfällt. Wegfallen bedeutet, dass die ältere Person nicht mehr lebt.

  • Fall 1: Das Kind des Erblassers lebt noch.
    • In diesem Fall ist das Kind des Erblassers der direkte Erbe.
    • Das Kind ist somit der erste Pflichtteilsberechtigte.
    • Der Enkel hat in diesem Fall keinen Anspruch auf den Pflichtteil.
    • Der Enkel ist dann von der Erbfolge ausgeschlossen.
    • Das gilt auch, wenn der Enkel im Testament genannt ist.
  • Fall 2: Das Kind des Erblassers ist vor dem Erblasser verstorben.
    • In diesem Fall tritt der Enkel an die Stelle des verstorbenen Elternteils.
    • Man spricht von Erbfolge nach Stämmen.
    • Der Enkel wird jetzt selbst pflichtteilsberechtigt.
    • Der Enkel hat dann den gleichen Anspruch wie das verstorbene Kind gehabt hätte.

Ein einfaches Beispiel

Stellen Sie sich eine Familie vor: Großvater (Erblasser), Sohn und Enkel.

  1. Großvater stirbt, Sohn lebt: Der Sohn ist pflichtteilsberechtigt. Der Enkel nicht.
  2. Sohn ist vor dem Großvater gestorben: Der Enkel ist jetzt pflichtteilsberechtigt. Er erbt oder erhält den Pflichtteil anstelle seines Vaters.

Das Gleiche gilt, wenn das Kind zwar noch lebt, aber wirksam auf seinen Pflichtteil verzichtet hat. Ein Verzicht muss notariell beurkundet werden.


Wichtig zu wissen

Der Pflichtteil ist immer ein Geldanspruch. Er ist kein Anspruch auf bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass. Der Erbe muss den Pflichtteil auszahlen. Das Geld kann nur direkt vom Erben gefordert werden. Die Forderung verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem man vom Todesfall und der Enterbung erfahren hat.

Zusammenfassend: Der Enkel ist nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sein Elternteil (das Kind des Erblassers) bereits verstorben ist.

Schlagworte

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.