Steht dem Onkel oder Tante des Erblassers der Pflichtteil zu?
Der Pflichtteil ist ein wichtiger Begriff im Erbrecht. Das Erbrecht regelt, was mit dem Vermögen eines Erblassers passiert, wenn dieser stirbt. Der Erblasser ist die Person, die verstorben ist. Der Pflichtteil ist ein Mindestanspruch am Erbe. Dieser Anspruch schützt nahe Verwandte. Der Erblasser kann diese nahen Verwandten nicht einfach komplett enterben. Enterben heißt, jemandem durch ein Testament oder einen Erbvertrag seinen Anteil am Erbe wegnehmen.
Nur ein sehr kleiner Kreis von Personen hat einen Pflichtteilsanspruch. Das sind immer die engsten Familienmitglieder.
Man nennt diese pflichtteilsberechtigten Personen auch gesetzliche Erben erster Ordnung (Kinder/Enkel) und zweiter Ordnung (Eltern) sowie den Ehepartner. Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil ist der Anteil, den jemand erben würde, wenn es kein Testament gäbe.
Die Tante oder der Onkel gehören zur dritten Ordnung der gesetzlichen Erben. Sie sind Seitenverwandte des Erblassers. Das heißt, sie stammen von denselben Großeltern ab.
Tanten und Onkel erben nur dann etwas, wenn weder Kinder, Enkel, Urenkel, noch Eltern oder Geschwister des Erblassers vorhanden sind. Sie sind also schon in der zweiten Reihe der möglichen Erben.
Da der Pflichtteil nur die engsten Verwandten schützen soll, sind Tanten und Onkel nicht pflichtteilsberechtigt. Sie gehören nicht zum geschützten Personenkreis. Es ist dem Erblasser freigestellt, Tanten und Onkel im Testament nicht zu bedenken. Der Erblasser muss ihnen keinen Mindestanteil am Erbe sichern. Er kann ihr komplettes gesetzliches Erbrecht wegnehmen.
Zusammenfassend: Tanten und Onkel sind zu weit entfernt verwandt, um einen Pflichtteil zu erhalten. Dieser Schutz gilt nur für die Kernfamilie.