Steht dem Sohn oder der Tochter des Erblassers der Pflichtteil zu?

November 13, 2025

Steht dem Sohn oder der Tochter des Erblassers der Pflichtteil zu?

Ja, dem Sohn oder der Tochter des Erblassers steht in Deutschland grundsätzlich ein Pflichtteil zu. Das gilt auch für Adoptivkinder. Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanspruch. Er soll nahe Verwandte des Verstorbenen vor einer vollständigen Enterbung schützen.


Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist kein Erbteil. Er macht Sie nicht zum Erben. Er ist ein Geldanspruch gegen die Erben. Man nennt das auch einen schuldrechtlichen Anspruch. Die Erben müssen dem Pflichtteilsberechtigten Geld auszahlen. Der Anspruch entsteht nur, wenn der Verstorbene, der Erblasser, das Kind enterbt hat. Enterbung bedeutet: Das Kind wurde durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen.


Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Der Kreis der Berechtigten ist eng. Anspruch haben nur die nächsten Angehörigen des Erblassers. Dazu gehören:

  • Die Kinder (Söhne und Töchter), egal ob ehelich, unehelich oder adoptiert.
  • Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers.
  • Die Eltern des Erblassers. Diese bekommen den Pflichtteil aber nur, wenn der Erblasser keine Kinder hatte.

Wenn ein Kind des Erblassers schon vor ihm verstorben ist, treten dessen Kinder (die Enkel) an seine Stelle. Sie werden dann pflichtteilsberechtigt.


Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Höhe des Pflichtteils ist gesetzlich festgelegt. Er beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil ist der Anteil, den das Kind erben würde, wenn es kein Testament gäbe.

Ein Beispiel:

  • Ein Vater hinterlässt seine Frau und eine Tochter.
  • Nach der gesetzlichen Erbfolge würde die Frau die Hälfte und die Tochter die andere Hälfte erben.
  • Der gesetzliche Erbteil der Tochter ist also 1/2.
  • Der Pflichtteil der Tochter ist die Hälfte davon, also 1/4.

Die Basis für die Berechnung ist der Wert des gesamten Nachlasses (das gesamte Vermögen des Erblassers). Dazu gehört auch der Wert von Immobilien und Bankguthaben. Von diesem Gesamtwert wird der errechnete Pflichtteilsanteil in Geld ausbezahlt.


Steht dem Sohn oder der Tochter des Erblassers der Pflichtteil zu?

Was passiert bei Schenkungen?

Wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen (Geschenke) an andere gemacht hat, kann sich der Pflichtteil erhöhen. Man spricht hier vom Pflichtteilsergänzungsanspruch. Damit soll verhindert werden, dass der Erblasser den Pflichtteil durch große Geschenke kurz vor seinem Tod aushöhlt. Das Gesetz sieht vor, dass Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod gemacht wurden, in die Berechnung des Pflichtteils einbezogen werden können.


Wann kann der Pflichtteil entzogen werden?

Der Pflichtteil kann nur in sehr seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das nennt man die Pflichtteilsentziehung. Dafür braucht es einen schwerwiegenden Grund. Solche Gründe sind zum Beispiel:

  • Das Kind hat dem Erblasser oder einer nahestehenden Person nach dem Leben getrachtet (versucht, sie zu töten).
  • Das Kind hat sich eines schweren vorsätzlichen Verbrechens gegen den Erblasser schuldig gemacht.
  • Das Kind hat seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt.

Der Grund für die Entziehung muss im Testament genau angegeben sein. Es reicht nicht, das Kind einfach nur als „undankbar“ zu bezeichnen. Die Anforderungen an eine Pflichtteilsentziehung sind sehr hoch.


Wann muss man aktiv werden?

Der Pflichtteilsanspruch muss aktiv geltend gemacht werden. Er entsteht nicht automatisch. Das enterbte Kind muss die Erben auffordern, ihm den Pflichtteil auszuzahlen.

Der Anspruch verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem das Kind vom Erbfall (dem Tod des Erblassers) und der Enterbung erfahren hat.

Weil die Berechnung und Geltendmachung oft kompliziert ist, suchen viele Betroffene anwaltliche Hilfe. Es ist wichtig, die Fristen genau zu beachten.


Zusammenfassung

Ja, die Kinder des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil ist ein Mindestanspruch in Geld. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er dient dem Schutz vor Enterbung.

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