Steht dem nichtehelichen Lebenspartner des Erblassers der Pflichtteil zu?
Gerne erkläre ich Ihnen die Rechtslage zum Pflichtteil für den nichtehelichen Lebenspartner.
Die kurze Antwort ist Nein, dem nichtehelichen Lebenspartner steht kein Pflichtteil zu. Das Gesetz sieht den Pflichtteil nur für einen sehr kleinen Kreis von Personen vor.
Der Pflichtteil ist ein Mindestanspruch. Er ist ein Teil des Erbes, den nahe Verwandte oder der Ehepartner nicht durch ein Testament verlieren können. Der Erblasser ist die Person, die verstorben ist und etwas vererbt. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Beispiel: Wäre eine Person gesetzlicher Erbe und würde 100.000 € erben, dann beträgt ihr Pflichtteil 50.000 €.
Der Pflichtteil ist immer ein Anspruch auf Geld. Erbe wird man dadurch nicht. Man bekommt also keinen bestimmten Gegenstand oder ein Haus. Man bekommt nur den Geldbetrag.
Der Gesetzgeber in Deutschland hat den Anspruch auf den Pflichtteil eng begrenzt. Der Pflichtteil schützt die engste Familie.
Anspruch haben nur:
Wichtig: Der Lebenspartner, der nicht verheiratet war, gehört nicht zu diesen Personen. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist gesetzlich nicht gleichgestellt mit der Ehe.
Wenn jemand kein Testament macht, greift die sogenannte gesetzliche Erbfolge. Hier erbt die Familie in einer bestimmten Reihenfolge. Auch in dieser Reihenfolge kommt der nichteheliche Lebenspartner nicht vor. Er erbt nach dem Gesetz nichts.
Der nichteheliche Lebenspartner erbt nur dann etwas, wenn der Erblasser ihn ausdrücklich in einem Testament oder einem Erbvertrag bedacht hat.
Es gibt nur sehr wenige Situationen, in denen der nichteheliche Lebenspartner einen kleinen Vorteil hat. Diese haben aber nichts mit dem Pflichtteil zu tun.
Wenn man seinen unverheirateten Partner absichern will, muss man das aktiv tun. Eine Absicherung geht nur über:
Fazit: Der nichteheliche Lebenspartner hat keinen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil. Auch ist er kein gesetzlicher Erbe. Wer seinen Partner absichern will, muss dies schriftlich festlegen.