Steht dem Sohn oder der Tochter des Erblassers der Pflichtteil zu?
Ja, dem Sohn oder der Tochter des Erblassers steht in Deutschland grundsätzlich ein Pflichtteil zu. Das gilt auch für Adoptivkinder. Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanspruch. Er soll nahe Verwandte des Verstorbenen vor einer vollständigen Enterbung schützen.
Der Pflichtteil ist kein Erbteil. Er macht Sie nicht zum Erben. Er ist ein Geldanspruch gegen die Erben. Man nennt das auch einen schuldrechtlichen Anspruch. Die Erben müssen dem Pflichtteilsberechtigten Geld auszahlen. Der Anspruch entsteht nur, wenn der Verstorbene, der Erblasser, das Kind enterbt hat. Enterbung bedeutet: Das Kind wurde durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen.
Der Kreis der Berechtigten ist eng. Anspruch haben nur die nächsten Angehörigen des Erblassers. Dazu gehören:
Wenn ein Kind des Erblassers schon vor ihm verstorben ist, treten dessen Kinder (die Enkel) an seine Stelle. Sie werden dann pflichtteilsberechtigt.
Die Höhe des Pflichtteils ist gesetzlich festgelegt. Er beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der gesetzliche Erbteil ist der Anteil, den das Kind erben würde, wenn es kein Testament gäbe.
Ein Beispiel:
Die Basis für die Berechnung ist der Wert des gesamten Nachlasses (das gesamte Vermögen des Erblassers). Dazu gehört auch der Wert von Immobilien und Bankguthaben. Von diesem Gesamtwert wird der errechnete Pflichtteilsanteil in Geld ausbezahlt.
Wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen (Geschenke) an andere gemacht hat, kann sich der Pflichtteil erhöhen. Man spricht hier vom Pflichtteilsergänzungsanspruch. Damit soll verhindert werden, dass der Erblasser den Pflichtteil durch große Geschenke kurz vor seinem Tod aushöhlt. Das Gesetz sieht vor, dass Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod gemacht wurden, in die Berechnung des Pflichtteils einbezogen werden können.
Der Pflichtteil kann nur in sehr seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das nennt man die Pflichtteilsentziehung. Dafür braucht es einen schwerwiegenden Grund. Solche Gründe sind zum Beispiel:
Der Grund für die Entziehung muss im Testament genau angegeben sein. Es reicht nicht, das Kind einfach nur als „undankbar“ zu bezeichnen. Die Anforderungen an eine Pflichtteilsentziehung sind sehr hoch.
Der Pflichtteilsanspruch muss aktiv geltend gemacht werden. Er entsteht nicht automatisch. Das enterbte Kind muss die Erben auffordern, ihm den Pflichtteil auszuzahlen.
Der Anspruch verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem das Kind vom Erbfall (dem Tod des Erblassers) und der Enterbung erfahren hat.
Weil die Berechnung und Geltendmachung oft kompliziert ist, suchen viele Betroffene anwaltliche Hilfe. Es ist wichtig, die Fristen genau zu beachten.
Ja, die Kinder des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil ist ein Mindestanspruch in Geld. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er dient dem Schutz vor Enterbung.