Steht dem Kind des Adoptivkindes des Erblassers der Pflichtteil zu?
Die Antwort auf diese Frage ist: Es kommt darauf an. Dem Kind des Adoptivkindes steht der Pflichtteil vom ursprünglichen Erblasser nur unter ganz bestimmten Umständen zu. Das ist ein wichtiger Punkt im Erbrecht.
Der Pflichtteil ist ein wichtiger Begriff. Er sichert nahen Angehörigen einen Mindestanteil am Erbe. Er ist quasi eine Notbremse für den Erblasser. Der Erblasser ist die Person, die stirbt und etwas vererbt. Der Pflichtteil stellt sicher, dass bestimmte Verwandte nicht komplett leer ausgehen. Diese nahen Angehörigen sind normalerweise Kinder, der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner.
Das Gesetz regelt klar, wer erben soll. Das ist die sogenannte gesetzliche Erbfolge. Die Verwandten werden in Ordnungen eingeteilt.
Wichtig ist: Eine niedrigere Ordnung schließt eine höhere Ordnung vom Erbe aus. Sind Kinder da, erben die Enkel nur, wenn das Kind (also der Elternteil der Enkel) schon gestorben ist. Man nennt das Repräsentationsprinzip. Das Kind „repräsentiert“ seine Nachkommen.
Eine Adoption schafft ein rechtliches Kindesverhältnis. Das bedeutet: Ein Adoptivkind wird rechtlich dem leiblichen Kind gleichgestellt. Es ist so, als wäre es das leibliche Kind des Erblassers.
Das Adoptivkind ist damit ein Abkömmling erster Ordnung. Ihm steht der Pflichtteil zu, wenn es durch ein Testament enterbt wurde.
Das Kind des Adoptivkindes ist der Enkel des Erblassers. Es ist also auch ein Abkömmling erster Ordnung. Es würde nur erben, wenn sein Elternteil (das Adoptivkind) schon gestorben wäre. Man spricht hier von der Eintrittsrecht in der Erbfolge.
Wenn das Adoptivkind aber noch lebt, erbt es selbst. Das Adoptivkind verdrängt dann sein eigenes Kind (den Enkel des Erblassers) vom Erbe. Das ist das Repräsentationsprinzip.
Steht dem Adoptivkind der Pflichtteil zu, bekommt es diesen. Da das Adoptivkind noch lebt, bekommt der Enkel (das Kind des Adoptivkindes) nichts. Er hat keinen eigenen Anspruch auf den Pflichtteil. Der Enkel ist nicht direkt pflichtteilsberechtigt. Der Enkel kommt nur zum Zuge, wenn das Adoptivkind selbst wegfällt.
Daher steht dem Kind des Adoptivkindes des Erblassers der Pflichtteil nur unter ganz bestimmten Umständen zu.