Steht dem Stiefkind des Erblassers der Pflichtteil zu?
Nein, das Stiefkind bekommt in der Regel keinen Pflichtteil. Das ist die einfache Antwort. Jetzt erklären wir, warum das so ist.
Der Erblasser ist die Person, die gestorben ist. Sein Vermögen wird vererbt.
Ein Stiefkind ist ein Kind des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners. Es ist nicht das leibliche Kind des Erblassers. Es wurde auch nicht vom Erblasser adoptiert.
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich festgelegter Mindestanspruch. Er sichert nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Erbe. Das ist wichtig, wenn der Erblasser diese Angehörigen durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt hat. Der Pflichtteil ist immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Das Gesetz legt genau fest, wer den Pflichtteil fordern kann. Das sind nur die engsten Verwandten.
Ein Stiefkind zählt nicht zu diesen engsten Angehörigen. Es ist nicht direkt mit dem Erblasser verwandt. Ein Stiefkind ist juristisch gesehen ein fremder Dritter. Deswegen hat es keinen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil. Es wird vom Gesetz anders behandelt als leibliche oder adoptierte Kinder.
Das Stiefkind kann nur etwas erben, wenn der Erblasser das möchte. Der Erblasser muss das in einem Testament oder Erbvertrag festlegen. Er kann das Stiefkind also freiwillig als Erben einsetzen oder ihm ein Vermächtnis zukommen lassen.
Ohne eine solche Verfügung des Erblassers erbt das Stiefkind nichts.
Wäre das Stiefkind vom Erblasser adoptiert worden, wäre die Lage anders. Durch die Adoption wird das Kind rechtlich zum leiblichen Kind des Erblassers. Es erhält alle Rechte eines leiblichen Kindes. Dazu gehört dann auch der Anspruch auf den Pflichtteil. Es zählt dann zu den Abkömmlingen.
Ein Stiefkind hat keinen gesetzlichen Pflichtteil. Es erbt nur, wenn der Erblasser es in seinem letzten Willen bedenkt.